Beiträge von Casa

    Das kann tatsächlich Schwierigkeiten bereiten.
    Aus diesem Grund müsstest du erstmal ALG2 beantragen und abwarten wie das Jobcenter reagiert.

    Was du allerdings sofort tun kannst ist, dass dir deine Oma schriftlich bestätigt, seit wann du bei ihr wohnst. Einfach nur zur Sicherheit, weil nicht klar ist, wie weit die Oma in Zukunft noch geistig / körperlich fit genug ist etwas auszusagen, falls du mal gegen das Jobcenter klagen musst.

    Ich hätte eine Frage zu dem Guthaben aus Zahlungen für Wasser / Abwasser.

    11x 120 € erscheinen mir für Wasser extrem hoch. Hast du das mal geprüft?

    Dann wäre interessant, ob das Guthaben für Wasser bereits verrechnet oder ausgezahlt wurde und falls ja, wann genau? Das JC hat be Kenntnis aller Tatsachen üblicherweise nur ein Jahr Zeit das Geld zurückzufordern.

    Ich bitte dich zu beachten, dass wenn du keinen unterschriebenen Arbeitsvertrag hast, die ganze Aktion damit enden kann, dass du doch nicht anfängst zu arbeiten und dann in einer zu teuren Wohnung lebst. Z.B. weil sich der Arbeitgeber das mit der Beschäftigung anders überlegt.

    Hallo!

    Eine Anmeldung ist notwendig.
    Allerdings ist lediglich ein Zweitwohnsitz für das Kind anzumelden. Der bisherige Wohnsitz (bei den Eltern / dir) bleibt bestehen. Deutlich wird das dadurch, dass das Kind ja nun bei dir wohnt und nur für den Schulbesuch abwesend ist.


    Zitat von Pitti

    Keine BG mehr ? entfällt Anspruch auf ihren Anteil am aufstockenden ALG II bzw. Sozialgeld ? Was ist mit dem Unterhaltsvorschuss ?
    Ich muss doch dennoch Kleidung, usw. bezahlen. Kann mir jemand helfen ?


    Hier sollte alles beim alten bleiben. Allein der auswärtige Schulbesuch lässt die örtliche Zuständigkeit des Jobcenters nicht entfallen. Damit bleibt auch die BG bestehen.

    Wenn das dein Hauptwohnsitz ist, musst du diesen auch als solchen anmelden, andernfalls begehst du eine Ordnungswidrigkeit. Du meldest dich dafür bei der Gemeinde deines jetzigen (neuen) Wohnorts. Ein neuer Personalausweis wird nicht wegen Umzugs ausgestellt. Da kommt ein Aufkleber drauf und gut ist.


    Im Übrigen könnte das Jobcenter auch daran zweifeln, dass du die Wohnung tatsächlich bewohnst. Wenn du allerdings dort gemeldet bist und dort wohnst, fragt das Jobcenter nicht weiter nach.

    Von allem anderen, insbesondere der Anmeldung als Zweitwohnsitz, rate ich dringend ab, da das nur zu Problemen führt. Schlimmstenfalls zahlt das Jobcenter deine Wohnung nicht und vermutet du wohnst bei deinen Eltern und bekommst von denen finanzielle Unterstützung.

    Zitat von Yolanda

    Man weicht von meinem Mietvertrag ab, weil mein Vater Grundsicherung zu seiner Erwerbsminderungsrente erhält.


    Das ändert nichts daran, dass der Mietvertrag einzuhalten ist.


    Wenn der Mietvertrag aber erst während beide im Leistungsbezug waren geschlossen wurde, kann das zu Schwierigkeiten führen.

    Das Jobcenter kann nicht sehen, ob du im Januar nur Geld vom Jobcenter bekommen hast, wenn du deine Kontoauszüge nicht vorlegst. Der tatsächliche Zufluss des Geldes auf deinem Konto ist maßgebend, nicht in welchem Monat es verdient wurde.
    Das Jobcenter kann nur sehen, das dich dein Arbeitgeber beim Finanzamt angemeldet hat. Es sieht aber nicht wann das Geld an dich gezahlt wurde.

    Das kann ich dir nicht sagen, weil wir nicht wissen, wo das Jobcenter überall Ansprüche geltend gemacht hat.

    IdR. macht das Jobcenter aber bei allen in Frage kommenden Stellen Ansprüche geltend, also Wohngeldstelle und Familienkasse. Dafür geht das Jobcenter in Vorleistung. Maximal rückforderbar (idR. von den genannten Stellen) ist dann nur das, was das Jobcenter an euch gezahlt hat. Im schlimmsten Fall kommt ihr bei 0 € raus. Im besten Falle kriegt ihr eine Nachzahlung.

    Von dem Wohngeld würde ich auf jeden Fall etwas (3 x 200 ) beiseite legen, weil das darauf hindeutet, dass das Jobcenter bei der Wohngeldstelle keine Erstattungsansprüche geltend gemacht hat und sich direkt an euch wenden wird.

    Ich gehe davon aus, dass du Rente wegen VOLLER Erwerbsminderung beziehst. Korrekt?

    Dabei ist vom Brutto ein Freibetrag von 30 % vorgesehen.


    Dadurch, dass deine Partnerin aber nicht erwerbsgemindert ist, seid ihr beim Jobcenter. Aufgrund dessen erhält sie, weil sie kein eigenes Einkommen hat, sondern nur ein Teil deines Einkommens bei ihr angerechnet wird, einen Freibetrag iHv 30 €. Das ist die Versicherungspauschale im SGB II.

    Macht im Ergebnis: Erwerbseinkommen brutto * 0,3 + 30 € = Freibetrag für die gesamte BG, 76,41 €

    Du erhältst allerdings nur den 30 % Freibetrag, weil du den Regeln des SGB XII unterfällst und nur wegen der Partnerin vom Jobcenter Leistungen bekommst.


    Oder gehe ich von falschen Tatsachen (du voll erwerbsgemindert, Partnerin erwerbsfähig) aus?

    In Summe bleibt es sicher gleich, aber jeder Bedürftige hat einen Individualanspruch.
    D.h. jeder muss das bekommen was ihm zusteht. Es reicht nicht, wenn es in Summe irgendwie stimmt.

    Im Ergebnis wirst du 540 € zurückzahlen müssen, allerdings wird das Kind einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft haben, was den Fehlbedarf wieder ausgleicht. Bestenfalls wirst du dir mit deinem Bruder und seiner Frau einig, dass sie von Ihrer Nachzahlung deine Rückzahlung begleichen.

    Zitat von Budweisern

    aber er ist dennoch nicht zu stande gekommen, somit aufgekündigt worden, von beiden seiten.


    Du hattest also ein Arbeitsverhältnis an dessen Beendigung du mitgewirkt hast, nämlich durch Einverständnis, dass das Arbeitsverhältnis nicht besteht?

    Oder wie ist "beiderseitig aufgekündigt" zu verstehen?

    Das Problem ist, dass das Bundessozialgericht die Gewährung höheren Wohnraums für temporäre BGs an die Aufenthaltsdauer der kinder knüpft und es immer eine Abwägung im Einzelfall ist. D.h. du musst schauen wie das Jobcenter auf die Umgangsbereinbarung und die nachgewiesene Behinderung reagiert und dann wenn es ablehnt können wir schauen, was man tun kann.

    Zitat von dori

    Hälfte der Sommerferien und die andere Ferien sind die Kinder sich bei mir. Wird das auch nicht mitgezählt. Der Sohn ist zu 100% behindert und hatte immer einen Anspruch auf mehr Wohnfläche gehabt.


    Das wäre ein Argument dafür, dass die Kinder grundsätzlich erst einmal Wohnraum bei dir benötigen. Diese Vereinbarung, dass die Kinder die Hälfte der Ferien bei die sind, müsste schriftlich mit der Mutter geschlossen worden sein. Diese Umgangsvereinbarung legst du dann dem Jobcenter vor. Allerdings wird in Anbetracht der Umstände, dass die Kinder nur am Wochenende / den Ferien bei dir sind, womöglich nicht der Wohnraum für zwei weitere Personen anerkannt.
    Auch ist eine Behinderung grundsätzlich kein Argument dafür, dass mehr Wohnraum benötigt wird. Es müsste sich schon um eine Behinderung handeln, bei der mehr Wohnraum notwendig wird, z.B. bei einem Rollstuhlfahrer.

    Aus welchen Gründen braucht das Kind denn mehr Wohnraum als ein nicht behindertes Kind?

    Hallo,

    grundsätzlich musst du jede zumutbare Beschäftigung annehmen, um deinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Rein private Gründe sind kein Argument für eine Halbtagsstelle. Auch wenn du nur halbtags arbeitest wird das Jobcenter versuchen dich in eine Ganztagsstelle zu vermitteln. Es spielt dabei keine Rolle, ob du 1 € ALG2 bekommst oder 600 €.

    Allerdings erhältst du auch bei einer Halbtagsstelle womöglich noch aufstockend ALG2, je nachdem wie viel du verdienst.

    Ich sehe das wie meine Vorredner. Du könntest versuchen das Umgangsrecht mit deinen Kinder zu erweitern, so dass sie ggf. 2 x 1 Woche im Monat bei dir sind oder auch mal ein paar Tage zwischen Montag und Freitag

    Erstmal gehe ich davon aus, dass du nicht bei deinen Eltern lebst. Korrekt?


    Mein Ansatz wäre, den ALG2-Bescheid dahingehend überprüfen zu lassen, dass für September ALG2 zu zahlen ist.

    Grund hierfür ist, du bist zwar von Leistungen gem. SGB II ausgeschlossen, wenn dein Studium dem Grunde nach BAföG-förderfähig ist, § 7 V 1 SGB II. Allerdings wird BAföG erst ab dem Monat geleistet in dem die Ausbildung aufgenommen wurde, 15 I 1 BAföG. Die Ausbildung gilt mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden, § 15b I BAFöG. Vorliegend beginnt das offizielle Studiensemester im September, während die Ausbildung erst im Oktober aufgenommen wurde. Grundsätzlich ist der Studiengang dem Grunde nach aber erst BAföG-förderfähig, wenn man ihn aufgenommen hat, da keine Leistungen vor Aufnahme gezahlt werden, §§ 15 I, 15b I BAföG. Im Ergebnis liegt keine grundsätzliche Förderfähigkeit vor, wenn die Ausbildung noch nicht begonnen wurde.


    Das kann ein Gericht aber anders sehen. Ich würde es probieren.