Beiträge von Casa

    Grundsätzlich ist erst einmal jeder Bewilligungszeitraum für sich selbst zu betrachten, so dass es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Auch müsstest du gegen jeden rechtswidrigen Bescheid erneut Widerspruch einlegen. Ich empfehle auch erneut zu klagen und im Falle eines Änderungsbescheids auf ein Urteil zu bestehen, da Wiederholungsgefahr droht (bzw. auch bereits Wiederholung eintrat). Das nennt sich dann Fortsetzungsfeststellungsklage.


    Gibt es denn einen Grund, warum von dem Mietvertrag abgewichen wird und eine kopfteilige Berücksichtigung der Miete stattfindet?
    Der Mietvertrag hat erstmal Vorrang vor der Aufteilung nach Köpfen, wenn der Mietvertrag auch gelebt wird, d.h. die Miete in vereinbarter Höhe gezahlt wird.

    Also ich sehe das kritisch, wenn die Miete bar bezahlt wird. Das Geld kommt aufs Konto. Man hebt es ab und gibt es jemandem in bar. Aber erst bei Aufnahme der Arbeit und vorher wurde es immer überwiesen, als man noch Leistungen vom Jobcenter bezog? Das sieht schon sehr sehr komisch aus.

    Ich sehe das etwas anders. Es muss erst einmal nur das tatsächlich verfügbare Einkommen berücksichtigt werden. Andernfalls ist der Lebensunterhalt nicht sichergestellt.
    Ich rate daher zum Widerspruch gegen die Anrechnung und bei entsprechender Höhe ggf. zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

    Kurz zur Erklärung. Das Jobcenter kann Zuweisungen zu allerlei Maßnahmen treffen, ohne dass ein Bildungsgutschein vorliegt.

    Ein Bildungsgutschein gibt zwar auch Anspruch auf Zahlung einer Maßnahme durch das Jobcenter, aber diese Maßnahme kann man sich üblicherweise selbst suchen.

    Manchmal treffen auch Ausstellung eines Bildungsgutscheins und Maßnahme durch das Jobcenter zusammen.

    Das Jobcenter wird schon eine Haushaltsgemeinschaft vermuten.

    Es wäre näher zu beleuchten, warum du zu deiner Mutter ziehst?
    Warum du nicht dort wo du jetzt wohnst wohnen kannst oder in eine WG ziehst?
    Über wie viele Monate sprechen wir? Gibt es schon konkrete Daten?
    Ob du nach dieser Zeit Arbeit hast oder ggf. Sozialleistungen benötigst und ob du dann schon über 25 bist.

    Deine Mutter unterstützen musst du nicht. Allerdings kann es sein, dass deine Mutter ihren Anspruch auf Leistungen klageweise geltend machen muss und da sollte mehr kommen als "ich bin da für ein paar Monate und ziehe dann wieder weg".

    Nein.

    Wir wollen darauf hinaus, dass ein Sachbearbeiter bei einem Jobcenter schon schaut und sich denkt "aha, der wohnt in der Wohnung der Oma" oder "er und Vermieter haben den gleichen Nachnamen" oder "300 € warm sind aber günstig für 90 m²". Dann wird ein Sachbearbeiter gucken, ob du regelmäßig die Miete zahlst. Er prüft also, ob der Mietvertrag nur zum Schein besteht oder auch vollzogen wird. Damit hat der Sachbearbeiter die Tatsache "wohnt in Omas Wohnung, zahlt 300 € Miete berücksichtigt". Aber das heißt noch nicht, dass sich das Ergebnis ändert. Allein der Umstand den du geschildert hast, hat keinen Einfluss auf die Leistungen, aber man muss ihn eben zumindest berücksichtigen (angucken und bewerten).


    Nun könnte man (als weiteren Umstand), wie Grace sagte, eine Haushaltsgemeinschaft unter Verwandten vermuten, § 9 ABs. 5 SGB II. Sollten da Fragen auftauchen, kann man klarstellen, dass die Oma dich nicht unterstützt. Da würde ich aber erstmal abwarten.

    Wenn du den Antrag 2 Monate vor Ende des Studiums stellst (Ende ist in aller Regel der Monat der letzten Prüfungsleistung), wird man mehr wissen, was das Jobcenter will - was es berücksichtigen will - und was nicht.

    Also melde dich dann einfach nochmal, wenn es Fragen oder Schwierigkeiten gibt.

    Wie Corinna das schon andeutete, muss es nicht unbedingt sein, dass du Rücklagen bilden darfst. Insgesamt wird das eine schwierige Abwägung sein und niemand hier wird dir mit Sicherheit sagen können, dass du Rücklagen bilden darfst.


    Einerseits bist du von Leistungen gem. SGB II ausgeschlossen, § 7 V SGB II. Andererseits musst du mit deinem Einkommen für deine Partnerin / deinen Partner in der Bedarfsgemeinschaft einstehen, § 9 II SGB II.

    Im Ergebnis wird ein Gericht entscheiden müssen.

    Es besteht keine Wahlmöglichkeit, da bei 20h/Woche keine Arbeitslosigkeit besteht.

    Allenfalls bei weniger als 15h/Woche würde der Anspruch auf ALG1 nicht entfallen. Das Einkommen wird jedoch gegengerechnet, so dass vermutlich kaum noch ALG1 gezahlt wird, der Restanspruch aber verbraucht wird.

    I.E. wird man sich erstmal abmelden müssen und wenn es nicht läuft eben das 2. Mal ALG1 in Anspruch nehmen müssen.

    Die Miete wird durch 6 geteilt. Nimmst du die Mutter mit, dann durch 7.
    Ausnahme: Es gibt eine vertragliche Regelung, weil z.B. die Mutter mehr Wohnraum bewohnt als 1/7.

    Allerdings verringert sich euer Mietanteil nicht wesentlich. Ob ihr nun 120 m² für bspw. 1200 bruttokalt bewohnt oder mit Mutter 140 m² für 1400 oder 180 m² für 1800 €, ändert ja nichts an dem Raum den ihr benötigt und der euch abstrakt und kostenmäßig zusteht.


    Sollte die Mutter nun einen Teil der Miete für euch zahlen, wird das Jobcenter auch auf die Idee kommen, dass sie euch auch weiter finanziell unterstützen könnte. Insgesamt ist der Plan nicht zielführend.


    Wenn es keinen geeigneten Wohnraum zum entsprechenden Preis gibt, ist dies durch euch zu dokumentieren und nachzuweisen. Dann kommt auch die Einschaltung eines Maklers oder teurerer Wohnraum in Frage.

    Nebengewerbe hat nichts mit der Kleinunternehmerregelung zu tun. Aber warum Umsatzsteuer (nicht Mehrwertsteuer!) ausweisen, diese ans Finanzamt abführen und am ende des Jahres noch eine Umsatzsteuererklärung machen, wenn es auch einfacher geht? Und für monatlich 110 € lohnt sich das wohl kaum. Einen Unterschied für das Jobcenter sollte es nicht machen, ob man Umsatzsteuer vereinnahmt oder nicht.


    Ich rate dringend dazu, sich zu informieren, was es bedeutet selbstständig zu sein. Im Rahmen einer Selbstständigkeit treten auch Fragen / Probleme auf, die man sich selbst beantworten können muss.

    Es gibt keinen "normalen" oder "nicht normalen" Gewerbeschein. Der Unterschied ist lediglich die zeitliche Intensität. Damit einhergehend könnte die Pflicht zur Versicherung in der GKV entfallen, was zu weiteren Problemen führen kann.

    Also Gewerbe anmelden, ankreuzen, dass es ein Nebengewerbe / Nebenerwerb ist.


    Einen Unterschied für das Jobcenter macht das Ganze nicht.

    Zitat von Tammy

    Mir geht es nicht mal um die 15€ Fahrtkosten.

    Na scheinbar schon, denn du beschwerst dich, dass du das Umgangsrecht nicht wahrnehmen kannst.


    Wenn du ein Sendeprotokoll hast, weise drauf hin, wann dein Fax eingegangen ist. Sollten ab Antrag auf Überprüfung bereits 6 Monate vergangen sein, kannst du Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben.

    Zitat von Jasmina

    Das bedeutet also das die Einnahmen von der Regelleistung einbehalten wird und man mir die Grundsicherung nicht verweigern darf? Auch die Krankenversicherung bleibt bestehen?


    Zu den Einnahmen: So in etwa. Die Einnahmen werden angerechnet. Allerdings hast du einen Grundfreibetrag von 100 € - nach Abzug der Betriebsausgaben.


    Die KV bleibt bestehen. Beachte, dass du ein Nebengewerbe anmeldest. Die KV-Beiträge zahlt das Jobcenter weiter.

    Noch bist du nicht wohnungslos und die Miete ist gezahlt. Soweit kein Räumungsurteil vorliegt, droht dir also keine Wohnungslosigkeit. Ein Räumungsurteil wegen Mietrückständen scheidet nach Bezahlung der rückständigen Miete aber aus.


    Allerdings müsste man mal überlegen, wie die Kündigung deines Vermieters überhaupt aussieht, denn er könnte dir als Untermieter ordentlich kündigen. Dann droht dir ggf. Wohnungslosigkeit.

    Also was steht genau in der schriftlichen Kündigung?

    Wie hoch sind denn die Kosten für den Umgang (Fahrtkosten)? Wenn das 15 € für einen Monat ist, ist das zwar hart, aber 1 x 15 € kann man schon noch monatlich aufbringen.

    In welchem Umfang wurde denn das Umgangsrecht vereinbart?

    Ab einem gewissen Betrag kann man mal über gerichtlichen Eilrechtsschutz nachdenken, aber 15 € halte ich für zu wenig.


    Wegen des Überprüfungsantrags solltest du nachweisen können, wenn du was abgegeben hast. Andernfalls musst du es wohl oder übel nachweislich nochmal abgeben. Das Original der Nachweise bleibt immer bei dir.