Was heißt bei dir Teilzeit? Bzw. was verdienst du brutto?
Wie viel erhältst du noch vom Jobcenter?
Was heißt bei dir Teilzeit? Bzw. was verdienst du brutto?
Wie viel erhältst du noch vom Jobcenter?
Vermutlich steht dir BAB zu, wenn du ausgezogen bist. Ich bezweifle aber, dass das ausreicht, um nicht auf Sozialleistungen angewiesen zu sein.
Daher ist es wichtig zu wissen, wie teuer die Wohnung ist, wo du hinziehst (Ort, bei größeren Städten auch Stadtteil) und was für eine Ausbildung du absolvierst.
Da du keine Förderung vom Jobcenter willst, kann es dir egal sein, wie man deine Tätigkeit dort sieht. Die Gewerbeanmeldung wird auch beim Gewerbeamt deiner Kommune vorgenommen und nicht beim Jobcenter.
Allerdings musst du dem Jobcenter eine Prognose deines Einkommens mitteilen.
Ergebnis:
Gewerbe anmelden
Jobcenter voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben mitteilen
Beim Finanzamt eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen, wegen Kleingewerbe
Es kann maximal ein Jahr rückwirkend ALG2 nachgezahlt werden, also lediglich für 2017, wenn du da (auch vor Juli) leistungsberechtigt warst.
Für 2016 gibts keine Nachzahlung.
Wenn er Rentner ist, dann werden die Krankenkassenbeiträge von der Rentenversicherung direkt abgeführt. Du bist mitversichert. Da hat das Sozialamt nichts mehr mit zu tun.
Ich verstehe auch die Situation, ich habe einen 400 € Job, bin aber krank und kann mein Studium nicht fortführen. Das ist zumindest erklärungsbedürftig.
sinnvoll wäre, ein Urlaubssemester zu nehmen.
Es können bis zu 30 % einbehalten werden, aber dafür muss es einen besonderen Grund geben. Nichtgemeldetes Einkommen oder Vemögen wäre so ein Grund. Eine schlichte Überzahlung wegen schwankendem Erwerbseinkommen reicht nicht für die Aufrechnung von mehr als 10 % aus. Wobei aber bei jedem BG-Mitglied mit einer Überzahlung jeweils 10 % aufgerechnet werden dürfen.
Im Ergebnis dürfen also, wenn kein solcher Grund vorliegt, nur 5 x 10 % aufgerechnet werden. das dürfte um einiges weniger sein, als 223 €
Irgendwann hast du ja auch mal Lohn oder ALG1 am Ende des Monats bekommen und zum im selben Monat dann ALG2 für den kommenden Monat. Da hattest du dann ja entsprechend mehr.
Je nach Einkommen kannst du das ALG2 in Raten zurückzahlen.
Vermutlich floss deine Frau nicht in die Berechnung nicht mit ein. das würde zumindest die Differenz erklären. Näheres können wir sagen, wenn du den Bescheid - anonymisiert - hochlädst.
Schwierige Sache, denn es gibt keine zweckgebundene Einnahme aus privatrechtlichen Verträgen, welche zur Nichtanrechnung führen würde. Einzig die Vereinbarung, das Geld würde zurückgefordert werden, wenn es nicht zweckentsprechend verwendet wird, dürfte dazu führen, dass das Geld nur für vereinbarten zweck genutzt werden darf. Siehe Rechtsprechung zu Darlehen und dem endgültigen Verbleib des Geldes.
Allerdings sind mit der Einnahme dieses Geldes zwingend Aufwendungen verbunden, nämlich die Umzugskosten, so dass diese gem. § 11b I Nr. 5 SGB II abzusetzen sind. D.h. die Kosten des Umzugs sind von den 5000 € abzusetzen, allerdings nur soweit sie notwendig sind. Da wird man auf die Grundsätze der Selbsthilfemöglichkeit verweisen können, so dass nicht zwingend die Kosten eines Umzugsunternehmens abzusetzen sind, da dies nicht in jedem Fall notwendig ist.
Hallo,
ich hoffe man kann dir noch helfen.
Zitat von HerrRaumkosten können lediglich in Höhe von monatlich [01-06.2016 23,00 / 07-12.2016 39,41] Euro berücksichtigt werden, da dieser Betrag bei den Kosten der Unterkunft wegen Senkung nicht gewährt wurde.
Das macht gegenüber meiner Rechnung ja schonmal einen Unterschied von über 570€. Wird das irgendwie anders gerechnet, hab ich da etwas übersehen? Selbst wenn ich die gesenkten Raumkosten als Grundlage nehme wird es ja erheblich mehr?!
Die Kosten des betrieblich genutzten Zimmers sind anhand der Gesamtmiete / Gesamtfläche * Fläche Betriebsraum zu berechnen. Erst dann hat eine Betrachtung der angemessenen Kosten der Unterkunft zu erfolgen.
Grund: Für Betriebsräume innerhalb Wohnraums gibt es keine Angemessenheitsgrenze, der Raum muss lediglich notwendig sein. Ein Büro / Lager ist für einen Onlinehandel m.E. zwingend notwendig.
Man könnte jetzt mit den Heizkosten rumrechnen, aber mangels Feststellungen kann keine Aussage darüber getroffen werden, wie hoch genau die Heizkosten für den gewerblich genutzten Raum sind.
Du solltest Widerspruch einlegen, auf die Kosten für den Raum und auch auf das Ermessen hinsichtlich der Gewährung der Kosten der Unterkunft hinweisen. Auch würde ich so weit gehen, dass der Zugangsbereich zu dem Raum hinzugerechnet wird. Was nutzt ein Raum, der nicht über einen Flur (Raumbedarf hierfür!) zu betreten ist?
1. Die Tochter ist Teil der BG, weil sie für sie eine Rückausnahme, § 7 Abs. 6 SGB II, vom Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 5 SGB II gilt.
Allerdings muss sich die Tochter fiktiv BAföG anrechnen lassen, wenn sie zu lang studiert oder die Fachrichtung zu spät gewechselt hat.
2. Erstmal muss ja klar sein, wer in der BG lebt, damit klar ist, wer nicht in der BG, sondern womöglich in der HG.
3. Idr. vertritt der Antragsteller alle Mitglieder der BG, bzw. bis anderes bekannt ist. wird dieses vermuetet, § 38 Abs. 1 SGB II. Will das jemand nicht, erklärt er, er vertritt die BG nicht. Dann muss jeder eben einen einzelnen Antrag stellen. Das ändert aber nichts an der BG.
4. Kommt drauf an, ob nun ein Antrag zusammen oder getrennt gestellt werden soll.
Grundsätztlich ist Einkommen anzugeben, wenn es vorhanden ist.
Wenn du nur 163 € bekommst, musst du mindestens zeitgleich mit der Aussprache der Sanktion Lebensmittelgutscheine bewilligt bekommen haben. Andernfalls ist die Sanktion rechtswidrig.
Schau also mal in den Sanktionsbescheid bzw. Bewilligungsbescheid.
Wenn sie Aufstiegsbafög für die Zeit nachgezahlt bekommt, in der sie ALG2 erhalten hat, kann sie das ALG2 aus dem Aufstiegsbafög zurückzahlen. Doppelt Leistungen gibt es jedenfalls nicht.
Zitat von SabineDer Vermieter macht hier nichts mehr.
Das wäre nachzuweisen, in dem dokumentiert wird wann und wie der Vermieter angesprochen wurde.
Zitat von SabineDas ok von meinem jetzigen Jobcenter habe ich.
Eher nicht, da sich ein "ok" immer nur auf die Kosten beziehen kann. Umziehen kannst du wie du willst, nur die Kosten trägt das Jobcenter nicht. Du missverstehst hier das "ok".
Zitat von SabineMeine Tochter war eine lange Zeit sehr krank und deswegen möchte ich so schnell wie möglich weg von hier.
Das ist ein neuer Fakt, der erst jetzt genannt wurde. Wenn ein Arzt bestätigt, dass es vermutlich von der feuchten Wand kommt, dann ist dies auch ein Umzugsgrund - mit Kostenübernahme durch das Jobcenter - wenn der Vermieter, wie oben beschrieben, nichts tut.
Versuch doch mal mit dem Teamleiter zu sprechen. Vielleicht triffst du bei dem auf Verständnis.
Erstmal wäre der Vermieter anzuhalten etwas zu tun.
Einfach umziehen ist, in Anbetracht der finanziellen Folgen, eine eher schlechte Option.
Sollte sich allerdings, nach nachweislicher Aufforderung des Vermieters, nichts tun, dann können auch eine teurere Wohnung und der Umzug vom Jobcenter gezahlt werden.
Zitat von SabineDie Frau vom Amt sagte das ich das selber bezahlen könnte aber dann die Nebenkosten selber nach Zahlen müsste! Das ist nicht unbedingt das problem, aber was ist mit der Kaution? Muss ich sie selber bezahlen?
Zu den 40 € würdest du dann auch die Nebenkostennachzahlungen selbst zahlen müssen.
Ferner wird sehr wahrscheinlich keine Kaution vom Jobcenter übernommen.
Warum legt der Vermieter die Wände nicht trocken? Was wurde bereits unternommen?
Es geht nur darum, dass du auf dem Papier selbstständig warst und nicht, ob du tatsächlich gearbeitet hast oder Einkommen hattest.
Eine Sanktion wegen Nichtwechsel der Krankenkasse darf nicht erfolgen. Den Selbstbehalt muss man übrigens selbst zahlen, wenn man dann krank wird.
Es ist möglich, dass das Jobcenter bei einer 100 % Sanktion auch die Krankenversicherung nicht zahlt. Das wäre aber rechtswidrig.
Bei Sanktionen von mehr als 30 % sind auch zwingend Lebensmittelgutscheine zu gewähren und die Krankenkassenbeiträge sind zu zahlen.
Zitat von AnnaBeWird bei der abschließenden Berechnung auch das Durchschnittseinkommen ermittelt und auf 6 Monate aufgeteilt, wie bei der vorläufigen Bewilligung? Oder wird abschließend nach dem Zuflussprinzip berechnet? Ich frage, weil ich auf Kapitel 4 Paragraph 41a im SGB 2 gestoßen bin, hier steht Folgendes:
„Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht
(...)
2.
soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt“
Hallo,
das Einkommen wird gleichmäßig auf den Bewilligungszeitraum aufgeteilt. Einzige Voraussetzung ist, dass du den gesamten BWZ über auch selbstständig tätig warst.
Es gilt § 3 Abs. 4 S. 1 ALG2-V
(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
Wichtig sind die Freibeträge die zustehen.
Außerdem wird der 2. "Minijob" anders besteuert, als der erste, so dass das pauschale addieren der erwarteten Nettolöhne nicht funktioniert.
Bisher hast du nichts vorgetragen, was gegen ein gemeinsames wirtschaften spricht. Die äußeren Umstände deuten darauf hin, dass ihr füreinander einsteht.
Was spricht denn gegen ein gemeinsames Wirtschaften?