Beiträge von Casa

    Die Bedarfsgemeinschaft wird im Ergebnis nicht beendet, er wird zu euch fahren und es ist nicht ersichtlich, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt von euch weg verlegen möchte.
    Ferner ist er mindestens für 8 Jahre verpflichtet, dafür erhält er, abhängig vom Dienstgrad, mindestens eine A2 Besoldung (~2000 € Brutto).

    Darüber hinaus möge er den Familienzuschlag sowie Trennungsgeld und Reisekostenbeihilfe beim Dienstherren beantragen. Ich sehe hier weder Anlass, noch Notwendigkeit, dass die Partnerin des Soldaten, also du, hier staatliche Fürsorgeleistungen aus dem Sozialsystem erhalten könnte oder dürfte.

    Wenn versucht wird das o.g. durchzuziehen, dann war er längste Zeit Soldat.

    Wenn nur deine Frau Inhaberin des Sparbuches ist, wird das Schonvermögen auch nur ihr zugerechnet.

    Besser ist es, wenn jeder von euch ein eigenes Sparbuch hat oder ihr als gemeinsame Sparbuchinhaber verzeichnet seid.


    Zusätzlich zu den 150 € pro Lebensjahr steht jedem von euch ein Freibetrag von 750 € für Anschaffungen zu sowie ein angemessenes KfZ bis zu einem Wert von 7500 €.

    Das muss man näher betrachten, da man allein mit dem Sozialrecht nicht weiter kommt.

    Nach Rechtsprechung des BGH stellt eine Abweichung von der vereinbarten Mietfläche einen Mangel an der Mietsache dar. Da der Mangel nicht behoben werden kann ist entweder Schadenersatz zu zahlen oder eine Rückabwicklung findet statt. Jedenfalls aber kann der Anspruch erst nach Feststellung des Mangels geltend gemacht werden und die nunmehr später geringer werdende Miete und damit Kosten der Unterkunft können sich nicht auf die Sozialleistungen im Bedarfszeitraum auswirken.

    Wurde der Mangel allerdings während des ALG2-Leistungszeitraums festgestellt, so hätte dies dem Jobcenter mitgeteilt werden müssen, da dies dann einen Anspruchsübergang gem. § 33 SGB II hätte anzeigen können.

    Wenn er schon 15 Monate in Deutschland geduldet ist, kann er Berufsausbildungsbeihilfe bekommen. Ebenso, wenn er hier 5 Jahre erwerbstätig war.

    Auf die Unterlagen der Eltern kommt es nicht an, wenn er sich aus tatsächlichen Gründen nicht beschaffen kann. Bezüglich der Sterbeurkunde soll er sich nachweislich an sein Konsulat wenden und diese beantragen.

    Mit den entsprechenden Nachweisen die er hat und dem Nachweis, dass er sich gekümmert hat sowie dem Nachweis, dass er kein Geld von den Eltern erhält, kann er BAB bekommen. Es gilt § 68 SGB III.

    Gleichzeitig sollte ein Antrag auf ALG2 gestellt werden.

    Entweder er wohnt wohnt bei dir oder nicht. Da gibt es keine Grauzonen. Wohnt er aktuell bei der Freundin, wohnt er eben nicht bei dir. Dann muss er sich auch ummelden. Zu dir zurückkehren kann er immer wieder. Egal ob heute oder morgen oder in 6 Monaten, wenn es eben nicht klappt. Solang er aber bei der Freundin ist, mit der Intention länger dort zu bleiben,wohnt er dort.

    Hallo,

    Teppich wirds wohl nicht geben. Immerhin kannst du ja Hausschuhe tragen.

    Ansonsten kannst du eine komplette Wohnungserstausstattung bekommen.
    Schau mal hier: Erstausstattung für die Wohnung

    Die Beträge variieren je nach Jobcenter. Zuständig für die Erstausstattung ist das Jobcenter wo die Wohnung ist.


    Zitat von Hyperion

    Frage 2:

    Ich habe im Oktober 2014 aufgrund meiner damaligen Wohnungslosigkeit eine Erstausstattung beantragt und genehmigt bekommen. Ist es dadurch dann unmöglich, erneut eine Erstausstattung zu beantragen?


    Nein. Man wird dich womöglich auffordern deine Möbel von deiner Ex zu beanspruchen.

    Der Antrag war nachweislich im Oktober gestellt. Der Anspruch gilt für den gesamten Oktober, da der Antrag auf den 01.10. zurückwirkt, § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II. Ausnahme: Es lag ein Ausschlussgrund vor, z.B. Ende des Studiums irgendwann nach dem 01.10. oder Zuzug aus einer anderen Stadt...

    Die Beschäftigung sollte mitgeteilt werden. Das Einkommen, so es im November zufließt, wäre dann auf Leistungen im November anzurechnen. Für Oktober spielt die Beschäftigung keine Rolle.

    Zitat von Schippenstiel

    Gegebenenfalls wegen der nahenden Entbindung selbst Beiträge zahlen.


    Du zahlst keine Beiträge selbst. Wovon auch?

    Du bist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, egal ob du aktuell Beiträge zahlst oder nicht. Bis notwendige medizinische Leistungen, die nicht auf akuten Zuständen beruhen eingestellt oder nicht angeboten werden und ein Krankenhaus / Arzt davon Kenntnis erlangt, dauert es lange. Sehr lange.

    Das Jobcenter darf die Leistungen nicht so einfach einstellen, egal ob eine anonyme Anzeige vorliegt oder nicht. Ein sofortiger Besuch mit einem Außendienstmitarbeiter muss auch nicht hingenommen werden.

    Hinzu kommt, dass du nicht verpflichtet bist Unterlagen Dritter beim Jobcenter einzureichen und für deren Fehlen mit Leistungsentzug bestraft werden darfst.


    In diesem Fall hilft nur der Gang zum Sozialgericht mit allen Unterlagen bzw. die Beauftragung eines Rechtsanwalts, um zumindest deutlich unter 3 Monaten an Leistungen zu kommen.

    Das ist sehr ungünstig.

    Allerdings werden die Kosten auch wohl jetzt nicht vollständig übernommen werden.

    Zuerst einmal gehe ich davon aus, dass die Wohnung angemessen war, da du nur 470 € Kaltmiete zahlen musstest und das Jobcenter diese Kosten wohl übernommen hat. Ein Umzug war nicht notwendig, da du ja lediglich 470 € zu zahlen hattest und die Wohnung mit Auszug einer weiteren Mietpartei für dich gerade nicht teurer geworden ist. Du hättest also immer noch 470 € zahlen müssen und nicht 940 für die gesamte Wohnung. Warum auch?

    Hinzu kommt, dass allenfalls die Steigerungen im Mietspiegel zur Übernahme höherer KdU, in Höhe der Steigerung, führen würden. All zu viel dürfte das nun auch nicht sein.


    Wenn es ganz dumm kommt, verlangt das Jobcenter die KdU seit Umzug zurück. Im Moment sehe ich da wenig Erfolg, das Problem sauber zu lösen.

    Vielleicht weiß ja @Corinna mehr.

    Dann wäre sich wahrscheinlich auch zu bewerben.


    Ganz allgemein. Das Bundessozialgericht möchte bei Bewerbungen eine gewisse Ernsthaftigkeit erkennen. D.h. insgesamt sollten Form und Inhalt erkennen lassen, dass man sich ernsthaft auf die Stelle bewirbt. Von einem diplomierten Physiker, irgendwo zwischen Mitte 20 und Mitte 30 wird man hinsichtlich Inhalt und sprachlicher Ausgestaltung etwas mehr erwarten dürfen, als von einem 55-jährigen Fliesenleger, der zum ersten mal arbeitslos wird.


    Es ist nun manchmal so, dass der Arbeitsvermittler keine Ahnung hat von dem was man kann. Im Hinterkopf sollte man aber immer behalten, dass JEDE Möglichkeit zu nutzen ist, die die Hilfebedürftigkeit verringert oder entfallen lässt. Das wird im Ergebnis auch bedeuten, dass der Physiker Schafe schert, um weniger bedürftig zu sein.

    Zitat von DerC

    Die Rechtsfolgenbelehrung bei VV stehen im Anhang bei meiner Eingliederungsvereinbarung.


    Das ist erklärungsbedürftig. IdR. ist die Rechtsfolgenbelehrung an die Vermittlungsvorschläge angeheftet und nicht pauschal in der Eingliederungsvereinbarung erwähnt.

    Ist die RFB in der EinV erwähnt, was denkbar und wirksam sein könnte, wäre zumindest eine Regelung zur Kostenerstattung für die VV in der EinV zu treffen. Dann dürfte die Kostenregelung in Anbetracht des fortgeschrittenen Jahres noch nicht die möglicherweise vereinbarte Höchstgrenze erreicht haben.

    BAB ist erstmal davon abhängig, ob man unter 18 oder mindestens 18 ist.

    Unter 18 muss die Ausbildungsstätte so weit vom elterlichen Wohnhaus entfernt sein, dass ein Pendeln nicht zumutbar ist.

    Über 18 ist die Entfernung zur elterlichen Wohnung egal.


    Bei beidem ist die Ausbildungsvergütung beim BAB anzurechnen. IdR. wird man mit Ausbildungsvergütung und BAB keine eigene Wohnung finanzieren können, da lediglich ca. 230 € für eine Wohnung beim BAB-Bedarf vorgesehen sind. Allenfalls eine günstige WG kommt hier in Frage.