Beiträge von Casa

    Grundsätzlich musst du keine andere Wohnung suchen bzw. umziehen, wenn die jetzige Wohnung angemessen ist. Warum auch? Du sagst ja, das Jobcenter erachtet die Wohnung als angemessen. Dann sind auch Nebenkostennachzahlungen zu übernehmen, soweit kein unwirtschaftliches Verhalten vorliegt. Das müsste am konkreten Einzelfall beurteilt werden. Gerade mit so jungen Kindern muss die Wohnung ausreichend warm sein.


    Auf keinen Fall solltest du eine Wohnung kündigen, wenn du nicht umziehen musst. Und wenn du mal umziehen musst, dann müsste das Jobcenter vorher deine zu hohen Kosten der Unterkunft beanstanden und ein Kostensenkungsverfahren durchführen.

    Erst einmal sehe ich keine Schwierigkeiten.

    Hast du denn für September 2016 DAMALS, also letztes Jahr einen Antrag auf ALG1 gestellt oder hast du nur mal unverbindlich nachfragt.


    Falls du keinen Antrag gestellt hast, war auch nunmehr nachträglich kein ALG1 für September bis November 2016 zu bewilligen und mit ALG2 zu verrechnen, da es keine Rechtsgrundlage gibt.

    Problem ist, dass dir der ALG1-Anspruch von letztem Jahr jetzt fehlt.

    Zitat von Dennis

    Eine Sperre bekomme ich nicht, Ist eine fristgerechte Kündigung vom Betrieb aus. Da ich noch in der Probezeit war hab ich nur eine 2 wöchige Kündigungsfrist.


    Die Kündigung erfolgte aber auf eigenen Wunsch, wie du sagtest. Wenn das Jobcenter das herausfindet, dann ist das ein Sanktionsgrund.

    Wohl ab Dezember. Du wirst aber vermutlich eine Sanktion erhalten, wenn das "hat meinen Kleinen belastet" nicht ärztlich bestätigt wird und eine gewisse Intensität der Belastung vorlag. Die Sanktion beläuft sich auf 30 % deiner Regelleistung, wenn du über 25 bist. Bist du unter 25, umfasst die Santkion 100 % der Regelleistung, jeweils für 3 Monaten. Bei einer 100%igen Sanktion besteht Anspruch auf Lebensmittelgutscheine vom Jobcenter.

    Selbst wenn eine Sanktion erfolgen sollte, bringt es nichts abzuwarten bis der vermeintliche Sanktionszeitraum vorbei ist, denn die Sanktion wird immer erst dann ausgesprochen, wenn überhaupt erstmal ein Antrag gestellt wurde. D.h. stellst du den Antrag im Februar, wirst du auch erst ab Februar sanktioniert. Stellst du den Antrag im Dezember, dann ab Dezember.

    Ob kurzfristig oder geringfügig ist m.E. nur für das steuerrechtlichte interessant.

    Beim JC Anfragen wegen Taxikosten, wenn nein, Hausarzt konsultieren und ihm erklären man habe Angst allein durchs Dunkle zu gehen. Notfalls AUB für die Arbeitstage wo man durchs Dunkle muss.

    Allerdings ist es äußerst unwahrscheinlich überfallen o.Ä. zu werden. Das passiert zwar immer mal wieder irgendwo in Deutschland, aber es ist wahrscheinlicher von einem Auto angefahren zu werden. Das muss man auch mal berücksichtigen.

    Die abweichenden Beträge in den verschiedenen Monaten kann ich nicht so recht nachvollziehen.

    Wenn der Unterhalt wegfällt und das Jobcenter rechnet trotzdem an, dann sollte man Widerspruch einlegen.

    Das mit dem Kindergeldüberhang scheint möglich, ist dann aber angesichts des mangelnden Unterhalts wohl nicht richtig.

    Es wäre zu prüfen, ob für das 2. Kind Unterhaltsvorschuss beantragt werden kann, da der gezahlte Unterhalt recht gering ist.

    Zur Niederschrift bedeutet, dass jemand im Amt den Widerpsruch aufschreibt.

    Zitat von Samatron

    So einen Überprüfungsantrag, habe ich da als Ein6elperson überhaupt eine Chnace, oder stehe ich mir besse, wenn ich einen Anwalt dazu hole?
    Was natürlich auch wieder schwe wird, weil ich keine Unterlagen habe, die ich ihm vorlegen kann . Hinein wenig überfordert, wenn ich ehrlich bin. Weiß gar nicht , welchenSchritt ich zuerst gehen muss


    Es geht nicht darum den Leistungsbescheid überprüfen zu lassen, sondern die Leistungsbewilligungen. Dabei reicht es, wenn du die Zeiträume benennst. Hier ab Januar 2016.


    So kannst du das schreiben.

    Es gibt mehrere Möglichkeiten. der Umzug in eine andere Stadt ist wohl der aufwändigste, aber womöglich schnellste und sicherste Weg.


    Ein anderer Weg wäre nachzuweisen, dass du kein 2. Kinderbett stellen konntest. Das dürfte mit dem Grundriss der Wohnung und unter Bezeichnung von Größe und Lage der Einrichtungsgegenstände in der alten Wohnung möglich sein. Aber nach 3 Jahren wird die Erinnerung an den Grundriss und wo die Möbel standen wohl schwer fallen. Ebenfalls möglich wäre die Anerkennung eines höheren Wohnraumbedarfs, weil du alleinerziehend bist und dein Kind mit 6 / 7Jahren in die Schule gekommen ist und nun einen Schreibtisch benötigt. Das dürfte auch zum Erfolg führen, so dass die höheren Unterkunftskosten zu übernehmen sind.

    Stelle also einen Überprüfungsantrag beim Jobcenter und lege die Gründe des Umzugs und den Platzbedarf deiner Kinder dar.

    Lass uns den Antrag vorher hier prüfen.

    Zitat von Marabu

    Nun meine Frage: Könnte das Jobcenter nach Ende des Bezugs am 01.11.17 diese Information, dass von Plus auf Basis und somit von 150 auf 300 gewechselt wurde, erfahren und daraufhin rückwirkend die Berechnungen anpassen, wodruch der gesamte Betrag von 1.500€ vom Amt eingefordert werden würde?

    Nein, das ist nun nicht mehr möglich. Das Jobcenter hätte von Anfang an auf Beantragung und Zahlung der 300 € bestehen müssen. Nachträglich geht das nicht mehr.


    Hat denn deine Frau vor Elterngeldbezug gearbeitet und in welcher Höhe wurden die 150 € aufs ALG2 angerechnet?

    Zitat von Celen

    Nachdem du meine Frage oben evtl übersehen hast: Das JC kann mir also nicht ankreiden, wenn ich sie nicht über diese Überzahlung informiere? Das Internet hat mir nämlich unterschiedliche Dinge ausgegeben bezüglich Rückforderung und Aufrechnung, aber ich will nicht so ehrlich sein da morgen hinzugehen und sie auf ihren Fehler hinweisen, wenn ich dadurch nur Nachteile hätte....


    Du hast ja alles gemeldet, was du melden musst, nämlich, dass du ein Studium beginnst. Bestenfalls hast du das schriftlich und nachweisbar getan.

    Ist nun eine Überzahlung entstanden, muss das JC selber auf die Idee kommen, dass es zuviel gezahlt hat. Du musst es ja vermutlich eh irgendwann zurückzahlen. Das ist auch, wenn du alles nachweisbar gemeldet hast, das Schlimmste was dir passieren kann.


    Zitat von Celen

    Die Mutter begründet die Reduzierung der Zahlung mit eigenen hohen Ausgaben derzeit und einer Reduzierung ihres Einkommens wegen Altersteilzeit.


    Bei 4000 netto bezweifle ich, dass da nur 400 € gezahlt werden können. Und wenn ich ein Kind in Ausbildung habe und gesteigert unterhaltspflichtig bin, dann kann ich eben nicht in Altersteilzeit gehen. Das ist i.E. ein Problem der Mutter / Eltern und nicht des Kindes.


    Zitat von Celen

    Das würde ja aber im Zweifelsfall zu einem Kreislauf führen: Unterhalt reicht nicht ---> Beantragung von ALG II Leistungen ---> Jobcenter prüft Unterhaltsansprüche ----> Jobcenter stellt fest, dass nicht genug Unterhalt fließt ----> Jobcenter verlangt, dass zuerst der höhere Unterhalt eingefordert wird, bevor ALG II bezahlt wird ----> Eltern weigern sich den Unterhalt zu erhöhen -----> Ohne Klage wären wir wieder am Anfang.


    Nicht ganz.

    Jobcenter prüft Anspruch, stellt fest, dass 400 € nicht reiche. Jobcenter will das Kind mehr Geld von Eltern verlangt oder gar das Einkommen der Eltern nachweist oder fragt Eltern selbst. Jobcenter muss bei Feststellung einer Bedarfsunterdeckung in Vorleistung gehen.


    Knackpunkt ist, dass der Anspruch des Kindes auf das JC übergeht, wenn es in Vorleistung geht (gehen muss). Der schwarze Peter liegt dann beim JC sich das Geld wieder zu holen und die Eltern zu nerven und ggf. zu verklagen.

    Auf dem Weg dort hin liegen so viele Fallstricke für das JC.

    Zitat von Celen

    Wie im ersten Post angegeben beginne ich Mitte diesen Monats mein Studium.


    Das Geld wirst du vermutlich zurückzahlen müssen, da du als Studentin von den Leistungen ausgeschlossen bist. Du wirst das Geld aber nicht in den nächsten 3 oder 4 Wochen zurückzahlen müssen.

    Entweder du hebst es auf bis das Jobcenter es zurückfordert oder du bestreitest die Rückforderung irgendwann aus anderem Geld, soweit dir das möglich ist. Wenn du die nächsten 3 / 4 Jahre Studentin bist, wirst du wegen deines geringen Einkommens unterhalb des Pfändungsfreibetrag wahrscheinlich erst einmal nichts zurückzahlen müssen.


    Was hast du denn dem Sozialgericht geschrieben?

    Da du wusstest, dass das Einkommen den Leistungsanspruch mindert - weil du es ja mitgeteilt hast und das Geld beiseite gelegt hast - konnte durch das Nichtstun des Jobcenters kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden und somit keine Schutzwürdigkeit besteht, § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X. Damit gilt die Jahresfrist gem. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X.

    Damals lag der Fall so, dass weder ein Zimmer, noch eine Wohnung am neuen Arbeitsort vorhanden waren und der Bedarf auf Erstausstattung "Küche" mit 350 - 500 € so gering war und ausreichend Einkommen vorhanden wäre, dass in den Folgemonaten auf den Erstausstattungsbedarf angerechnet worden wäre.


    Hier ist die Wohnung aber womöglich schon VOR der Arbeitsaufnahme vorhanden und damit VOR Ende der Hilfebedürftigkeit.


    Zu klären wäre:

    Wann wurde die Wohnung bezogen? Wann wurde der Antrag auf Erstausstattung gestellt? Wurde am neuen Wohnort ggf. für die letzten Tage im September ALG2 beantragt? Wurde ein Antrag auf Umzugskostenübernahme gestellt und wenn ja wann?

    Wie teuer ist der Umzug in Eigenregie im Vergleich zu einer der drei Kostenvoranschläge von Firmen?

    Hallo,

    scanne die Bescheide bitte ein oder mache saubere Fotos mit deinem Smartphone. Wenn du einen Beitrag verfasst siehst du in der Nähe des Buttons "Absenden" den Button Dateianhänge. Hier kannst du dann deinen Dateianhang zum Beitrag hinzufügen.

    Bitte schwärze alle persönlichen Daten.


    Grob nachgerechnet stimmt der Betrag in etwa. ich bin auf 460 € gekommen.

    Trotzdem bitte mal den Bescheid hochladen.

    Hinsichtlich der Antragstellung und Übermittlung von Unterlagen, kannst du die Übermittlung per Fax nutzen oder aber eine Liste der abzugebenden Dokumente erstellen und dir auf dieser einen Eingangsstempel geben lassen. Das ist ein besserer Nachweis darüber was abgegeben wurde. Ein Zeuge weiß nach ggf. 2 Jahren nicht mehr, ob nun 43 oder 26 Seiten abgegeben wurden und was deren Inhalt war.