Beiträge von Casa

    Solang dein Mann volljährig ist, wovon ich ausgehe, muss er die geforderten Unterlagen einreichen und nicht du.

    Auch bist du meines Erachtens nicht in der Pflicht Dinge zu melden, die deinen Mann betreffen.

    Wie Corinna schon sagt ist es nicht ganz nachvollziehbar, aus welchen Gründen du nicht weißt, dass dein Mann arbeitet. Das erscheint, wenn ihr gemeinsam eine Wohnung bewohnt und eine Partnerschaft pflegt, durchaus unglaubwürdig und erklärungsbedürftig.

    Hallo!

    Die Mietkaution ist nicht dein Vermögen. Das ist Geld des Mieters.

    Aus diesem Grund reden wir noch von knapp 1000 € "zu viel".


    Bezüglich weiteren Vermögens muss man prüfen, wie dies vorhanden ist. Also als Guthaben auf dem Girokonto, in Bausparverträgen, kapitalbildenden Lebensversicherunge. Und es muss geprüft werden, ob das Vermögen verwertbar ist. Das ist z.B, dann der Fall, wenn ein Rückkauf mit einem Verlust von mehr als 10 % des eingezahlten Betrags einhergeht.

    Zitat von heinetz

    Das entspricht dem, was man mir bei der Arbeitsagentur gesagt hat. Mein Tarif ist günstiger als der halbierte Basistarif. Ich darf also davon ausgehen, daß der Beitrag vollständig übernommen wird.


    Schau mal, ob du in den Basistarif kommst, denn wenn du krank wirst, zahlt das Jobcenter nicht den Selbstbehalt i.H.v. 1200 €. Wenn du natürlich absehbar keine Leistungen mehr beziehen musst, kannst du evtl. in dem Tarif bleiben.

    Zitat von Pitti

    Muss ich denn dem Amt mitteilen, dass sie dann von Mo-Fr. auswärtig untergebracht ist ?


    Ja.


    Zitat von Pitti

    Kann das Amt verlangen, das ich eine kleinere Wohnung suche, obwohl meine Tochter am WE nach Hause kommt?


    Nein, das dürfte eher nicht passieren. Denn schließlich braucht die Tochter auch Wohnraum in den Ferien und am Wochenende wird das Internet geschlossen sein.

    Grundsätzlich bildet ihr, auch wenn dein Mann auswärtig tätig, ist eine Bedarfsgemeinschaft. Sobald dein Mann - mit der Hochzeit - im System des SGB II ist, werdet ihr euch für eine Wohnung, als Familienwohnung, entscheiden müssen. Grund ist, dass ihr zwar gern zwei Wohnungen haben könnt, eine zweite Wohnung aber nur dann als Kosten zur Erzielung des Einkommens berücksichtigt werden kann, wenn diese notwendig ist. Das würde bedeuten, ihr wohnt bspw. in Berlin und er arbeitet in Hamburg. Dann ist eine zweite Wohnung notwendig. Bei Ruhrgebiet und Köln sehe ich die Notwendigkeit einer zweiten Wohnung erst einmal nicht. Es kommt aber auf die Fahrzeit von der Familienwohnung zur Arbeit an. Da wird man sich bei einer Vollzeitstelle bei 2,5h / Tag Fahrzeit orientieren müssen. Darunter wird die Wohnung als notwendige Ausgabe wohl eher nicht anerkannt.

    Ob und warum ihr heiratet, müsst ihr entscheiden. Aufgrund der aktuellen Situation, macht es eher weniger Sinn und führt dazu noch zu sozialrechtlichen Schwierigkeiten. Besser wäre es, wenn ihr tatsächlich nur eine Wohnung bewohnt.

    ALG2 bei Notwendigkeit einer zweiten Wohnung wäre dann: 836 €
    Dazu kommen Fahrtkosten von der Zweitwohnung zur Arbeit und regelmäßig von der Zweitwohnung zur Hauptwohnung.

    Ohne Bedarf einer zweiten Wohnung: 236 €
    Dazu kommen Fahrtkosten insoweit sie einen Betrag von 100 € monatlich übersteigen.

    Im Übrigen dürfte dein Partner bereits jetzt für sich Anspruch auf Wohngeld oder ALG2 haben, da er so wenig verdient und eine recht hohe Miete hat. Sein aktueller Anspruch läge jetzt bei etwa 209 €.

    Zitat von Vbprofi

    Mir geht es aber hauptsächlich um die Frage kann das JobCenter die Leistungen für alle in der BG einstellen nur weil dir Abrechnungen fehlen.
    Vorher müssten wir auch keine vorlegen erst seid der neuen Sachbearbeiterin. Wenn sie nur für meine frau das gemacht hätten aber gleich für alle?


    Es handelt sich wohl um einen Entziehungsbescheid gem. § 66 SGB I i.V.m. § 60 SGB I. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass die Frau eine Stunde pro Woche, also 4 oder 5 Stunden im Monat arbeitet. Dabei erzielt sie Einkommen von vermutlich weit unter 100 € brutto. Das ist durch den Arbeitsvertrag belegt. Der Kontoauszug belegt die NEttozahlungen.

    Aufgrund der Tatsache, dass der Leistungsträger die Leistungen entziehen kann und dabei einen Ermessensspielraum hinsichtlich des "ob" der Leistungsentziehung und hinsichtlich des "wie hoch" hat, kann eine vollständige Leistungsentziehung nicht ermessensfehlerfrei erfolgen. Im Ergebnis wäre der Entziehungsescheid aufzuheben.

    Zwei Wege:

    Wie Corinna schon sagte, Druck machen beim Arbeitgeber und die Bescheinigungen verlangen. Widerspruch gegen die Entziehung einlegen.


    Die Alternative ist Widerspruch gegen die Entziehung einlegen und ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Sozialgericht zu führen.


    Auf jeden Fall aber vorher mal beim Jobcenter vorbei schauen und den Menschen dort klar machen, dass die Schulbescheinigung dauert und man nur manchmal Lohnabrechnungen erhält. Man sollte auch mit dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren drohen und versuchen mit dem Teamleiter sprechen.

    Zitat von Puppy

    Es geht um das Jahr 2016 da soll das Jobcenter mehr Heizkosten gezahlt haben, als ich verbraucht habe. Ich habe aber eine Nachzahlung bekommen.

    Ich hatte vor 1 Jahr ein Schreiben bekommen, indem stand, ich soll innerhalb 6 Monaten die Miete senken , umziehen und meine Bemühungen aufschreiben. Es wurde nur für 3 Monate die Miete übernommen, trotz Bemühungen und seid dem zahle ich die Differenz. Es geht nur um die Kaltmiete. NK und Heizung waren im Rahmen.

    Wie gesagt, es ist fast unmöglich hier eine so günstige Wohnung zu finden.


    Dann wird die Kostensenkungsaufforderung auch nur die Kaltmiete betreffen. Wichtig zu wissen wäre der Wohnort. Heizkosten sind m.E. unabhängig möglicher zu hoher Kaltmiete zu übernehmen.


    Hast du deine Wohnungssuche dokumentiert?


    Zitat von Puppy

    Anhörung : Es wurde zuviel gezahlt an Heizkosten über 200€ an meinen Vermieter


    Das hilft mir leider nicht weiter.

    ich muss wissen was da passiert ist, wie es zu Überzahlung kam und warum das Jobcenter das Geld zurück will.

    In der Anhörung sollte konkret stehen, um welche Leistung in welchem Zeitraum es sich handelt.

    Lade die Anhörujng also hier bitte mal hoch. Notfalls als Fotorgafie mittels Smartphone.


    Außerdem interessiert mich, warum deine Wohnung zu teuer sein soll, ob und wie du aufgefordert wurdest die KdU zu senken und ob du dich um angemessenen Wohnraum bemühst.

    Das macht es einfacher.

    Die Eltern müssen dir dann auch keinen Unterhalt mehr leisten. Da ihr eine abgeschlossene Wohnung habt, bildest du keine BG mit deinen Eltern.

    Allerdings bildest du womöglich eine BG mit deiner Freundin. Ein Indiz dafür ist, dass ihr bereits mehr als 1 Jahr zusammen lebt. Es kommt aber im Ergebnis darauf an, ob ihr gemeinsam wirtschaftet, d.h. alle Einnahmen in einen Topf zusammenwerft und die Ausgaben aus diesem Topf bestreitet.

    Warum können oder wollen dir deine Eltern keinen Unterhalt zahlen?

    Was ist mit BAföG?

    Wovon lebt die Freundin?


    IdR. liegt der Beitrag für die studentische KK bei etwa 70 € monatlich. Das ist jetzt nicht übermäßig hoch.

    Zitat von Celen

    Ich glaube gemeint ist der Ablehnungsgrund für den Bafög-Antrag, da gemäß des angegeben § im BAföG keine Förderung geleistet wird, wenn nach dem zweiten Semester ein Fachwechsel ohne wichtigen/unabweisbaren Grund stattfindet.

    Ja, das hatte ich falsch gelesen.


    Zitat von Celen

    Wie sieht es bei Beantragung von Leistungen für ihn wegen besonderer Härte aus, wenn eigentlich nach Unterhaltsrecht noch die Eltern verpflichtet sind, da er noch in der Erstausbildung ist. Geht da Unterhalt vor ALG2 bzw verlangt das Jobcenter dann die Einforderung des angemessenen Unterhalts von den Eltern.

    Ja, das Jobcenter wird fordern, dass die Eltern Unterhalt zahlen. Das machen sie im Moment iHv. 400 € / Monat. Es wird aber grprüft werden, ob mehr Unterhalt zu zahlen ist. Auskunftsanspruch über Einkommen der Eltern kann auf das JC übergehen, wenn das Kind den Anspruch nicht ausreichend wahrnimmt und den Unterhalt einfordert, den es einfordern könnte.


    Man müsste also mal schauen, was die Eltern leisten könnten. Dann wäre zu prüfen, ob es sich lohnt Leistungen gem. SGB II in Anspruch zu nehmen oder den Eltern ggf. mehr abzuverlangen.

    Zitat von Celen

    Zitat: "Ihr Partner wird aufgrund den Ablehnungsgrundes gemäß § 7 Abs. 3 BAföG ab 01.08.2017 aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen" (genauer Wortlaut)


    § 7 Abs. 3 SGB II enthält keinen Ablehnungsgrund. Vermutlich ist Abs. 5 gemeint. Das macht eher Sinn.


    Zitat von Celen

    Falls ich bis nächsten Montag nichts gehört habe, soll ich mich erneut melden, es sei aber wahrscheinlich, dass der Bescheid korrigiert wird.

    Das ist schön. Dann benötigt nur noch dein Mann Leistungen.

    Hallo,

    es kann zwar eine Person von der Leistung ausgeschlossen sein, aber trotzdem zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Hintergrund ist, dass das Bestehen der Bedarfsgemeinschaft nicht in jedem Falle mit einem Leistungsanspruch zusammenhängt.

    Zwar muss man grundsätzlich erst einmal hilfebedürftig sein, § 7 Abs. 1 SGB II, damit das System des SGB II Anwendung findet und eine Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden kann, aber man kann aus individuellen Gründen wiederum von der Leistung ausgeschlossen sein. Das ist bei Studenten der Fall, § 7 Abs. 5 SGB II. Er ist zwar hilfebedürftig, erhält aber wegen des Studiums keine Leistungen.

    Betrachtet man nun noch, dass der geringere Regelbedarf in Bedarfsgemeinschaften dadurch zustande kommt, dass die Personen in einem Haushalt zusammen leben, gemeinsam wirtschaften und dadurch gewisse Einsparungen getroffen werden können, ist es vielleicht noch ein wenig besser verständlich, warum die BG besteht, ohne dass dein Mann einen Leistungsanspruch hat.


    Aber wir gehen hier ja von einem Leistungsanspruch aus, da der Ausschluss für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.

    Dann solltet ihr Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und die Sache persönlich mit dem Jobcenter klären.

    Wenn er im vorletzten Semester ist, kommt auch eine Leistung des Jobcenters in Betracht, obwohl er Student ist, § 27 Abs. 3 SGB II.

    Wenn er noch keinen Berufsabschluss hat und das Studium zwingend zur Eingliederung in Arbeit erforderlich ist und er es abbrechen müsste, wenn er die Leistungen vom Jobcenter nicht erhält, sind die Chancen durchaus gut!

    Darüber würde ich ebenfalls mit dem Jobcentermitarbeiter sprechen und dies auch gleichzeitig im Widerspruch erwähnen!


    Sollte keine kurzfristige Klärung möglich sein, so sollte einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht in Anspruch genommen werden!

    Das sehe ich wie Corinna.


    Die Nichtzahlung der gesamten Kaution vorab, befreit den Vermieter nicht von seinen vertraglichen Pflichten, nämlich dir den Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

    Darüber hinaus erschließt sich mir das Problem des Vermieters nicht. Wenn es hier um ein Abtretung geht, dann kann es sich eigentlich nur um die Abtretung der Kaution an das Jobcenter handeln, wenn der Mieter irgendwann wieder auszieht. dafür ist aber keine Erklärung des Jobcenters nötig.

    Oder meinst du vielleicht eine Kautionsbürgschaft oder was ganz anderes?

    Die Leistungen des Arbeitgebers werden zum sowieso schon geschuldeten Arbeitslohn erbracht., § 3 Nr. 33 EStG.

    Grundsätzlich sind zwar alle Einnahmen in Geld auf die Leistungen anzurechnen, allerdings sind die vom Arbeitgeber direkt an die KiTa gezahlten Beiträge keine bereiten Mittel, die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stünden. Im Ergebnis waren die 142 € nicht anzurechnen und das ALG2 müsste entsprechend höher ausfallen.

    Auch hat der Arbeitnehmer hier kein Wahlrecht, so dass er sich das Geld auszahlen lassen könnte.

    Es kommt nämlich bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken ....

    (vgl BSG Urteil vom 18. 2. 2010 – B 14 AS 32/08 R – SozR 4—4200 § 9 Nr 9 RdNr 20;

    Urteil vom 10. 5. 2011 – B 4 KG 1/10 RBSGE 108, 144 = SozR 4—5870 § 6a Nr 2, RdNr 21;

    Urteil vom 21. 6. 2011 – B 4 AS 21/10 R – SozR 4—4200 § 11 Nr 39 RdNr

    Die Eignung des Geldes zur Bedarfsdeckung ist hier eben gerade nicht der Fall.