Ich würde Dienstag anrufen und nachfragen. Deine Sache ist ja eilig.
Andernfalls eben zum Sozialgericht gehen.
Ich würde Dienstag anrufen und nachfragen. Deine Sache ist ja eilig.
Andernfalls eben zum Sozialgericht gehen.
Gerne!
Und immer fleißig studieren!
Vergiss aber nicht, dass du dich trotzdem bewerben und ggf. eine Arbeit aufnehmen musst. Oftmals lässt das Jobcenter aber Menschen in Frieden, die wenigstens 450 € verdienen oder einen Halbtagsjob haben. Das ist ja grundsätzlich mit einem Teilzeitstudium machbar.
Hallo Frau Säge :D ,
gehe mit der BAföG-Ablehnung zum Jobcenter. In der Ablehnung sollte doch stehen, dass das Teilzeitstudium nicht förderfähig ist.
(9) Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG bestehtfür Studierende nur dann, wenn das Studium die Arbeitskraftder oder des Studierenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt(§ 2 Absatz 5 BAföG). Dies wird bei einer Vollzeitausbildung an einerHochschule unterstellt (Tz. 2.5.3 der BAföG-VwV). Für ein Teilzeitstudiumbesteht demnach kein Anspruch auf Ausbildungsförderung.Der Ausschlusstatbestand des § 7 Absatz 5 SGB II greift indiesen Fällen nicht. Die Entscheidung über den Förderausschlussnach § 2 Absatz 5 BAföG von der örtlichen BAföG-Stelle ist bindend.
Von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis 31. März 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung wird die Klägerin nicht erfasst. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, bis auf die Leistungen nach dem mWv 1. April 2011 in Kraft getretenen § 27 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Teilzeitstudium der Klägerin war dem Grunde nach aber nicht förderungsfähig nach dem BAföG.
Ein Teilzeitstudium ist nicht BAföG-förderfähig. Aus diesem Grund greift der Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 5 SGB II nicht.
-> Widerspruch einlegen
-> Mit einstweiliger Anordnung beim Sozialgericht drohen
-> Sollte das Jobcenter nicht einlenken morgen oder Montag Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sotialgericht stellen
Hallo,
ich weiß noch nicht wie das zu bewerten ist, aber ich muss erstmal ein paar Fragen stellen.
Sind die 142 € gant normale Vergütung für die Arbeit? Also würdest du das Geld auch ausgezahlt bekommen, wenn du kein Kind hättest?
Oder hat der Arbeitgeber gesagt, ich bin so nett, ich gebe meinen Mitarbeitern - zu ihrem Gehalt - einen Zuschuss zum KiTa-Platz i.H.v. 142 € monatlich, den ich aber direkt überweise?
Was steht dazu im Arbeitsvertrag? Wie werden die 142 € steuerlich bewertet?
Sind die 142 € gar eine ausschließlich freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die er wieder einstellen könnte?
Hallo,
bewirb dich ganz normal. Solltest du die Stelle dann bekommen, ist es schon Oktober, wenn nicht gar November. Hast du bis dahin immer noch keinen KiTaplatz, dann ist das ein wichtiger Grund i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, um das Arbeitsangebot abzulehnen. Du darfst dann auch nicht sanktioniert werden.
Nur weil du jetzt keinen KiTaplatz hast ist das kein Grund sich nicht auf eine Stelle in der Zukunft zu bewerben. Ablehnen kannst du die Arbeit mangels Betreuung immer noch.
Du musst allerdings auch prüfen, ob eine Betreuung bei einer Tagesmutter in betracht kommt. Die Kosten hierfür sind dann vom Einkommen abzusetzen, z.B. Verdienst 800 € - Tagesmutter 500 € = 400 € Einkommen (400 wegen dem ausgeschöpften Grundfreibetrag von 100 €).
Das ist tatsächlich nur eine Anhörung.
Ich würde hier einfach erstmal nichts tun.
Wenn der Bescheid über die Aufhebung dann da ist, kannst du dich ja nochmal melden.
Lad es bitte hoch und anonymisiere alle persönlichen Daten (Name, Adresse, Name Jobcenter, Telefonnummern u.Ä.).
Ein Anhörungsschreiben ist natürlich etwas anderes als die erfolgte Aufrechnung!
Wo befinden wir uns nun? Anhörung oder bereits erfolgte Aufhebung?
Was ist der Ausschnitt den du hier gezeigt hast? Das sieht aus wie eine Aufhebung.
Zitat von HyperAlles anzeigenSorry, wenn ich nochmal ganz dumm frage:
inwieweit ist es vom Regelsatz gedeckt, dass ich Umzugkartons kaufen kann?
Das taucht für mich in keiner Berechnung auf.
Umzugkartons kosten ca. 2,00 € pro Stück, von was soll ich die bitte aus dem Regelsatz bezahlen?
Das war von mir unklar formuliert. Ich sprach von dem teureren Umzugsfirmakarton für 2 € / Stück + Kosten fürs Einpacken durch Möbelpacker.
Der Karton ist bei notwendigem Umzug vom Jobcenter zu zahlen, wenn man ihn selbst kauft (z.B. Amazon (Offtopic: Hab letzte Woche selbst Umzugskartons bestellt)) und keine Möbelpacker dazubestellen muss.
Man müsste mal überlegen, ob nicht Lernmittelfreiheit herrscht. Das hängt vom Bundesland ab. Soweit mir bekannt, sind die Lernmittel von der Bildungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Immerhin handelt es sich hier um eine Berufsausbildung gem. Berufsbildungsgesetz. Ausnahmen gibt es, aber sind recht beschränkt. So ist mir z.B. bei Friseuren die mitunter sehr teure Schere als Ausnahme bekannt.
Womöglich kann die regionale IHK / Innung Auskunft geben.
Hier haben wir eine Ausbildung und eher keine Fortbildung.
Naja, das passt dann nicht so ganz zu dem:
Zitat von Hyperich habe heute vom JC die schriftliche Information erhalten, dass es keine Kosten für Umzugkartons und Klebeband übernimmt.
Vielleicht war damit auch gemeint, dass das Jobcenter keine Kosten dafür übernehmen wird (Zukunft).
Aber ok. Die Kosten für Kartons sind m.E. zu übernehmen. Das Umzugsunternehmen biete idR. Kartons an, wenn die Mitarbeiter das Inventar auch einpacken. Das ist idR. mit dem Selbsthilfegedanken des SGB II nicht vereinbar. Die meisten Menschen werden ihre Gegenstände selbst in Kartons packen können. Also wird man die Kartons selbst beschaffen und einpacken.
Das Problem sehe ich darin, dass das Jobcenter keinen Umzug in eine andere Stadt zahlen wird, wenn es dafür keinen Grund gibt. Üblicherweise sind bei Auszug und notwendigem Umzug die Kosten des Umzugs in der selben Stadt zu zahlen. Von Neustreelitz nach Berlin wird da eher schwierig von den Kosten her.
Hast du denn die Umzugsunternehmen angeschrieben? Was sagt das Jobcenter zu den Angeboten?
Können die Umzugsunternehmen Kartons bereitstellen oder verkaufen?
Ggf. sollen die das mit in ihr Angebot aufnehmen. Es geht ja nicht, dass man jedes Kleinteil per Hand ein- und auslädt. Und selbst wenn man nicht viel hat, sind ein paar Umzugskartons günstiger, als 40 mal zu laufen.
Meister-BAföG ist zumindest was den Teil des Lebensunterhalts betrifft auf das ALG2 anzurechnen. D.h. das ALG2 wird um die Höhe des Meister-BAföG für dich vermindert. Das ist, zumindest durch einige Landessozialgerichte, bisher so bestätigt worden. In Anbetracht der Tatsache, dass der Darlehensanteil im "normalen" BAföG auch angerechnet wird, macht das Sinn.
Der Maßnahmeanteil im Meister-BAföG wird wohl nicht angerechnet. Ich habe mich damit aber vorher eher weniger beschäftigt, da der Fall Meister-BAföG eher seltener auftritt. Jedenfalls wird es einem unter Meister-BAföG nicht schlechter gehen, als nur mit ALG2.
Zitat von MeisterMeine mich zu errinnern das ein Freibetrag von höchsten 100 Euro gegeben wird, aber selbst das reicht längst nicht.
Das sind die pauschalen Werbungskosten. Dafür gibts im Meister-BAföG den nicht anrechenbaren Maßnahmeanteil.
Was braucht man denn für Werkzeuge im Rahmen einer Ausbildung, die selbst zu beschaffen sind? Gibt es dafür einen Anteil im Meister-BAfög?
Danke für die Informationen.
Dann ist der Aufhebungsbescheid erstmal rechtswidrig,
Grund:
Urlaubsabgeltung ist eine einmalige Einnahme, die im Monat des Zuflusses anzurechnen ist. Ausnahme: Wenn für den Monat des Zuflusses (Juli) bereits Leistungen vom Jobcenter gezahlt wurden, ist die einmalige Einnahme im Folgemonat (August) anzurechnen. So liegt hier der Fall. Die einmalige Einnahme Floss am 25.07. zu und Leistungen gem. SGB II werden immer zu Beginn des Monats für den aktuellen Monat gezahlt, also Anfang Juli für Juli. Da die Leistung bereits Anfang Juli gezahlt wurde, wäre die einmalige Einnahme am 25.07. im Folgemonat August anzurechnen gewesen. Der Bescheid ist damit rechtswidrig.
(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Aber (!)
Das Jobcenter hat die Urlaubsabgeltung auch als laudende Einnahme bewertet und nicht als einmalige Einnahme. Die einmalige Einnahme hätte nämlich - wegen der Höhe - zum Wegfall des Anspruchs im Anrechnungsmonat geführt. Aus diesem Grund wäre die einmalige Einnahme auf 6 Monate gleichmäßig zu verteilen gewesen. Von dieser einmaligen Einnahme hätte du aber nichts gehabt, da dein Freibetrag, die Versicherungspauschale, schon durch das Krankengeld ausgeschöpft ist.
Im hier vorliegenden Fall wirkt sich der Fehler zu deinen Gunsten aus, denn du kannst effektiv, nach der Rückzahlung ans Jobcenter, etwa 530 € anrechnungsfrei behalten. Das Jobcenter hat sich also selbst besch.....
Im September 2018, besser Oktober, aber spätestens Dezember 2018 stellst du dann einen Überprüfungsantrag und sagst, du hast dich beraten lassen und monierst die Fehlberechnung des Jobcenters im Juli 2017, da Urlaubsabgeltung eine einmalige Einnahme darstellt und die Leistung für Juli 2017 bei Zufluss schon ausgezahlt war. Dann würdest du auch, weil die Anrechnung im Juli rechtswidrig ist, auch noch die 223,80 € erhalten.
Warum im September 2018?
Weil das Jobcenter dann keinen neuen - richtigen - Aufhebungsbescheid für August 2017 bis Januar 2018 erlassen darf, § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X.
Dafür gibt es eine Ein-Jahres-Frist ab Kenntnis der Umstände (Zahlung von Urlaubsabgeltung).
Und das Jobcenter wusste zu welchem Zeitpunkt von der Zahlung des Urlaubsgeldes?
Zitat von ChromiaKann das Jobcenter diese Urlaubsabgeltung gegen ALG II aufrechnen?
Das Jobcenter hat mir mitgeteilt, dass ich für den Monat Juli, in dem ich die Zahlung erhalten habe nicht hilfebedürftig gewesen bin.
Wegen der Zahlung Urlaubsgeldes warst du nicht bedürftig oder aus welchem Grund?
Was hast du im Juli für Gelder bekommen (Zufluss) und wie hoch waren die?
Wie hoch ist dein ALG2 im August?
Wann war das Urlaubsgeld auf deinem Konto?
Die Darlehen des Jobcenters sind genau wie die Zuschussleistungen für die Sicherstellung des soziokulturellen Exiszenzminimums gedacht, also Nahrung, Kleidung, Freizeit, Miete usw.
Wenn 6 Monate vorbei sind und das Vermögen ist nicht zugeflossen, dann ist das Darlehen in einen Zuschuss umzuwandeln. So geht das, bis dann mal in einem Bewilligungszeitraum Das Vermögen zufließt. Das Vermögen ist dann gegen das Darlehen zu rechnen und es ist in keinem Falle mehr an das Jobcenter zurückzuzahlen, als das das zugeflossene Vermögen beträgt.
Womöglich ist sogar nichts zurück zu zahlen, wenn das Vermögen den Vermögensfreibetrag nicht übersteigt.
Zur konkreten Frage:
Zitat von TommyDenn dann scheint doch die Argumentation des Job-Centers plausibel:
Wir rechnen im Sozialrecht mit Monaten und ggf. Bewilligungszeiträumen von 6 oder 12 Monaten. Darüber hinaus ist der Bedarf zu decken, wenn er entsteht und nicht verfügbares Einkommen oder Vermögen ist nicht zu berücksichtigen.
Zitat von Bundessozialgericht, Urteil vom 25. 1. 2012 – B 14 AS 101/11 R, Rn. 10Dennoch könne Einkommen aus dem Erbfall erst berücksichtigt werden, wenn es als tatsächlich "bereite Mittel" zur Verfügung stehe. Um den Lebensunterhalt lückenlos zu gewährleisten, müsse für den Beginn eines Anrechnungszeitraumes auf die Verfügbarkeit des Einkommens, zum Beispiel als Gutschrift auf dem Konto, abgestellt werden.
Wegen der aktuellen Konstellation, dass der Kindsvater Zahlungen leistet (und ggf. im Anschluss ein Darlehen leistet bis das Jobcenter zahlen muss, bin ich der Auffassung, dass es besser wäre einen RA mit dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren und den Widerspruch zu beauftragen.
Widerspruch und eA laufen parallel. Die eA ist für die vorläufige Leistung, der Widerspruch ggf. Klage sind das Hauptsacheverfahren.
Zitat von tommyZuletzt bleibt noch die Frage, wie sich die Antragstellerin zwischenzeitlich in Sachen Wohnungssuche verhalten kann. Ohne Rückendeckung des Job-Centers wird es vermutlich schwer sein, einen Mietvertrag ohne Aussicht auf laufende Bezüge unterschreiben zu können.
So ist es. Ich würde so lang in der Wohnung sitzen bleiben bis das erledigt ist. Wichtig ist, dass man den einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, um möglichen Schadenersatzansprüche aus Amtshaftung , § 839 BGB, gegen das Jobcenter geltend zu machen.
Allemal besser, als in ein Obdachlosenheim zu ziehen.
Darüber soll aber der RA beraten und das besser gestern als morgen.
Zitat von TommyUnd hier war der Plan bis letzte Woche noch ALG2.
Das sollte auch weiterhin der Plan sein. Die Ablehnung durch das Jobcenter ist rechtswidrig und dagegen ist Widerspruch einzulegen.
Ferner ist ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren anzustreben. Sinnvoll dafür wäre, wenn die Leistungen des Kindsvaters enden oder allenfalls kommende (!) Zahlungen, bis Abschluss des einstweiligen gerichtlichen Verfahrens, als Darlehen erbracht werden mit konkreten Rückzahlungsbedingungen hinsichtlich Höhe und Zeit der Rückzahlung. z.B. "Rückzahlung vollständig, nach nachgezahltem ALG2 nach einstweiligem Rechtsschutzverfahren oder spätestens ab 01.01.2018 i.H.v. 50 € / Monat".
Es kann auch nicht schaden einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Die Kindsmutter dürfte wegen ihres geringen (keinem) Einkommens Beratungshilfe erhalten. Diese kann über den Rechtsanwalt beantragt werden.
Zitat von marcelAslo morgen muss sie die letzten papiere abgeben,am 16.8 wo wir den termin für sie hatten ,und die papiere einreichen wollten (bei der leistungs abteilung) wollte die dame nicht weiter machen(antrag bearbeiten) bis meine schwester den sticker auf ihren personalausweiss hat.
Warst du dabei?
Dann gibt es auch für diesen Zeitraum wohl auch kein ALG2 oder zumindest recht wenig. Das hängt von der Höhe der Zahlung des Mannes ab.
Trennungsunterhalt scheidet aus, da keine Ehe vorlag.
Kindesunterhalt ist grundsätzlich trotz Wechselmodells zu leisten. Wenn die Einkommen unterschiedlich hoch ausfallen, wird einer der beiden Eltern Kindesunterhalt leisten müssen. Das muss man hier noch beachten.
Betreuungsunterhalt erscheint auch möglich, müsste man aber mal genauer prüfen. Dazu habe ich jetzt kurzfristig nichts aussagekräftiges gefunden.
Das Jobcenter wird die Frau womöglich auffordern sich um Unterhalt zu kümmern, hilfsweise wird es in Vorleistung gehen und den Unterhalt beim Kindsvater geltend machen.
Ich verstehe nicht wie das Wechselmodell funktionieren soll, wenn der Kindsvater hier über Geld - womöglich aus Einkommen - verfügt und das Wechselmodell mit einem 3-jährigen Kind betreibt, welches wohl nicht die KiTa besucht.
Zitat von TommyAb dann ist der Mietvertrag gekündigt. Die Kosten der Miete trägt bis zu diesem Zeitpunkt der Vater, der bereits in eine andere Wohnung gezogen ist. Bei den bisherigen Terminen beim Job-Center wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass aller Voraussicht nach auch die Kosten für die aktuell noch bezogene Wohnung übernommen werden. Dazu sollte extra eine Bestätigung vom Vermieter eingeholt werden, dass der Vater nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohnt. Im Moment sind Verpflegung und Unterkunft noch durch den Vater des Kindes gewährleistet.
Ist das als Darlehen gedacht oder im Rahmen von Trennungs- und Kindesunterhalt oder geschenkt?
Zitat von TommyWas die Teilungsversteigerung des Hauses angeht, ist nicht abzuschätzen, wie lange es dauert, bis tatsächlich ein Erbteil ausgezahlt werden kann. Das Ganze wird momentan von der Antragstellerin seit ca. zwei Monaten über einen Anwalt auf ihre eigenen Kosten vorangetrieben. Als Richtwert für den kompletten Teilungsversteigerungsprozess wird nach kurzer Recherche im Internet von ca. einem Jahr ausgegangen. Da spielt die Dauer der Gutachtenerstellung genau so eine Rolle, wie eventuelle Einspruchsfristen der einzelnen Erben, die Abläufe bei Gericht, der Versteigerungsprozess selbst mit je nach Ausgang weiteren Versteigerungsterminen, und und und ... Durch die erneute Erstellung des Gutachtens ist jedoch klar, dass sich das Ganze in der Anfangsphase befindet.
Wie gesagt, m.E. muss das Jobcenter leisten. Bitte jetzt schon Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen, so sie schriftlich vorliegt. Andernfalls auf schriftliche Entscheidung drängen.
Zitat von TommyUninteressant für das Job-Center, aber dramatisch für die persönliche Geschichte der Antragstellering: das Erbe war von Anfang an mit viel Trauer, Leid und Kosten verbunden. Und jetzt soll genau das auch noch der Faktor sein, der den Bezug von ALG2 und die Lebenssicherung für sie und ihr Kind verhindert.
Anwaltskosten, Gerichtskosten, Testamentsvollstrecker, Kosten der Beerdigung die entstanden sind, sofern niemand anderes dafür aufkommt, sind vom Erbe abzusetzen.
Bitte noch die Fragen
Die Ablehnung der Leistung dürfte rechtswidrig sein.
Aus diesem Grund ist Widerspruch zu erheben.
Ab wann benötigt die Familie denn ALG2?
Das Jobcenter stellt gern mal auf die Anmeldung an einem Ort als Nachweis des Aufenthalts ab. Korrekt ist aber, dass ab tatsächlichen Aufenthalt am Ort Anspruch auf Leistungen gem. SGB II besteht. Hier also ab dem 06.08.
Es wäre nun an euch zu beweisen, dass sie bereits versuchte sich am 06.08. beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Dazu solltet ihr versuchen eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes zu bekomnen.
Falls ihr mit Handy angerufen habt, schreibt euch auch raus, wann ihr beim Einwohnermeldeamt angerufen habt, mit wem ihr telefoniert habt und was das Ergebnis des Gesprächs war.
Ferner notiert euch Zeugen die bestätigen, ab wann diese deine Schwester bei dir gesehen haben (Nachbarn, Eltern, Freunde, etc.).
Kontoauszüge, wenn sie Geld in Deutschland an einem Automaten abhob, sind auch Beweismittel, wann sie tatsächlich in Deutschland war.
Ferner Gespräche mit dem Jobcenter notieren und außerdem hat sie ja einen Antrag gestellt und war peersönlich am 8.8. beim Jobcenter.
Insgesamt sollte das ausreichen, um zu beweisen, wann sie in Deutschland war.
Wenn dann der Bewilligungsbescheid kommt, legt Widerspruch gegen diesen ein und weist auf die persönliche Antragstellung der Schwester am 08.08. hin.
Hallo,
wie hoch ist deine Miete?
Wohnst du allein?
Dann kann ich dir ausrechnen, ob du mit dem Mindestlohn aus dem Leistungsbezug gem. SGB II raus bist und dir weitere Infos geben.
Es handelt sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.
Für diese gibt es keinen Mindestlohn, da du kein Arbeitnehmer bist.
Da das Kind bereits 12 Jahre alt ist, wird es den Schulweg allein meistern können und auch wenige Stunden am Tag allein auf sich aufpassen können. 12 Jahre gilt gemeinhin als Grenze, ab der einem Kind sowas zuzumuten ist.
Du kannst gern studieren. Machst du das als ordentlicher Student, erhältst du kein ALG2 mehr.
Wenn du selbstständig tätig bist, kann das ein Grund sein, die Maßnahme nicht zu besuchen. Allerdings wird das geprüft werden müssen und auf die schnelle erstellt man eher keinen Businessplan. Förderungen vom Jobcenter kann es mit Businesplan und Tragfähigkeitsbestätigung geben.
Aber ich dachte du hast einen Rentenantrag gestellt und denkst du bist erwerbsunfähig. Wenn du jetzt ein Gewerbe anmeldest und arbeitest weckt das erhebliche Zweifel an einer Erwerbsunfähigkeit.