Zitat von brazz
1. Welcher Tag ist denn maßgeblich für die Vorlage von Kontoauszügen, welche viele Jobcenter im Umfang von drei Monaten rückwirkend verlangen? Der "Tag der Antragstellung", der Tag der Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen (unvollständig werden sie ja nicht angenommen) oder der Tag des Leistungsbezugs?
Der Tag an dem der Antrag abgegeben wird bis zu minus drei Tage, aus reinen Praktikabilitätsgründen. Das ist auch idR der Tag des Antrags, außer man stellt einen Erstantrag und holt das Antragsformular vorher ab.
Beispiel:
Am 07.09.2017 beantrage ich Leistungen, weil ich den Antrag beim Jobcenter abgebe.
Am 05..09. habe ich zuletzt Kontoauszüge geholt.
Das wird wohl in Ordnung sein.
Zitat von Brazz
Letzterer kann, bspw. bei (Ex-)Studierenden in der Zukunft liegen, etwa zum 01.10.
Auf meinem Antrag steht nun, da ich ihn frühzeitig wegen Bearbeitungszeiten abgeben wollte, der 17.08.2017, daher soll ich nun auch rückwirkend bis 01.05. bis hin zu tagesaktuell die Papiere bringen - der nächste Termin zur Abgabe ist in zwei Wochen. Wenn dann wieder etwas fehlt, erweitert sich der Zeitraum weiter. Etwas unverständlich ist, welchen Zweck die Information über meinen Zahlungsverkehr im Mai dem Leistungsbezug im Oktober erfüllt, wenn ich keine regelmäßigen Einkünfte oder solche aus selbstständiger Arbeit habe. Vorher bin ich auch nicht leistungsberechtigt, weil ich bis 30.09. Studierender bin.
Das liegt insgesamt an systemischen und logischen Gründen.
Der Staat muss sicherstellen, dass jeder seine Leistungen zügig und rechtzeitig erhält. Damit scheidet es aus, dass man am 30.09. kommt, Kontoauszüge bringt und man dann am 01.10. Geld hat. Das ist so schnell schlicht unmöglich. Aus diesem Grund wird das Datum der Entscheidung für die zukünftigen Leistungen immer einige Woche vor dem eigentlichen Beginn der Bedürftigkeit und des Leistungsanspruchs liegen. Folglich müssen die Daten z.B. Kontoauszüge, bis Abgabe des Antrags und der Entscheidung möglichst bis kurzfristig vor Antragsabgabe vorliegen. So wie oben, z.B. Antragsabgabe am 07.09. und ggf. tagesaktuelle Kontoauszüge.
Die Kontoauszüge aus der Vergangenheit dienen als Datengrundlage, um die Bedürftigkeit festzustellen. Da es, wie schon gesagt, unmöglich ist den Bedarf tagesaktuell festzustellen oder immer wieder fortlaufend Kontoauszüge zu sichten, wird von Daten aus der Vergangenheit versucht auf mögliches Einkommen in der Zukunft zu schließen. Warum und wieso das Einkommen aus der Vergangenheit in der Zukunft nicht mehr vorhanden ist, muss plausibel gemacht werden, so z.B. Ende des Studiums, Kündigung durch Arbeitgeber u.A.
Zitat von Brazz
2. Die Kontoauszüge habe ich ungeschwärzt, zum Verbleib im Jobcenter und mit einer (Herkunfts-)Erklärung (auf den Kopien) zu jedem/r Zahlungseingang/Einzahlung/Habenbuchung zu versehen. Ist das so korrekt?
Das kommt auf die Zahlung an.
Wenn ich BAföG beziehe, dann muss ich nicht angeben, woher das Geld kommt und dass ich das nach Ende des Studiums nicht mehr erhalten werde. Wenn mir die Mama im August mal 200 € überwiesen hat, dann sollte ich schon erklären, dass das nur einmal der Fall ist und nach Ende des Studiums nicht mehr passieren wird.
Einige Schwärzungen auf Kontoauszügen sind zulässig. Insbesondere die in § 67 Abs. 12 SGB X genannten besonderen personenbezogenen Daten.
Zitat von Brazz
3. Das Jobcenter erwartet von mir, die seit Mai zwei Mal angefallenen Zahlungen von airbnb von unter 200€ über die Vermietung meines WG-Zimmers als Einkünfte in der Anlage EK anzugeben. Dort steht aber "laufend und regelmäßig" darüber - wann soll man denn davon ausgehen?
Das ist nicht in das Formular einzutragen. Man wird ein Anschreiben fertig machen, in dem steht, dass man die Einnahmen damals nur hatte, weil man einige Tage nicht in der Stadt war. Da man nun arbeitslos sein wird, wird man auch immer in der Stadt sein, so dass eine Vermietung des WG-Zimmers über Airbnb gar nicht mehr möglich ist.
Bitte bedenke, der Tag an dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde, ist das Ende der Ausbildung. D.h. es könnte jetzt schon Anspruch auf ALG2 bestehen.