Beiträge von Casa

    Stimmt, da habe ich die Nutzer verwechselt..

    Nun gut, für die Zukunft lass dir gesagt sein, dass man eine Wohnung erst kündigt, wenn man eine neue hat, damit genau so etwas nicht passiert.

    Im Ergebnis selbst verschuldete Obdachlosigkeit stellt auch keinen wichtigen Grund dar die Einstiegsqualifizierung abzubrechen. Aus einem Obdachlosenhheim heraus lässt sich die Qualifizierung womöglich auch besuchen.


    Mit der Eigenkündigung hast du dir wirklich selbst ein Ei gelegt.

    Hallo,

    ohne die Zeiten des Kindes in deiner BG zu kennen und zu wissen, wie viel du bisher erhalten hast, kann ich keine Aussage treffen.

    Grundsätzlich ist es so, dass ein Kind mindestens 12 Stunden bei dir sein muss, damit es Leistungen gem. SGB II bekommt.

    D.h. Freitag 13 Uhr aus der Schule abgeholt und Montag 8 Uhr in die Schule gebracht bedeutet, dass es nur Leistungen für Sonnabend und Sonntag gibt.

    Fahrtkosten zu notwendigen regelmäßigen ambulanten Behandlungen übernimmt idR. die Krankenkasse, wenn sie vorher genehmigt wurden und medizinische Notwendigkeit besteht.

    2.2. Ausnahmsweise Kostenübernahme bei Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen

    Fahrt- und Transportkosten kann die Krankenkasse in folgenden Fällen übernehmen:

    • Häufige Therapie bei bestimmten Erkrankungen
      Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet,
      die (1) eine bestimmte Therapie erfordert,
      die (2) häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss,
      und (3) der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist, z.B. Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie. Dies muss vom Arzt attestiert werden.
    • Schwerbehinderte und pflegebedürftige Menschen
      Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Patient einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder einen Pflegegrad von mindestens 3 nachweisen kann.

    Corinna ist zuzustimmen. Die Freundin kann weiterhin mögliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld durch Beschäftigungen in Spanien nach Deutschland mitnehmen. Dafür soll sie sich mit der spanischen Arbeitslosenbehörde bzw. ihrem Konsulat in Verbindung setzen. Das könnte die Höhe des ALG1 beeinflussen und möglicherweise ALG2 entfallen lassen. Zumindest ist Arbeitslosengeld 1 dem Grunde und der Höhe nach vorrangig in Anspruch zu nehmen.

    Weiterhin gibt man nicht wegen Krankheit und ein paar Problemen auf Arbeit gleich auf und kündigt. Gerade weil sie krank ist, wäre hier auch erst einmal eine längere Krankheitsphase in Betracht gekommen. Während dieser hätte man sich eine neue Arbeit suchen können.

    Ich halte mal kurz fest:

    Eine mögliche Obdachlosigkeit hast du im Beitrag vom Donnerstag, 21:22 Uhr das erste mal erwähnt. Wie sollen wir dir helfen, wenn wir wichtige Informationen nicht haben?

    Und jetzt bitte einfach mal die Karten auf den Tisch legen und schildere deine Situation möglichst genau.

    Warum sollst du denn plötzlich obdachlos werden?

    Ist die Wohnung gekündigt? Von wem? Wann sollst du ausgezogen sein?

    Zitat von Brazz

    Das ist tatsächlich etwas schwierig, da ich in den letzten Monaten wirklich Geld von meinen Eltern geliehen habe (was auch so als Verwendungszweck drin steht), vom JC aber wohl als Einkommen gezählt wird, weil festgelegt ist, welche Art Einkommen nicht zu Berechnung herangezogen wird (Steuern, Sozialversicherungsabgaben,...).


    Wenn die Eltern aber bei Bedürftigkeit nicht mehr zahlen, kann es auch nicht angerechnet werden. Die Eltern sollten dann auch tatsächlich nichts mehr zahlen.

    Ich habe mir gerade die KDU Richtlinie für FFM angesehen und da ist eine Besonderheit gegeben, so dass ich davon ausgehe, dass deine Wohnung zwischen 1978 und 1994 gebaut wurde. Deine Wohnung ist zwischen 45 und 50 m² groß. Korrekt?

    Da der Nachweis, ob günstigerer Wohnraum verfügbar ist, nun nicht so dein Ding ist, ist die teilweise Übernahme vom Jobcenter erstmal so hinzunehmen.

    Zu deinem Problem, benutze bitte den ALG2-Rechner und ziehe vom Ergebnis 480 - 466 = 14 € ab.

    http://www.geldsparen.de/arbeitslosengeld-2/

    Nein.

    Allerdings wird man neben dem Leistungsbezug und bei Verurteilung eine Geldstrafe leiste müssen. Werden die entsprechenden Tagessätze der Geldstrafe nicht gezahlt, wird Ersatzhaft folgen. D.h. für jeden Tagessatz der verhängt wurde sitzt man einen Tag im Gefängnis.


    Auch scheint ein gewerbsmäßiger Betrug möglich, der eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten nach sich zieht.

    Wir versuchen dir hier zu helfen.

    Wenn ich mir dann hier schon die zweite patzige Antwort von dir anhören muss, was glaubst du wie hoch meine Motivation ist, dir zu helfen?


    Du darfst gern davon ausgehen, dass ich nicht ohne Grund frage. Immerhin drohen dir Sanktionen, wenn du die Einstiegsqualifizierung ohne wichtigen Grund abbrichst.

    Zitat von brazz

    1. Welcher Tag ist denn maßgeblich für die Vorlage von Kontoauszügen, welche viele Jobcenter im Umfang von drei Monaten rückwirkend verlangen? Der "Tag der Antragstellung", der Tag der Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen (unvollständig werden sie ja nicht angenommen) oder der Tag des Leistungsbezugs?


    Der Tag an dem der Antrag abgegeben wird bis zu minus drei Tage, aus reinen Praktikabilitätsgründen. Das ist auch idR der Tag des Antrags, außer man stellt einen Erstantrag und holt das Antragsformular vorher ab.

    Beispiel:
    Am 07.09.2017 beantrage ich Leistungen, weil ich den Antrag beim Jobcenter abgebe.
    Am 05..09. habe ich zuletzt Kontoauszüge geholt.

    Das wird wohl in Ordnung sein.


    Zitat von Brazz

    Letzterer kann, bspw. bei (Ex-)Studierenden in der Zukunft liegen, etwa zum 01.10.
    Auf meinem Antrag steht nun, da ich ihn frühzeitig wegen Bearbeitungszeiten abgeben wollte, der 17.08.2017, daher soll ich nun auch rückwirkend bis 01.05. bis hin zu tagesaktuell die Papiere bringen - der nächste Termin zur Abgabe ist in zwei Wochen. Wenn dann wieder etwas fehlt, erweitert sich der Zeitraum weiter. Etwas unverständlich ist, welchen Zweck die Information über meinen Zahlungsverkehr im Mai dem Leistungsbezug im Oktober erfüllt, wenn ich keine regelmäßigen Einkünfte oder solche aus selbstständiger Arbeit habe. Vorher bin ich auch nicht leistungsberechtigt, weil ich bis 30.09. Studierender bin.


    Das liegt insgesamt an systemischen und logischen Gründen.

    Der Staat muss sicherstellen, dass jeder seine Leistungen zügig und rechtzeitig erhält. Damit scheidet es aus, dass man am 30.09. kommt, Kontoauszüge bringt und man dann am 01.10. Geld hat. Das ist so schnell schlicht unmöglich. Aus diesem Grund wird das Datum der Entscheidung für die zukünftigen Leistungen immer einige Woche vor dem eigentlichen Beginn der Bedürftigkeit und des Leistungsanspruchs liegen. Folglich müssen die Daten z.B. Kontoauszüge, bis Abgabe des Antrags und der Entscheidung möglichst bis kurzfristig vor Antragsabgabe vorliegen. So wie oben, z.B. Antragsabgabe am 07.09. und ggf. tagesaktuelle Kontoauszüge.


    Die Kontoauszüge aus der Vergangenheit dienen als Datengrundlage, um die Bedürftigkeit festzustellen. Da es, wie schon gesagt, unmöglich ist den Bedarf tagesaktuell festzustellen oder immer wieder fortlaufend Kontoauszüge zu sichten, wird von Daten aus der Vergangenheit versucht auf mögliches Einkommen in der Zukunft zu schließen. Warum und wieso das Einkommen aus der Vergangenheit in der Zukunft nicht mehr vorhanden ist, muss plausibel gemacht werden, so z.B. Ende des Studiums, Kündigung durch Arbeitgeber u.A.


    Zitat von Brazz

    2. Die Kontoauszüge habe ich ungeschwärzt, zum Verbleib im Jobcenter und mit einer (Herkunfts-)Erklärung (auf den Kopien) zu jedem/r Zahlungseingang/Einzahlung/Habenbuchung zu versehen. Ist das so korrekt?

    Das kommt auf die Zahlung an.
    Wenn ich BAföG beziehe, dann muss ich nicht angeben, woher das Geld kommt und dass ich das nach Ende des Studiums nicht mehr erhalten werde. Wenn mir die Mama im August mal 200 € überwiesen hat, dann sollte ich schon erklären, dass das nur einmal der Fall ist und nach Ende des Studiums nicht mehr passieren wird.

    Einige Schwärzungen auf Kontoauszügen sind zulässig. Insbesondere die in § 67 Abs. 12 SGB X genannten besonderen personenbezogenen Daten.


    Zitat von Brazz

    3. Das Jobcenter erwartet von mir, die seit Mai zwei Mal angefallenen Zahlungen von airbnb von unter 200€ über die Vermietung meines WG-Zimmers als Einkünfte in der Anlage EK anzugeben. Dort steht aber "laufend und regelmäßig" darüber - wann soll man denn davon ausgehen?

    Das ist nicht in das Formular einzutragen. Man wird ein Anschreiben fertig machen, in dem steht, dass man die Einnahmen damals nur hatte, weil man einige Tage nicht in der Stadt war. Da man nun arbeitslos sein wird, wird man auch immer in der Stadt sein, so dass eine Vermietung des WG-Zimmers über Airbnb gar nicht mehr möglich ist.


    Bitte bedenke, der Tag an dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde, ist das Ende der Ausbildung. D.h. es könnte jetzt schon Anspruch auf ALG2 bestehen.

    Zitat von Jamo

    Gibt es da keine feste regelung wie das ist mit der Versicherungung?


    Wenn er sagt, er finanziert dich mit, dann gibs nur ganz oder gar nicht.

    Dann bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft und man müsste ausrechnen, ob ihr noch Anspruch auf ALG2 habt oder nicht.


    Zitat von Casa

    Will er dich unterstützen und ihr bildet womöglich eine Bedarfsgemeinschaft, dann müssen wir genauer nachrechnen. Dann brauchen wir die laufenden Nebenkosten für das Haus, sein Einkommen, Größe des Hauses und Grundstücks, das Einkommen deiner Kinder (Unterhalt, Kindergeld ggf. Wohngeld) und Angaben was deine Krankenversicherung kostet.

    Dann muss ich nachfragen, was bei dir zusammenleben heißt?

    Entweder er ist bereit finanziell für dich einzustehen, dann muss er das tun oder er ist nicht bereit finanziell für dich einzustehen, dann soll er es nicht tun.
    Dass ihr euch darüber klar werdet ist aber die Voraussetzung, um euch sachgerechte Hinweise zu geben.


    Wenn er dich nicht unterstützen will erhältst du weiterhin, abhängig von der Miete, ALG2 und bist damit krankenversichert. Will er dich unterstützen und ihr bildet womöglich eine Bedarfsgemeinschaft, dann müssen wir genauer nachrechnen. Dann brauchen wir die laufenden Nebenkosten für das Haus, sein Einkommen, Größe des Hauses und Grundstücks, das Einkommen deiner Kinder (Unterhalt, Kindergeld ggf. Wohngeld) und Angaben was deine Krankenversicherung kostet.

    Wenn er dich finanziell nicht unterstützen will, so seid ihr im ersten Jahr des Zusammenlebens keine Bedarfsgemeinschaft. Ihr erhaltet dann weiterhin ALG2, wenn ich noch bedürftig seid. Daher wäre zu klären, wie hoch die Miete und Nebenkosten sein werden.

    Das Jobcenter kann den Umzug nicht verbieten. Beantragen musst du auch nichts, außer du willst eine Bedarfsgemeinschaft gründen, dann würden die Umzugskosten wohl als notwendig anerkannt werden. So wie es aussieht, wollt ihr gerade keine Bedarfsgemeinschaft gründen.


    Das mit der Bedarfsgemeinschaft kann das Jobcenter anders sehen. Aus diesem Grund solltet ihr bei Problemen oder Nachfragen des Jobcenters Hilfe suchen.


    Dein Freund muss auch im ersten Jahr sein Einkommen nicht beim Jobcenter angeben.
    Nach diesem Jahr würde ich dringend empfehlen die Situation erneut zu prüfen, ob ggf. eine BG vorliegt oder nicht.