Beiträge von Casa
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Wir haben hier die gute Möglichleit, dass du BAföG bekommst. Grund ist, dass es Ausnahmen von der Altersgrenze gibt. Nämlich dann, wenn du die Voraussetzungen für deine Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg erlangt hast. Das wäre hier der Realschulabschluss an einem Kolleg.
Zitat von BAföG(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG
Aus diesem Grund wäre mit den Menschen vom BAföG-Amt erstmal zu sprechen und final gegen den ablehnen BAföG-Bescheid Widerspruch einzulegen. Gern auch unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts, welcher sich mit BAföG auskennt.
Hilfsweise muss deine bisherige Lebensgeschichte herhalten, um die Altersgrenze nicht Anwendung finden zu lassen.Das war die erste Baustelle.
Baustelle zwei ist das Jobcenter.
Da es deine erste Berufsausbildung ist, musst du nicht auf die Härtefallregelung zurückgreifen, denn für dich besteht regulärer Anspruch auf ALG2. Grundsätzlich hast du zwar Anspruch auf ALG2, allerdings sind Auszubildende von dem Anspruch auf ALG2 ausgeschlossen, § 7 Abs. 5 SGB II. Von diesem Ausschluss gibt es wiederum eine Ausnahme, nämlich dann, wenn sich die der Bedarf während der Ausbildung nach § 12 BAföG richtet, § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II. Da du eine Berufsfachschule oder gar eine Fachoberschulklasse (konkret Höhere Berufsfachschule (mit der Möglichkeit auf die Fachhochschulreife)) besuchst, bemisst sich dein Anspruch auf BAföG nach § 12 BAföG.
Das Jobcenter beruft sich darauf, dass du ja eine duale Ausbildung machen könntest. Die Verweisung auf eine duale Ausbildung und ggf. vollständige Leistungseinstellung, wenn du eine schulische Berufsausbildung absolvierst, halte ich für unhaltbar. Dafür gibt es schlicht keine konkrete Norm. Zumal du ja jetzt auch wahrscheinlich BAföG beziehen wirst. Ferner würde, wenn man die von dir erwähnte Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG betrachtet, der Verweis auf eine duale Ausbildung, dir vollständig die Möglichkeit nehmen in einem bestimmten Berufszweig zu arbeiten. Der sozialpädagogische Berufszweig ist meines Wissens ausschließlich über eine schulische Laufbahn einschlagbar. Duale Ausbildungen, außer duale Studiengänge die für dich nicht in Betracht kommen, gibt es in dem Bereich nicht.
Dritte Baustelle.
Möglicherweise werden dir deine Eltern wieder unterhaltspflichtig und das Jobcenter prüft deren Fähigkeit dich zu unterhalten. Bis das passiert ist, stellen die manchmal die Leistungen ein. Gegen die Leistungseinstellung sollte man sich wehren.
Halten wir das Ergebnis fest:
BAföG - sehr wahrscheinlich
ALG2 - gibt esHat das Jobcenter denn aktuell die Leistung eingestellt?
Wie weit ist dein BAföG-Antrag? UNBEDINGT NOCH HEUTE BEANTRAGEN, wenn du es noch nicht beantragt hast!
Notfalls ein Dreizeiler unterschrieben per Fax ans BAfög-Amt. -
War das eine Abendrealschule oder ein Kolleg?
Bitte auch vollständig antworten.. hast du bereits eine Berufsausbildung?
Was genau kann man sich unter "Leben nicht auf die Reihe gekriegt" vorstellen?
Ich brauche auch das Bundesland in dem du die Ausbildung machst oder du sagst mir, welcher Schulabschluss die Mindestvoraussetzung für deine Ausbildung ist. Also ob für die Ausbildung der Haupt- oder Realschulabschluss notwendig ist.
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Umzugsgründe brauchst du nur, wenn du eine eigene Wohnung (ggf. im Haus deiner Eltern) hast oder von einer bereits bestehenden Wohnung für dich in eine andere ziehst.
Ziehst du allerdings von deinem "Kinderzimmer" in eine eigene Wohnung, brauchst du als über 25-jähriger keine Gründe, damit der Umzug und die Wohnung sowie eine Erstausstattung an Möbeln, die du noch nicht besitzt, bezahlt werden.
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ich schrieb ja auch:
Zitat von Casawürde das stimmen, was du sagtest.
Zu klären wäre auch noch, bei wem eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt und/oder eine vollständige.
Das heißt ja gerade nichtZitat von CorinnaDennoch antwortest Du so, als wenn Deine Meinung auch in Unkenntnis all dieser Fakten die allein gültige wäre.
Zu klären wäre auch noch, bei wem eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt und/oder eine vollständige.
Zitat von CorinnaDas steht eindeutig in der Eingansgfrage.
Wo? Wenn ich es überlesen habe, dann markiere doch bitte den Passus in einer Antwort hierauf.Zitat von frasomMeine Frau und ich haben folgendes Problem , Wir beide beziehen eine EU Rente und aufstockend Hartz 4 . Meine EU Rente ist unbefristet die meiner Frau ist befristet und muss alle 3 Jahre neu beantragt werden . Nun habe ich einen kleinen Minijob bekommen , der mir monatlich 120 € einbringt . Da wir ehrliche Leute sind , habe ich den Job beim JC angemeldet . Natürlich waren wir im Glauben , das die üblichen Freibeträge für Erwerbseinkommen , generell frei 100 € und vom Rest 20 % , auch hier in Anrechnung kommen .Die Neuberechnung kam und siehe da , das JC hat die kompletten 120 € von der Aufstockung abgezogen . Es wurde Widerspruch eingelegt und nach 4!! Monaten kam endlich ein Bescheid . Darin wurden mir 30 % des Einkommens als Freibetrag angerechnet aber auch gleichzeitig die Kfz Haftpflichtversicherung abgezogen . Somit bleiben mir ein Freibetrag von 18 € . Für diesen Job habe ich aber auch Aufwendungen , 1 x in der Woche Busfahrt hin und zurück kosten 5,40 € , das bei eventuell 5x macht 27 € . Ergo lege ich , obwohl ich arbeiten gehe aus eigener Tasche drauf . Ist das gerecht ? Was kann ich dagegen unternehmen
Befristet und unbefristet ist nicht gleichzusetzen mit voller und teilweiser Erwerbsminderung. Es gibt sowohl befristete volle, wie teilweise Erwerbsminderung, als auch unbefristete teilweise und volle Erwerbsminderung.Aus dem Bescheid ergibt sich, dass der Mann eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente bezieht, während die Frau eine befristete teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht. Die volle EM-Rente ist auch für den Mann bedarfsdeckend, so dass übersteigendes Einkommen bei der Frau anzurechnen ist.
Fraglich ist noch, welche Beträge von dem Erwerbseinkommen bei dir und deiner Frau abzusetzen sind.
Würdest du weniger Rente bekommen und hättest einen Nebenjob, würde man dir entsprechende Freibeträge gem. § 82 SGB XII zugestehen. Warum das hier anders sein soll, ist fraglich,´. Immerhin bist du über die BG mit deiner Frau im Grundsicherungssystem und damit sind die Freibeträge - hier m.E. allerdings gem. SGB XII - für dich anzusetzen, bevor dein übersteigendes Einkommen bei deiner Frau angerechnet wird. ich sehe hier also noch Möglichkeiten den Freibetrag von 36 € nicht angerechnet zu bekommen, so dass das übersteigende Einkommen um 26 € geringer ausfällt.
Richtig ist, dass bei deiner Frau die Versicherungspauschale abgezogen wird. Allerdings wird diese von der EM-Rente abgezogen und nicht von den 120 €.
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Gar nicht. Die BG für den Erwerbsunfähigen wird über die Frau begründet und er ist nur aus diesem Grund Teil der BG. Ohne die Frau wäre er im Leistungsbezug gem. SGB XII und daher sind diese Regeln anzuwenden. Er selbst hat auch, mangels Erwerbsfähigkeit, keinen Leistungsanspruch gem. SGB II und steht insgesamt dem Leistungssystem des SGB XII näher. Irgendwo hatte das BSG das auch so bezeichnet. ich habe leider ad hoc das Urteil nicht gefunden.
Das was ich sagte gilt aber nur insoweit, wie er seinen Grundsicherungsbedarf nicht selbst decken kann. Kann er seinen Grundsicherungsbedarf selbst decken, würde das stimmen, was du sagtest.
Zu klären wäre auch noch, bei wem eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt und/oder eine vollständige.
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Die Anrechnung richtet sich nach § 82 SGB XII. Danach sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben abzusetzen. Ferner sind 30 % Des Einkommens Freibetrag.
Macht im Ergebnis 63 € die dir verbleiben. Davon zahlst du dann auch die Fahrtkosten.
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Zitat von Metall
1. die Erste Klammer: Er meint wohl das Ich und Sie schon früher als unsere Bestehenden
Mietverträge in dieser Straße gemeldet sind, dies ist auch richtig (darf er dass überhaupt nachsehen?)
, jedoch wurde der tatsächliche jeweilige Einzug durch Private dinge verschoben, verhindert.
Was soll ich darauf Sagen?
In der selben Straße gemeldet zu sein bedeutet nicht, dass man auch die selbe Wohnung bewohnt.Habt ihr denn vorher schon zusammen in einer Wohnung gewohnt? Seit wann wohnen sie und du in der jetzigen Wohnung?
Zitat von Metall2. Die Andeutung Ihrem Mietvertrag wäre das Zusammen leben zu entnehmen, ist wohl falsch
da ihr Mietvertrag sicherlich auch erst Später mit dem tatsächlichen Einzug zustande kam, was ich aber ja nicht weiß...
Spekulieren können die beim JC ja viel. Bringt nur nix und Mietverträge Dritter werden schon nicht vorgelegt.Zitat von Metall4. Was sind Plausible Gründe um eine Reine Zweckgemeinschaft erkennen lassen.
(ich habe ja eigentlich schon alles aufgezählt das letzte mal)Zitat von Metall3.Was Meint ihr zu Seinen Aussagen bezüglich "objektiver" sicht ein solcher Wille anzunehmen ist.
Wenn ihr wirklich seit 1.6. in der gleichen Wohnung lebt, hat er recht. Dann ist nach objektiven Kriterien (von außen überprüfbar bzw. die harten Fakten) eine BG anzunehmen und ihr wärt tatsächlich in der Pflicht zu beweisen, dass ihr keine BG seid.
Zitat von Metall4. Was sind Plausible Gründe um eine Reine Zweckgemeinschaft erkennen lassen.
(ich habe ja eigentlich schon alles aufgezählt das letzte mal)
Hast du und das reicht. Zumal die plausiblen Gründe für eine Zweckgemeinschaft eher Hilfskriterien sind bei der Feststellung ob eine BG vorliegt oder nicht.Zitat von Metall5. "Sollten Sie die angeforderten Unterlagen nicht beibringen.... Antrag wegen fehlender Mitwirkung
ablehnen"?! dürfen Die dass, müssten die Nicht zumindest meine Mitbewohnerin Anschreiben?
Die werden den Antrag ablehnen.
Aber wie gesagt, es ist nicht deine Aufgabe Unterlagen der Mitbewohnerin ranzuschaffen.Zitat von Metall6. Es steht keine Neue Frist für die Mitwirkung drauf, die alte (23.08.17) ist ja schon zum
Zeitpunkt seines Antwort schreibens Vorbei. ?!
Dann wird schätzungsweise in 7-14 Tagen die Ablehnung kommen.Zitat von Metall7. Hypothetisch Gesprochen: würde Sie also meine Mitbewohnerin alles Offen Legen also Gehalt,
Konten und Mietvertrag, würde Sie dann automatisch zugeben in einer BD zu leben?
Was erhoffst du dir davon? Im Ergebnis rechnet man dir ihr Einkommen an und du musst immer noch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchführen.
Außerdem ist es eine ganz schlechte Idee, wenn du angeschrieben wirst und sie oder du ihre Unterlagen einreichen. Dann redet ihr ja doch über Finanzen oder du hast doch Zugriff auf ihre Unterlagen und vielleicht sogar auf ihr Konto? So die Spekulation die manch Jobcentermitarbeiter oder Angehöriger der rechtsprechenden Kaste dann anstellen könnte.Zitat von Metalloder könnte man diesen Streitpunkt nach dem zugang des Bewilligungsbescheides noch
"Widersprechen" ganz offiziell, zur not mit dem Anwalt ?
Ja. Widerspruch wäre auf jeden Fall einzulegen.
Aber ohne einstweiliges Rechtsschutzverfahren wirst du noch Jahre warten bis du Geld bekommst.Zitat von MetallIch weiß echt nicht mehr was ich machen Soll die gibt Ihre Sachen nicht raus,
sie hat ja auch keinen Antrag gestellt...Ich steh seit einem Monat Mittellos da, kann die Miete nicht zahlen
und es ist kein Ende in Sicht.
Stelle einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht. Anders wirst du auf absehbare Zeit nicht zu Geld kommen.Und jeder Tag den du abwartest machts nicht besser. Einstweilen kriegst du nur mit Beginn der Antragstellung bei Gericht Geld. D.h. wenn du heute den Antrag bei Gericht stellst, kriegst du ab dem 26.08. vorläufig Geld.
Die Leistungen vom 01. bis 25.08 musst du dann im Hauptsacheverfahren (Widerspruch, Klage) durchsetzen, was allerdings länger dauert.
Stelle also den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht und suche dir am Montag einen Rechtsanwalt, der dich vertritt. Wenn der RA kurzfristig Zeit hat (was er sollte, wenn er weiß wie dringend die Sache ist), kannst du diesen auch beauftragen, ohne dass du vorher den Antrag bei Gericht gestellt hast.
Zu dem RA nimmst du dann die selben Unterlagen mit, die das Jobcenter auch haben wollte (Kontoauszüge, Mietvertrag etc.), damit ihr Prozesskostenhilfe beantragen könnt. Ferner nimmst du den bisherigen Schriftverkehr mit.
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Wie war denn der Termin?
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Dann solltest du wirklich darüber nachdenken Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.
Bzw. das kannst du ja auch jetzt schon tun, wenn der Termin nicht erfolgreich war.
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Passt!
Du kannst noch, wenn das Jobcenter keine Leistungen zahlen will, mit einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht drohen.
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Es gibt keinen Abschlag. Fertig.
Widerspruchsbegründung: Kein Zufluss im August laut Arbeitsvertrag. Aus diesem Grund voller Leistungsanspruch.
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Du nimmst den Arbeitsvertrag mit, weist drauf hin, dass du erst am 15.09. Geld erhältst und dann solltest du ALG2 für August in voller Höhe erhalten.
Schau, dass der Abschlag durchaus am 2. oder 3.09. auf deinem Konto ist. Wenn unklar ist, ob er am 31.08. oder am 01.09. kommt, wird das Jobcenter wiederum Leistungen verweigern wollen. Daher auch erstmal nix vom Abschlag erzählen.
Zitat von BastiSoll ich gegen die Einstellung der Leistungen Widerspruch einlegen?
Ja, schriftlich! Mit Verweis auf die telefonische Einstellung.
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Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich doch sicher, dass das Geld erst am 15.09. ausgezahlt wird. Damit besteht kein Grund für ein Darlehen gem. § 24 SGB II und die Leistungen gem. SGB II sind weiterhin für den aktuellen Monat als Zuschuss zu erbringen.
Falls doch ein Grund für ein Darlehen besteht, weil nicht klar ist, wann die Vergütung gezahlt wird, besteht ein Ermessen der Behörde, welches auf null reduziert sein dürfte, da der grundsicherungsrechtliche Bedarf zu decken ist und üblicherweise nicht mitten im laufenden Monat gezahlt wird und auch kein Anspruch darauf besteht. Ferner ist die Vergütung zum Ende des Monats zu zahlen, § 614 BGB.
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Du erklärst leider nicht, warum das Ganze aus deiner Sicht anders sein soll. Keine Angst, ich vertrage eine andere Meinung.
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Zitat von Corinna
Ok. Und nun erkläre mir mal, warum das Jobcenter, nachdem es die Kdu für den Erbteil des ALG-II-Bezieher übernimmt, nun auch noch die Kosten für die zusätzlichen 38 qm des Bruders übernehmen sollte. Merkst Du den Schwachpunkt Deiner Argumentation?
KdU für den eigenen Erbteil sind natürlich nur im Rahmen der Nebenkosten zu übernehmen, welche auch als KdU bezeichnet werden. Dazu kommen die Heizkosten. Es ist geradezu absurd zu unterstellen, der Erbe müsse für seinen Erbteil an der Wohnung KdU im Sinne einer Kaltmiete zahlen. Das ist bei vollständigem Eigentum im Übrigen auch ausgeschlossen.Tatsächlich zu zahlen ist, sofern ein Vertrag geschlossen wurde, eine Miete für die weiteren 50 %, deren Eigentümer nicht der Mieter selbst ist (also der Bruder).
Das macht im Ergebnis eine gesparte Kaltmiete i.H.v. 50 %.
Hintergrund ist, dass eine Wohnung im Grundbuch nicht "getrennt" werden kann. Gehört die Wohnung also 50 % dem einen und 50 % dem anderen, so gehört jedem immer die Hälfte der gesamten Wohnung und nicht "der Raum 1 gehört dir, der Raum 2 gehört mir". Mit einem Bewohnen einer solchen Wohnung wird man also immer fremdes Eigentum nutzen. Dafür ist üblicherweise eine Miete zu zahlen. Aber eben auch nur i.H.v. 50 %.
Zitat von CorinnaDer von casa genannte ist derjenige, der von vornherein Komplikationen ergibt.
Möglicherweise. Aber für sowas gibts Rechtsanwälte. -
Nichts desto trotz ist die Wohnung erst einmal eine Einnahme, egal ob du drin wohnst oder nicht. Hier liegt die Besonderheit darin, dass die Wohnung nicht verwertbar ist, da der Bruder ja sicherlich dem Verkauf nicht zustimmen wird. Damit bleibt das Haus beim Erbfall zwar in jedem falle eine Einnahme, aber sie stellt kein Einkommen dar, weil nicht verwertbar. Du kannst ja schlecht deine Wohnung "aufessen" um deinen Bedarf nach Nahrung zu stillen. Das ginge nur über den Umweg, dass die Wohnung irgendwie zu Geld gemacht wird und du dir mit Geld Nahrung kaufst.
Ziehst du vorher in die Wohnung kann das zu Problemen bei den Kosten der Unterkunft führen. Das hängt aber davon ab, wie hoch diese sind und wo du jetzt wohnst und wo du hin ziehst.
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Wenn du Stress vermeiden willst, verfahre so wie bisher.
Wenn du in der Wohnung leben willst, bedeutet das möglicherweise Aufwand und ein paar Nerven. Dann solltest du aber erst mit Erbfall in die Wohnung ziehen.
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Selbstverständlich antworte ich nicht um des antworten willens und auch nicht um dir zu widersprechen. Lieber wäre mir, ich müsste nicht antworten und wir wären einer Meinung.
Dass das Jobcenter nicht leistet, aus welchen Gründen auch immer, kann immer passieren. Das ist aber nichts, woran man sein Verhalten so ausrichten müsste, dass man es dem Jobcenter möglichst passend macht und dabei auf eigene Rechte verzichtet.
Oder meinst du etwas anderes? Ich höre mir gern an, was du dazu zu sagen hast.
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Hallo,
dann bleibt nur zu hoffen, daß das Jobcenter Deine falsche Meinung nicht übernimmt. Weil es dann bei einer Mietzahlung zu Problemen bei den angemessenen KdU kommen könnte. Aber das spielt ja für Dich keinerlei Rolle...
Gruß!
Hallo Corinna,natürlich müssen die KdU für die halbe gemietete Wohnung auch angemessen sein. Das bestreitet doch niemand.
Natürlich darf keine Abstandszahlung, als Miete getarnt, erfolgen.Das hat doch auch niemand vor.
Erkläre mir doch bitte was du meinst?
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Der Vater ist tot, die Mutter stirbt und dann erben die Verwandten erster Ordnung. Das sind hier die beiden Kinder. Soweit beide Kinder gleich viel erben und keine besonderen Umstände vorliegen, wie z.B. Enterbung oder einer kriegt ein Haus im Wert von 500.000 €, der andere das Bargeld i.H.v. 60.000 €, muss auch niemand ausbezahlt werden.
Schaut einfach, dass jeder exakt die Hälfte kriegt.
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Fassen wir mal zusammen:
Es wird eine Wohnung vererbt.
Diese geht zu 50 % an Kind 1 und zu 50 % an Kind 2.
Es soll ein Wohnrecht eingetragen werden. Niemand sagt, dass dies kostenlos sein muss.
Für die 50 % die Kind 1 gehören, muss das hier fragende Kind 2 Miete zahlen.
Die Wohnung muss zwar theoretisch verwertet werden, doch niemand kauft eine halbe Wohnung die mit einem Wohnrecht behaftet ist. Damit ist die Wohnung nicht verwertbar und auch nicht zu verkaufen.Wo hier eine Abzahlung oder Rate zu leisten ist, ist nicht ersichtlich.
Eine Abstandszahlung oder Ausbezahlung kommt nur dann in Frage, wenn ein Kind mehr erben würde, als das andere. Zum Beispiel wenn Kind 2 die Wohnung zu 100 % erben würde und Kind 1 geht leer aus. Das ist hier aber nicht der Fall.
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Ansonsten ist keine Rate zu zahlen, wenn der eine Bruder 50 % erhält und der andere auch 50 %.
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Rate für den Anteil nennt sich dann Miete. Nämlich für die 50 %, die ihm gehören.