Beiträge von Casa

    Zitat von jenny

    Zb. bis heute stehen noch 100€ aus von den letzten Überstunden und auf das warte ich seit Mai, und mein Arbeitszeugnis hab ich auch noch nicht

    Dann schau mal in den Arbeitsvertrag, ob es Ausschlussfristen gibt.


    Zitat von Jenny

    Der Arbeitgeber ist beim Wahlamt bei der Stadt und da brauchen die echt sehr lange.


    Das ist kein Argument. Das Geld muss spätestens am Ende des Folgemonats in dem du gearbeitet hast auf deinem Konto sein.


    Zitat von Jenny

    Kann ich morgen beim JC sagen, das es nicht bekannt ist, wann ich den Lohn bekomme?


    Schon, ich befürchte nur das bringt nichts.


    Zitat von Jenny

    Beim letzten mal haben die ein Fiktiven Lohn genommen, so das ich damals echt sehr wenig bekommen hab vom JC
    dadurch kam ich in eine Ausweglosigkeit.


    Das Annehmen von fiktivem Einkommen ist rechtswidrig. der Bedarf muss immer gedeckt sein. Mindestens durch das Darlehen gem. § 24 Abs. 4 SGB II und spätestens im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gem. § 41a Abs. 2 SGB II.


    Zitat von Jenny

    Werde deswegen morgen auch fragen, ob die mir 30-40€ leihen können.


    Das Jobcenter leiht dir nicht, es gibt dir einen Vorschuss auf Leistungen, die dir zustehen!


    Reiche auch die Unterlagen zum Verdienst ein, als dir damals fiktives Einkommen angerechnet wurde.

    Du kannst ein Darlehen bis zur ersten Gehaltszahlung beantragen!

    Außerdem kannst du dem Jobcenter auch erst am 28. oder 29. bescheid geben, dass du kurzfristig arbeit hast. Dann erhältst du das ALG2 für September noch vollständig.


    Wenn du mit deinem Arbeitgeber reden kannst, vereinbare folgendes:

    Auszahlung August 100 €
    Auszahlung September Abschlag 100 €
    Auszahlung Oktober Restbetrag


    Dann hast du zumindest noch einen Freibetrag extra "mitgenommen".


    Denk dran, zu viel gezahltes ALG2 muss in jedem Falle zurückgezahlt werden. Also lege von deiner Vergütung irgendwas in der Größenordnung von 75 % beiseite.

    Dann lass das ALG2 nicht auf das Sparkassenkonto zahlen. Lege dir ein neues Konto bei einer anderen Bank zu. Außerdem kommt der Einbehalt von Geld einer Pfändung gleich. Das halte ich zumindest für äußerst fragwürdig.

    Ein Widerspruch ist nicht möglich.
    Nenne dein Schreiben also "Antwort".

    Dass sie dich nicht gut leiden kann, würde ich weglassen. Unnütz und womöglich wendet sich das Jobcenter an die Dame und die drück dir dann auf irgendeine Weise eins rein. Das willst du ja nicht.

    Grundnahrungsmittel sind auch Brot, Nudeln, Eier, etc. Drück dich bitte klar. Eine abschließende Liste wie, Mehl, Salz, Kloreiniger, Spülmittel, Waschpulver, Stromabschlag, Internet, da du wohl schon mehrfach Grundnahrungsmittel schriebst.

    Eine Privatperson, wie deine Mitbewohnerin, ist keine juristische Person. Juristische Personen sind GmbHs u.A.


    Dieser Satz

    Somit wird das WG-Leben nun vollends getrennt und alles wird Separat erworben.

    ist zu ändern in:

    Damit wird das Getrenntleben in der WG nochmal deutlich bestätigt.


    Dann:

    Bei einer weiteren gemeinsamen Veranlagung kündige Sie wohl den Mietvertrag und Zöge aus, dies wurde in einem Gespräch sehr deutlich.

    Weglassen. Das bringt ertens nix und zweitens ist es Aufgabe des Staates dir möglichst nix zu zahlen, was damit erreicht wäre. Außerdem könnte man, falls du wirklich nicht ausziehst, dir dies wieder negativ auslegen.


    Und:

    Wenn Sie sich davon überzeugen möchten, dass wir getrennt wirtschaftende WG-Partner sind, Sind Sie herzlich nach vorheriger Anmeldung eingeladen MEINE Angemieteten- und Gemeinschaftsräumlichkeiten zu begutachten.

    Also doch Partner? Weglassen!!


    Und:

    Das meine gemieteten Räume dem Jobcenter zugrunde, nicht angemessen sind wurde mir Seitens Herrn Maier via Belehrung mitgeteilt und genehmigt, Bei fortlaufender Arbeitslosigkeit werde ich mich natürlich bemühen an dieser Situation etwas zu ändern. Da der Mietvertrag seit dem 01.11.17, also weit vor meiner Arbeitslosigkeit (ALG 1. ) ,besteht ist an dieser Situation kurzfristig nichts zu ändern.


    Unnötig. Weglassen.


    Bitte schaue auch in Zukunft, dass du dich mit Äußerungen ggü. dem Jobcenter zurückhältst. Weniger ist hier deutlich mehr.

    Solang du und deine Familie im ALG2 sind, musst du dich gesondert nicht krankenversichern.

    Aber selbst wenn, sind deine Betriebsausgaben und die notwendigen Kosten für Versicherung vom Einkommen abzusetzen.

    Wo da eine Lücke entsteht, sehe ich nicht.


    Beispiel:

    Einnahme 1100
    - KV 225
    - Freiwillige RV 90
    - Betriebsausgaben 100

    = 685 €


    685 € - Freibetrag 290 = 395 € anrechenbares Einkommen.


    Restliches ALG2 = 1300 - 395 = 905 €.

    Das Problem ist, einmal zugeflossenes Geld ist Einkommen. Das gilt auch, wenn es später zurückgefordert wird. Dazu gibt es Rechtsprechung - mindestens der Landessozialgerichte.

    Es scheint zwar etwas unfair, aber insgesamt fügt sich das in das System SGB II ein, dass Geld, welches für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht, als solches genutzt werden muss. der Steuerzahler und das Jobcenter können ja auch nichts dafür, dass du später Geld verdienst und dein BAföG damit entfällt.


    Bei 415 € BAfÖG und Kindergeld, dürfte die Rückforderung für den einzelnen Monat aber nicht so hoch sein, da sie nur den Anteil der Kostend er UNterkunft betrifft.

    Für Zeiträume vor 2017 ist zu beachten, dass nur 56 % der Kosten der Unterkunft, bei vollständiger Aufhebung, zurückzufordern sind, § 40 Abs. 4 SGB II (a.F.).

    Man kann schon einen Aufhebungsvertrag schließen. Da guckt das Jobcenter aber doof und du wirst, zumindest erstmal, Probleme kriegen. Besser ist, der Arbeitgeber kündigt dir (aber nicht auf deinen Wunsch hin!!) oder du arbeitest schlicht weiter.

    Weiterarbeiten kannst du ja ohne Probleme, da der Vertrag noch besteht. Ist der AG der Meinung, er kann dich nun nicht mehr als Werkstudent beschäftigen, muss er den Vertrag entweder anpassen oder Kündigen, § 313 BGB.

    Der Status als Student oder nicht Student, ist nicht dein Problem. Das ist einzig das Problem des AG.

    Das Jobcenter wird schon komisch gucken, wenn Kindsvater und du in einem Haus leben und er noch dein Vermieter ist.

    Das wird zwangsläufig einen Hausbesuch nach sich ziehen. Die Wohnungen müssen tatsächlich getrennt sein. Ihr müsst euch auch darauf einstellen, dass du deine Leistungen gem. SGB II vor Gericht erstreiten musst.

    Bei der Größe der Wohnung denke bitte auch an die Heizkosten. Ferner kommt es darauf an, was am neuen Wohnort angemessen ist und nicht wie viel du jetzt bezahlst.

    Eigentlich musst du hier wenig bis nichts beachten.

    Grundsätzlich sind Großteltern und Enkel keine Bedarfsgemeinschaft. Da fehlt es einfach an einer gesetzlichen Grundlage in § 7 SGB II.
    Dabei gehe ich jetzt mal nicht davon aus, dass du unter 18 bist und dein Großvater dich erzieht, wie es eigentlich Eltern tun würden.


    Hinzu kommt, die Rente deines Großvaters wird schon mindernd auf seine Grundsicherung angerechnet. Es ist unmöglich ein Einkommen zwei mal anzurechnen.


    Du kannst mal schauen, ob dein Opa eine Pflegestufe bekommen könnte. Dann erhältst du, wenn du ihn pflegst, etwas anrechnungsfreies Pflegegeld. Mit der Pflegestufe entscheidet sich auch, ob und wie viele Stunden du täglich arbeiten musst. Danach richtet sich dann die Eingliederung durch das Jobcenter.

    "
    - bei einem Umzug aus einer Wohnung mit Einbauküche bzw. Teil- Vollmöblierung in eine
    Wohnung ohne Einrichtung(SG Aurich 06.12.2005 – S 25 AS 254/05 ER)
    "


    Das gilt aber nur, solang Bedürftigkeit besteht. Warum sollte der Staat Sozialleistungen wegen zu geringen oder gar keinem Einkommen zahlen, wenn es ausreichendes Einkommen gibt?


    Zitat von § 24 Abs. 3 SGB II

    (3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
    1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
    2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
    3.Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
    Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

    Siehe da.

    Zitat von Adrian

    nur weil ich erst zum 1.9. umziehen kann und nicht zwei Wochen vorher (dann wäre ich dort vor Ort ja noch Hilfsbedürftig).

    Aber auch dann würdest du keine Küche vom Jobcenter erhalten, weil das Einkommen der kommenden 6 Monate gegengerechnet werden wird, soweit es den Bedarf gem. SGB II übersteigt.


    Zitat von Adrian

    Ich muss das irgendwie vorher anstoßen. Ich meine das kann doch nicht sein das eine fehlende Küche verhindert das ich den Job nicht annehmen kann,


    Ich bin sicher, es gibt Menschen die auch ohne ausgestattete Küche überlebt haben.


    Maximal ein Darlehen vom Jobcenter halte ich für möglich. Dabei wir aber für eine Küche auch nicht mehr als 350 €, vllt 500 mit Kühlschrank, gewährt.
    Auf Sozialhilfeniveau ist grundsätzlich auch eine gebrauchte Küche zumutbar. Mit bestellen wird das wohl eher nichts.

    Das ist schon richtig so, wie er euch gesagt hat.

    Allerdings müsst ihr die 10000 € nicht aufbrauchen, sondern könnt nach Eigentumsübertragung und Umzug in das Haus ggf. wieder ALG2 beantragen.

    Auch für Eigentümer eines Hauses kann es Wohngeld (von der Wohngeldbehörde) geben.

    Die Immobilie ist für 3 Personen angemessen. Das Grundstück dürfte, he nach Lage allerdings nicht größer als 700 m² (Stadt) oder 1000 m² (Land) sein. Oder aber nicht größer, als es ortsüblich ist.

    Die Kinder als Miteigentümer eintragen inkl. lebenslanges (nicht kostenloses) Wohnrecht kann sinnvoll sein, denn wenn die Kinder mal ausziehen, wird das Haus unangemessen groß sein, so dass es verkauft werden müsste.
    Ein Haus verkauft sich aber schlecht, wenn einer von drei Eigentümern (z.B. Kind) sagt, er wolle nicht verkaufen.

    Wenn das Vermögen vor dem ALG2-Antrag vorhanden war, dann darf es nicht angerechnet werden.

    Weise doch nach, dass das Geld schon vor dem ALG2-Bezug auf dem Wettkonto war und es sich nicht um einen Gewinn aus einer Wette handelt. Das bedeutet, lückenlose "Kontoauszüge" des Wettkontos der letzten 2 Monate vorlegen.

    Du verlierst deinen Anspruch auf ALG2 nicht wegen des Praktikums.
    Du kannst das Praktikum machen.

    Das Jobcenter kann dich allerdings in eine Maßnahme stecken. Diese würde vorgehen. Daher musst du überlegen, ob du dem Jobcenter erzählst, dass du das Praktikum durchführst.

    Auch steht dir während des vorgeschriebenen Vorpraktikums BAföG zu.

    Erstmal wäre zu klären, warum genau das Jobcenter die Leistungen vorläufig einstellt. Da muss es irgendeine Aussage treffen können.

    Falls du die Telefonnummer deines Sachbearbeiters hast, rufe dort mal an.


    Ohne weitere Informationen kann ich jetzt leider auch nichts sagen.