Beiträge von Casa

    Um am ersten des Monats verfügbar zu sein, muss es wohl schon am letzten Tag des Vormonats auf dem Konto sein. Das hat wohl einige Gerichte dazu bewogen den letzten Tag des Monats als den Auszahlungstag anzusehen.

    Spielt aber im Ergebnis auch keine Rolle, weil man kurzfristig nichts machen kann, wenn das Geld am 1. auf dem Konto ist.

    Streitig ist auch, ob der erste Tag des Anspruchsmonats, also hier der 1.August nicht auch ausreichend wäre, als Tag an dem das Geld auf dem Konto sein muss. So die Rechtsprechung (soweit ich mich erinnere LSG NRW)

    Nein, das habe ich nicht geschrieben.

    Der Satz bezieht sich auf den vorhergehenden Satz, in dem ich das Jobcenter erwähnte. Wir reden hier nicht von Unterhalt.

    Die in einer Bedarfsgemeinschaft bestehende Hilfebedürftigkeit aller und der Einsatz des Einkommens von Eltern für Kinder, gem. § 9 Abs. 2 SGB II, ist unabhängig etwaiger bestehender oder nicht bestehender Unterhaltsansprüche zu betrachten.

    Für tatsächliche Unmöglichkeiten gibt es kein Gesetz. Es gibt auch keine Norm dir die Leistung zu entziehen. Du müsstest eben sagen und ggf. später auch nachweisen, das hat immer der Steuerberater gemacht. Auch müsstest du sagen, du weißt nicht wie man eine Steuererklärung macht.

    Und grundsätzlich, wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch.

    Für irgendwelche Spekulationen, wer von wem Aktien hat, bleibt hier kein Raum.

    Wie sieht denn die Zuweisung zu der Maßnahme aus? Ist das schriftlich erfolgt? Ist eine Rechtsfolgenbelehrung dabei? Ist die Maßnahme hinreichend beschrieben?

    Nein.

    Außerdem bist du sicher kein Steuerberater und weißt nicht wie man eine Steuererklärung macht.
    Ferner fallen selbst beim Finanzamt Gebühren an, wenn man sich beraten lässt.

    Du kannst ja mal beantragen, dass das Jobcenter die Kosten des Steuerberaters übernehmen soll.


    Im Übrigen denke bitte daran, dass für dich sehr wahrscheinlich eine Pflicht besteht eine Steuererklärung abzugeben und die Säumnisgebühren bzw. Verzugszinsen nicht Ohne sind.

    Das spielt keine Rolle. Wenn sich dann nämlich herausstellt, dass du anspruchsberechtigt warst, erhältst du eine Sanktion.

    Man kann aber mal darüber nachdenken, dass das Jobcenter die Fahrtkosten vorschießen muss, wenn man selbst nicht genug Einkommen oder Vermögen hat, um dies zu tun.

    Du wirst sanktioniert, wenn du nicht an der Maßnahme teilnimmst.

    Zeig dem Sachbearbeiter doch einfach deine Bewerbungsunterlagen und frag ihn, was du beim Bewerbungstraining sollst.

    Hallo,

    in einer Bedarfsgemeinschaft sind immer alle Hilfebedürftig. Es ist also nicht richtig, dass das Geld nur für die Kinder ist.

    Die Tatsache, dass du sehr emotional wirst schützt dich nicht vor dem Termin. In irgendeiner Weise musst du auf das Jobcenter reagieren. Du wirst wohl oder übel anrufen und den Termin verschieben müssen oder aber du hast hinterher Aufwand, weil du dich gegen eine mögliche Sanktion wehren musst.

    Wenn du arbeiten musst, hast du einen wichtigen Grund nicht beim Jobcenter zu erscheinen. Du kannst ja dann deinen Stundenzettel oder einen Ausruck aus dem Zeiterfassungssystem des AG vorlegen, als Nachweis dass du gearbeitet hast.

    Die Krankengymnastik ist ebenfalls ein wichtiger Grund einen Termin nicht wahrzunehmen. Am besten ruft man mal an und vereinbart am Telefon einen Termin. Das kann auf jeden Fall nicht schaden.

    Du hast natürlich Anspruch, auch wenn deine Mutter ihr Einkommen nicht offenlegt. Das Jobcenter darf auch die Leistungen deswegen nicht verweigern. Allerdings müsstest du deinen Anspruch dann gerichtlich geltend machen. An diesem Punkt wird dir aber kein Gericht glauben schenken, wenn du nicht plausibel machst, wovon du noch, außer von den 254 € Arbeitslosengeld, das letzte Jahr gelebt haben willst. Beim besten willen, funktioniert das nicht mit der Summe.

    Ferner kann deine Mutter mit einem Zwangsgeld belegt werden, wenn der Auskunftsanspruch mittels Verwaltungsakt gegen sie geltend gemacht wird. Selbst wenn sie sich dann wehren würde, wäre sie spätestens dann auch in der Pflicht darzulegen, warum sie dich nicht finanziell unterstützen will.

    Insgesamt stehen die Chancen schlecht, dass du Leistungen bekommst, ohne dass das Einkommen deiner Mutter berücksichtigt wird.

    Der Hintergrund ist, dass du sehr wahrscheinlich dem Haushalt deiner Mutter angehörst. DIe Rechtsfolge der Haushaltsangehörigkeit einer unter 25-jährigen Person ist die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft.

    Als Schülerjob darf er in den Ferien 1200 € verdienen oder aber 100 € monatlich das ganze Jahr über.
    Angerechnet wird also bei den Beträgen,die er verdient, nichts.

    Abrechnungen muss er aber von der Apotheke erhalten und diese dem Jobcenter vorlegen.

    Dein Einkommen wird, entgegen des Zuflussprinzips, über den Zeitraum angerechnet, in dem du selbstständig tätig bist.

    Bist du bspw. von Juli bis Dezember selbstständig und erhältst im Dezember das Honorar für deine Tätigkeit von bspw. 3000 € bedeutet dies, dass du im Durchschnitt 600 € monatlich verdient hast. Das Einkommen wird also gleichmäßig auf den Bewilligungszeitraum (frühestens ab Erhalt des Status Freiberufler) aufgeteilt.

    In deinem Fall bedeutet das, dass die (2900 € x 3 - Betriebsausgaben) / 9 Monate geteilt werden.
    Vorteil ist, du profitierst jeden Monat von dem Grundfreibetrag von 100 €, der nicht angerechnet wird. Nachteil - und das ist gestezgeberisch gewollt - du bleibst auch in Monaten im Leistungsbezug in denen du eigentlich ausreichend verdienst. Hintergrund ist, dass der Selbstständige ja in manchen Monaten, wo er genug verdient, aus der Leistung fallen würde oder aber seine Rechnungslegung verschiebt.


    Es kann passieren, bzw. ist sehr wahrscheinlich dass dein Bewilligungszeitraum nachträglich auf 6 Monate verkürzt wird, da Selbstständige vorläufige Leistungen erhalten, §§ 41, 41a SGB II.


    Ich empfehle dir daher, dass du den 31. Oktober (Ende des 6-Monatsbewilligungszeitraums) als Zuflussdatum angibst. Das ist einerseits realistisch und andererseits das Ende deines Vertrags. Wann du dann die Rechnung stellst, musst du sehen. Tendenziell wohl Ende Oktober. Vielleicht hast du dann ja auch schon einen Folgevertrag und bis dann ab November nicht mehr im Leistungsbezug.


    Ich empfehle dir, dass du deine Ausgaben eher höher, als zu niedrig schätzt. Grund ist, dass das Jobcenter gern Ausgaben schon im Vorfeld nicht oder nur in geringerer Höhe anerkennt und Geld anrechnet, welches du noch gar nicht verdient hast.

    Den Vertrag geht das Jobcenter m.E. nichts an.


    Als Datum der freiberuflichen Tätigkeit kannst du das Datum angeben, an dem du das erste mal darüber nachgedacht hast freiberuflich selbstständig zu sein. Auch vorbereitende Handlungen zählen zur selbstständigen Tätigkeit. Im Übrigen, je früher dieses Datum liegt, desto höher ist dein potentieller monatlicher Freibetrag (s.o.). Bestimmt hast du schon zu Studienzeiten bzw. im April über eine selbstständige Tätigkeit nachgedacht? ;)