Beiträge von Casa

    Wenn die Wohnung angemessen ist, soll sie einziehen und das Jobcenter, mit anwaltlicher Hilfe, einstweilen verpflichten die Miete zu zahlen.

    Es bedarf keiner Zustimmung zum Umzug oder Einzug, wenn der Umzug offensichtlich notwendig ist.


    Bei der Vielzahl von rechtswidrigen Sanktionen, wie hier ganz offensichtlich, ist immer einstweiliger Rechtsschutz - bestenfalls mit anwaltlicher Hilfe - in Anspruch zu nehmen.

    Spätestens über das Kind hätten die Kosten der Unterkunft als Bedarf - möglicherweise sogar vollständig - übernommmen werden müssen.

    Übergangsgeld wird auf das ALG2 angerechnet.

    Du hast also keine Wahl und wirst das ALG2 (teilweise) zurückzahlen müssen. Das wird dir im Übrigen immer passieren, egal ob bei einer Umschulung oder Arbeit. Das wäre jetzt aber kein Grund die nächsten 20 Jahre nicht zu arbeiten.

    Auch gab es irgendwann mal einen Monat, da hast du Arbeitsentgelt, Krankengeld oder ALG1 am Ende des Monats erhalten, um davon im Folgemonat zu leben und gleichzeitig hast du für den Folgemonat ALG2 erhalten. Im Ergebnis also doppelt Geld.

    Auch wenn ich verstehen kann, dass du keine Schulden machen willst, hast du praktisch keine Wahl und es wird auf wenige hundert Euro, in Anbetracht der Privatinsolvenz, wohl nicht ankommen.

    Da du mindestens 25 bist, bildest du in keinem Falle eine Bedarfsgemeinschaft mit deinen Eltern. Außerdem sind die deine Eltern mit Abschluss des Masters nicht mehr Unterhaltspflichtig.

    Einzig eine Haushaltsgemeinschaft mit deinen Eltern könnte dir das Jobcenter unterstellen. Dies kann man durch entsprechende Aussagen, dass sie dich finanziell nicht unterstützen (wollen) entkräften. Deine Eltern müssen auch keine Unterlagen zu Einkommen oder Vermögen vorlegen.

    Hallo,

    konkret bedeutet Erwerbsunfähigkeit bzw volle Erwerbsminderung:


    Zitat von § 43 Abs. 2 SGB VI

    Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.


    Allgemeine Bedingungen des Arbeitsmarktes sind es gerade nicht, wenn man 30 Minuten arbeitet und 30 Minuten Pause macht. Auch 2 Stunden Arbeit und 30 Minuten Pause und dann eine Stunde Arbeit sind nicht übliche Bedingungen des Arbeitsmarktes.
    Viel mehr kann gefordert werden, dass eine Person 4-6 Stunden ohne Pause arbeiten kann. Mindestens aber, dass sie die genannten 3 Stunden ohne Pause arbeiten kann.

    Meinetwegen auch zwei Stunden früh und zwei Stunden abends, wenn das irgendwo üblich ist und nicht nur in irgendwelchen Randbereichen vorkommt, so z.B. Pförtner am Hintereingang, der täglich 2 x 2 Stunden geöffnet ist.

    Bargeld ist anzugeben.

    Es sind Kontoauszüge, üblicherweise der letzten 3 Monate Vorzulegen. Sollten sich Zweifel ergeben, sind auch Kontoauszüge aus weiterer Vergangenheit vorzulegen. Insbesondere bestehen dann Zweifel, wenn unklar ist, wovon du bisher gelebt hast oder du dein Vermögen auffällig schnell verbraucht hast.


    Die Nichtangabe von relevantem Vermögen stellt eine Ordnungswidrigkeit und Straftat dar.
    Sollte der begründete Verdacht bestehen, könnte das mit den Hunden irgendwann real werden.

    Grundsätzlich gelten alle Leistungen mit dem Leistungsantrag als beantragt.

    An Fahrtkosten sind die Günstigsten zu Übernehmen. Das ist idR. der ÖPNV bzw. 2. Klasse Zug. Falls du mit dem Auto fährst, bildet der Preis für die Öffentlichen die Höchstgrenze, sofern das Auto nicht zwingend notwendig ist.


    Von welchen Verpflegungsmehraufwendungen sprichst du? Du müsstest gant normal die Regelleistung für die Kinder an Tagen bekommen, an denen sie mehr als 12 Stunden bei dir sind. Einen gesonderten Mehrbedarf Verpflegung gibt es nicht.

    Wann die Kinder bei dir sind, wäre nachzuweisen.

    Was Unsinn ist. Das Gesetz sieht keine höhenmäßige Begrenzung der Förderung vor.

    Die Frage ist eher, ist die Förderung notwendig, um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten?

    Die Antwort hier ist ja - wenn es sich um eine unbefristet stelle handelt oder zumindest um eine auf mindestens 1 Jahr befristete Stelle.

    Die Quelle ist § 3 Abs. 2 ALG2-VO.

    (2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.


    Eine Einschränkung auf Einnahmen von mehr als 400 € findet nicht statt.