Beiträge von Casa

    NEIN!

    Du hast es nicht verstanden. Der Tag, an dem du umziehst, ist der letzte Tag an dem du vom alten Jobcenter Geld kriegst. Ziehst du am 20. um, kriegst du nur bis zum 20. Geld und das Jobcenter wird das bereits ausgezahlt Geld vom 21 bis 31. zurückfordern!

    Du bekommst dann auch kein Geld für August vom alten Jobcenter! Du wohnst ja nicht mehr dort. Warum sollten die dir Geld zahlen?


    Du kriegst auch für August keine Miete gezahlt für deine ehemalige Wohnung! Weder vom alten noch vom neuen Jobcenter!

    Frag doch mal, ob sie die Fahrtkosten vom neuen Wohnort zum Termin, inkl. Übernachtung zahlen.
    Ferner gibts keine Sanktion, da du mangels Leistungsbezug nicht mehr beim alten Jobcenter bist.


    Sobald du umziehst, hast du keinen Anspruch mehr auf Leistungen vom alten Jobcenter. Daher musst du dich SOFORT beim neuen melden.

    Das Problem ist, dass du dich direkt am Folgetag, wo du den jetzigen Ort verlassen hast, beim Jobcenter melden musst.

    Es reicht nicht aus, wenn du z.B. am 24. umziehst und dich dann erst am 01. beim neuen Jobcenter meldest.

    Wenn du also am 24. umziehst, musst du dich am 25. beim neuen Jobcenter melden und einen Antrag stellen.

    Stell dir mal 4 Personen auf 40m² vor.

    Ferner sagte ich "kann" nicht "muss". Das ist im Einzelfall zu beurteilen.

    Gerade bei wenigen Personen und kleinen Wohnungen ist ein anderer Maßstab anzusetzen, da der Anteil von Küche und Badezimmer an der Gesamtwohnung sinkt und mehr individueller Wohnraum zur Verfügung steht.

    Der BFH sieht die Mindestgröße einer Wohnung bei 23 m³.

    Zitat von BFH

    Die Wohnung muss eine bestimmte Mindestgröße aufweisen. Ausreichend sind bei einer Wohnung in einem Ein- oder Zweifamilienhaus 23 qm (BFH, 20.06.1985 - III R 71/83, BStBl II 1985, 582 und BFH, 04.07.1990 - II R 74/87, BStBl II 1991, 131).


    Ok, nun ist das der BFH und nicht der BGH, trotzdem muss man bei hier 30m² und zwei Personen Vorsicht walten lassen.

    Bedarf Frau:

    Regelbedarf 368
    KdU 304

    = 672 €

    Bedarf Mann

    = 672 €


    Restbedarf Frau:
    anrechenbares Einkommen: 537 - Freibetrag 235 = 302 €
    zzgl. 134 BAB = 436 €

    Bedarf 672 - 436 = 236 €


    Restbedarf Mann:
    Es gibt im Sinne eines Steuer- und SV-Abzugs kein Nettokrankengeld, daher 770 € Krankengeld

    770 - Freibetrag 30 = 740

    Bedarf 672 - 740 = - 68 €

    Die 68 € werden auf Mann und Frau als Einkommen verteilt.


    Ihr werdet irgendwas zwischen 270 und 135 € bekommen. Grund für die Angabe lediglich einer Spanne ist der Anteil der Mietkosten im BAB. Es ist nicht klar, ob das Einkommen zuerst auf den Lebensunterhalt oder den Mietanteil im BAB angerechnet wird. Vermutlich liegt die Wahrheit irgendwo zwischen 270 und 135 € monatlich.
    Der Wert kann noch variieren, je nachdem wie hoch der Fahrtkosten- und Materialzuschuss im BAB ist.


    Wenn du wieder gesund bist, könntest du / ihr mit Wohngeld aus dem Bezug raus sein.


    Bitte bedenkt auch, dass die Eltern der Frau unterhaltspflichtig sind.

    Die Ausbildungsvergütung deiner Freundin wird auf das BAB angerechnet und das BAB auf zustehende mögliche Kosten der Unterkunft.

    Richtig ist, dass es kein ALG2 im rechtlichen Sinne für die Freundin gibt, aber sie kann einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft erhalten, falls noch ein Restbedarf besteht.


    Du hast ganz normal Anspruch auf ALG2, ihr seid weiterhin eine BG, deine Freundin erhält einen Freibetrag und ihr Einkommen wird nur dann bei dir angerechnet, wenn sie ihren Bedarf vollständig decken kann.

    Insgesamt sollten bei eurem Fall erfahrungsgemäß wenig bis keine Probleme auftreten.

    Das ist Blödsinn, was da jemand anderes schrieb.

    Ob deine Mutter nun bei dir ihre Zeit verbringt oder in ihrer Wohnung, macht doch keinen Unterschied. Gepflegt werden muss sie sowieso. Egal wo sie sich befindet. Und gerade weil der Aufenthalt bei euch vorübergehend ist, wohnt sie nicht bei euch.


    Das Haus muss, wenn das Jobcenter es verlangt, nicht zu jedem Preis verkauft werden. Der Verkaufspreis darf nicht mehr als ca. 10 % vom ermittelten Wert abweichen, denn dann wäre die Verwertung unwirtschaftlich.
    Die Tiere sind allerdings kein Grund ein Haus vorzuhalten.

    Nein.

    Dein netto hat keinen Einfluss auf den Freibetrag.


    Beispielrechnung:

    1200 brutto.

    In der Spanne 0 bis 100 € sind 100 € Freibetrag. = Ergebnis 100 € Freibetrag

    In der Spanne 100 -bis 1000 € sind 20 % Freibetrag. Spanne 100 bis 1000 sind 900 €. 20 % von 900 € = 180 €. Ergebnis 180 € Freibetrag

    In der Spanne von 1000 bis 1200 € sind 10 % Freibetrag. Spanne 1000 bis 1200 € sind 200 €. 10 % von 200 € sind 20 €. Ergebnis 20 € Freibetrag.


    Jetzt addieren wir die Freibeträge.

    100 + 180 + 20 = 300 €


    Jetz nehmen wir das netto von 923 €.
    Davon ziehen wir den Freibetrag ab 923 - 300 = 623 € anrechenbares Einkommen.

    Bedarf minus anrechenbares Einkommen = 1075 - 623 = 453 Rest ALG2.

    Du bekommst also noch 453 € ALG2 und deinen Lohn von 923 €. Im Ergebnis hast du 300 € mehr in der Tasche.

    Im Mietrecht geht man von 2-3 Monaten aus, wo ein Besuch noch als Besuch zählt und nicht als Bewohner. Diese Regelung kann man hier durchaus heranziehen. Außerdem bleibt die Mutter nur vorübergehend bei euch. Das sollte also kein Problem sein und hier ist nichts zu melden.

    Einkommen der Mutter wird bei euch nicht angerechnet. Ihr bildet in keinem Falle eine Bedarfsgemeinschaft.


    Allerdings sehe ich ein Problem bezüglich des Hospiz. Wer zahlt das? Die Pflegeversicherung? Die KV?
    Falls es die Pflegeversicherung zahlt, gehe ich davon aus, dass deren Beteiligung und das Einkommen der Mutter nicht reichen, um die Kosten zu decken. D.h. das Sozialamt wird die Kosten vorstrecken und bei den Unterhaltspflichtigen (Kindern) wieder eintreiben. Dann spielt euer Haus, mit der Größe, wieder eine Rolle.