Der Kinderbetreuungszuschlag bleibt anrechnungsfrei, § 14b Abs. 2 S. 1 BAföG, § 11a Abs. 3 S, 1 SGB II.
Ferner bleiben von deinem BAföG 20 % anrechnungsfrei -ggf. mehr, wenn du höhere Aufwendungen für das Studium nachweist.
Der KV-Beitrag wird nicht angerechnet.
Im Ergebnis hast du anrechenbares Einkommen i.H.v. ca. 177 €.
Die Kinder haben anrechenbares Einkommen von 384 €.
Das Elterngeld wird nur dann voll angerechnet, wenn du in den letzten 12 Monaten vor Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen hattest. Hattest du Erwerbseinkommen, z.B. durch Nebenjob, muss man den Durchschnitt bilden, z.B. durchschnittsverdienst 100 €, bleiben anrechnungsfrei 100 €.
Dein Bedarf umfasst:
2 x 368
1 x 291
1 x 237
Miete 450
= 1714 €
Demgegenüber steht Einkommen:
177 + 384 + 300 = 861 €
Jobcenter sollte zahlen: ca. 1714 - 861 = 853 €
Wie kann die Differenz zu 400 € zustande kommen?
Das Jobcenter rechnet das Geld der Eltern an und berücksichtigt keinen Freibetrag beim BAföG.
Das wären dann 353 + ca. 130 = 483 €
853 - 483 = 370 also rund 400 €
Das Jobcenter darf fiktives Einkommen der Eltern aber nicht anrechnen.
Verlangt man allerdings, dass das Jobcenter gesetzmäßig handelt, wird das Jobcenter entweder den Vorschussantrag beim BAföG-Amt selbst stellen, § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II.
Oder aber das Jobcenter geht selbst in Vorleistung und der Anspruch geht gem. § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter über. Dieses macht dann die vorgeschossenen Leistungen bei den Eltern geltend.
Warum willst du denn kein Geld von deinen Eltern?