Das darf er dir nicht vorenthalten. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Das ist eine Nötigung was der Sachbearbeiter da macht.
Beiträge von Casa
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Zitat von Harzerroller
@ Casa die 650 sind nettokalt ohne alles. Was hierzulande nicht viel ist. Vergleichsweise bekommt man in Kaarst eine 60m 2-Zimmer Wohnung zu diesem Kurs.
Und wie viel sind es Bruttokalt? Also mit kalten Nebenkosten?Zitat von HarzerrollerWorauf stützt du deine Aussage das alles über 10 Tage unkritisch ist?
Erfahrung und Rechtsprechung des BSG. Das BSG ist allerdings sehr vage geblieben, was den erhöhten Unterkunftsbedarf anbetrifft. Es wollte etwa 6-8 Tage pro Monat - nur an den Wochenenden - wohl nicht ausreichen lassen, um einen Unterkunftsmehrbedarf zu gewähren. Bei euch sind es mehr Tage und auch Wochentage. Daher meine Aussage mit den 10 Tagen.Wenn eines oder beide KInder jetzt noch zur Schule gehen, wird es noch deutlicher für euch. Das Kind muss ja auch Montag oder Dienstag Hausaufgaben machen, braucht einen Schreibtisch, ein eigenes Bett, Freiraum, Ruhe etc.
Zitat von HarzerrollerWarum sollte das JC dann sonst wissen wollen, wie es um den Sorgerechtsstreit gediehen ist?
Wegen Kindergeld?
Weil ihr Regelleistung für die Kinder, nach entsprechenden Tagen der Anwesenheit bei euch, bekommt.Zitat von HarzerrollerDer Kommentar von upstocker lässt ja eher wieder bangen...
Habe keine Lust auf gerichtliche Auseinadersetzungen.
Die Erfahrungen, denke ich- die in diesem Bereich gemacht wurden, obliegen wohl am ehesten der Gunst des jeweiligen JC Teamleiters oder sind der jeweiligen Einzelfallsituation geschuldet.
Naja. Im Leistungsbezug muss man sich ja durchaus mal streiten.Zitat von HarzerrollerHast Du diese Info aus dem Gesetzbuch oder gibt es da ein Urteil zu?
Nichts hilfreiches. -
Wichtig ist, ob du vor dem Leistungsbezug ein Bett hattest oder erst im Leistungsbezug eins gekauft hast, was dann kaputt ging?
Hast du auch mal bei der Krankenkasse angefragt?
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Ein Konto brauchst du nicht wirklich. Allerdings können dir die Mehrkosten für den Scheck von der Leistung abgezogen werden.
Und mal ehrlich, bevor man mit dem Scheck zur Bank läuft und dann zum Stromversorger und zum Vermieter, überweist man es doch lieber einfach auf das Konto?
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Und falls man dich doch zur Maßnahme schickt, geh hin, schau es dir an und wenn es nicht geht, dann musst du eben zu deinem Arzt gehen.
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Hattest du denn irgendwann mal ein Bett bzw. warum hast du keins?
Wann hattest du ggf. ein Bett und wann begann dein ALG2-Bezug?
Reden wir von einer normalen Couch oder einer mit Schlaffunktion?
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Das scheint soweit in Ordnung.
@bass386 wird hier sicher noch was dazu sagen.
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ich bin nur in der Spalte verrutscht. Es sind 739,10 € Bruttokaltmiete.
Was verstehst DU unter Kaltmiete, wenn du 650 € sagst? Siehe dazu meinen letzten Beitrag.
Weiterhin komme ich im Juli auf 14 von 31 Tage. Das sind ca. 50 %.
Im August sind es 13 von 31 Tagen. m.E. sind alles über 10 Tage unkritisch.
Bitte beantworte noch meine Frage nach der Kaltmiete. -
Der Umfang des Umgangs reicht für einen höheren Wohnraumbedarf aus.
Kaarst sieht eine BRUTTOkaltmiete 643,20 € vor.
Was bedeutet bei dir Kaltmiete?
Üblicherweise wird die NETTOkaltmiete als "kalt" bezeichnet und nicht die Bruttokaltmiete.Nettokaltmiete = Mietzins
Bruttokaltmiete = Nettokaltmiete + kalte Betriebskosten (alles außer Heizung und Warmwasser)
Warmmiete = Bruttokaltmiete + warme Betriebskosten -
Es werden ca. 1100 netto sein. Damit ist er aus der Bedarfsgemeinschaft raus.
Er muss dich nicht finanziell unterstützen, allerdings muss er seinen Mietanteil selbst tragen und natürlich auch die Kosten für Strom, Essen etc. mit tragen.
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Durch den Umgang mit den Kindern ist von einem erhöhten Wohnraumbedarf auszugehen.
Gerade bei einer Teilung von ca. 50 %, wie hier, ist den Kindern ein Zimmer zuzugestehen.
Konkretes zur Angemessenheit wird man erst sagen können, wenn man den Wohnort und die KdU-Richtlinie kennt.
Aber ich würde mir da eher keine Sorgen machen.
Dem Jobcenter ist natürlich die von Gericht festgelegte Umgangsregelung mitzuteilen.
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Irgendwo dauerhaft zu wohnen, wo man nicht gemeldet ist, ist erst einmal eine Ordnungswidrigkeit.
Das größere Problem, was du hast, ist vermutlich der Steuerbetrug, wenn man sich wegen Kinderfreibeträgen nicht beim Partner anmeldet, sondern bei einer anderen Person, um selbst oder einem Dritten (z.B. Eltern) Steuern zu sparen.
Das ist allerdings nicht meine Baustelle.
Zum Sozialrecht. Hat denn das Jobcenter gesagt, Herr X (du) wohnst in der Wohnung oder haben die einfach nur pauschal nachgefragt wer da noch wohnt?
Der genaue Wortlaut des Schreibens des Jobcenters wäre wichtig zu wissen.
Kontoauszüge musst du in keinem Falle vorlegen. -
Wenn die Frau sonst mehr als 300 € in ihrem Job verdiente, bleiben 300 anrechnungsfrei.
Wenn sie nur 200 verdiente, bleiben nur 200 anrechnungsfrei.
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Das mit den 13 Monaten war noch nie so.
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Kleine Zusatzinfo.
Elterngeld wird, je nach Höhe des Einkommens der Mutter, bis zu 300 € nicht auf das ALG2 angerechnet, § 10 Abs.5 BEEG
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Das Referendariat für Lehrer ist grundsätzlich befristet und endet, wenn man es bestanden oder nicht bestanden hat.
Das kann man nicht kündigen. -
Dann achte darauf, dass du deine Einnahmen sehr sehr zurückhaltend schätzt und bei den Ausgaben auch nicht direkt angibst, dass du dir zum Ende des Bewilligungszeitraums für 1500 € einen PC kaufen willst.
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Hinsichtlich der Insolvenz und dem Unterhalt mache ich mir da keine Sorgen, dass da jemand frühzeitig zugreifen könnte. Hier kommt es allein darauf an, was du als Betriebsausgaben hast.
Die einzigen die zugreifen, noch bevor du einen Euro verdient hast, sind die Jobcenter.
Du wirst das Kapital, welches du für Anschaffungen benötigst, auch immer zwingend in den 6 Monaten erwirtschaften müssen, in denen du es letztendlich auch wieder ausgibst. Es gibt keine gesetzlichen Möglichkeit der Mitnahme von Rückstellungen in einen nächsten Bewilligungszeitraum. Es gibt auch nur bei Saisonbetrieben die Möglichkeit, den Bewilligungszeitraum auf 12 Monate auszudehnen. Dass dies bei deinem Geschäft möglich ist, sehe ich nicht.
Unter ALG2 ist es praktisch unmöglich ein Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll zu führen, da jeder Euro den du verdienst, sofort auf das ALG2 angerechnet wird. Im Ergebnis streitet man sich dann mit dem Jobcenter noch um die Notwendigkeit von Betriebsausgaben usw. usw.
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Das Jobcenter betrachtet bei Selbstständigen immer einen Zeitraum von 6 Monaten. In diesem Zeitraum werden die Einnahmen den Ausgaben gegenüber gestellt und dann entsprechend gerechnet.
Ein Rechner wird ja jetzt für wenige hundert Euro anschaffbar sein, oder?
Das Jobcenter rechnet auch gern schonmal am Anfang der 6 Monate Geld an, was du möglicherweise in den Folgemonaten verdienst. D.h. bei Einkommensprognosen solltest du immer sehr sehr pessimistisch schätzen.
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Sind die 30.000 € die Summe die du investiert hast oder ist da bereits ein Gewinn mit eingerechnet?
Welche Summe hast du wann investiert?
Hintergrund ist, dass Wertpapiere mitunter mit ihrem Wert bei Kauf zu bewerten sind und nicht mit dem Wert, den sie aktuell bei Verkauf erzielen würden.Wenn die Verwertung des Vermögens ausgeschlossen ist, musst du auch das Darlehen nach Ende des Bewilligungszeitraums nicht zurück zahlen.
Erst wenn dir Vermögen zufließt, musst du die Leistungen aus dem aktuellen Bewilligungszeitraum zurückzahlen.
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Du wirst auf jeden Fall erst einmal deiner Unterhaltspflicht nachkommen müssen. Von den Einnahmen sind deine Ausgaben abzuziehen. Je mehr du verdienst, desto mehr musst du an Unterhalt zahlen und desto mehr bekommen auch die Gläubiger von dir.
Rücklagenbildung ist mit ALG2 praktisch ausgeschlossen.
Dein individueller Pfändungsfreibetrag liegt ggü. deinem Kind bei Miete + Regelleistung zzgl. eventueller Betriebsausgaben.
Ggü. anderen Gläubigern liegt dein Pfändungsfreibetrag bei ca. Miete, Regelsatz + 300 €, zzgl. eventueller Betriebsausgaben.
So kannst du grob rechnen.
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Also es gibt hier verschiedene Möglichkeiten.
Die erste ist, du liest weiter was du lesen willst und beschwerst dich.
Die zweite ist, du nimmst dir zu Herzen was wir dir sagen und kümmerst dich.Zweitens setzt voraus, dass du mal auf den Punkt kommst und dir klar wird, was du brauchst. Du hast Internet und du kannst schreiben. Das ist schonmal eine gute Voraussetzung dafür eine Erstausstattung für eine Wohnung zu bekommen, die vielleicht schon hast oder noch nicht hast. Sag uns was zutrifft.
Beantrage kein Darlehen, sondern beantrage die Dinge die du brauchst. Also ALLE (!) Einrichtungsgegenstände die dir fehlen.
So und falls das Jobcenter Möbel im Wert von 600 € bewilligt hat, folgst du ERSTENS dem was Corinna sagte und ZWEITENS beantragst du weitere Ausstattungsgegenstände, die in eine Wohnung gehören.
Das fängt beim Teelöffel und dem Wischmopp an und hört bei der Gardinenleiste und dem Staubwedel auf. -
Und ich habe nicht gesagt, dass du keine Bedenken hast. Also alles gut
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Ich habe bei Sachleistungen auch Bedenken.
Allein die Verwaltungspraktikabilität mag diese Einschränkung nicht rechtfertigen. Außerdem besteht bei unsachgemäßer Verwendung der Mittel zur Erstausstattung - auch bei Zuschüssen - die Möglichkeit der Rückforderung. Insoweit sehe ich keinen Grund, dass das Darlehen (ggf. Zuschuss) als Geldleistung zu gewähren.
Zu klären wäre, warum nur ein Darlehen gewährt wurde und warum dies 600 € beträgt.
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Beim Kauf von Hörgeräten können die Krankenkassen Patienten nicht immer auf ihre sogenannten Festpreise verweisen. Sind teurere Geräte erforderlich, um im Alltag die Hörbehinderung möglichst gut auszugleichen, muss die Krankenkasse auch mehr bezahlen, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 29. August 2013, veröffentlichten Urteil vom 20. August 2013 betont (Az.: L 13 R 2607/10).
Also Attest vom Arzt, Stellungnahme Hörgeräterakustiker und mit Verweis auf die Rechtsprechung Widerspruch einlegen.
Währenddessen beim Jobcenter die Leistung als Zuschuss beantragen.
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Corinna ist zuzustimmen. Die Krankenkasse hat die Hörgeräte zu zahlen. Und wenn eben nur teurere Hörgeräte eine gute Akustik bringen, sind auch diese von der Krankenkasse zu zahlen.
Explizit zu den Hörgeräten gibts sogar Rechtsprechung.
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Das Problem ist, was wäre, wenn die Kündigungsschutzklage nicht erfolgreich gewesen wäre?
Das müsste auch vereinbart gewesen sein.
Unabhängig davon kann die Vereinbarung, Mutter bekommt Geld aus möglicher Kündigungsschutzklage, eine Abtretung einer Forderung sein. So die Abtretung vor Leistungsbezug geschlossen wurde und nicht die Absicht bestand dem Jobcenter anrechenbares Einkommen vorzuenthalten, kann man es durchaus so sehen, dass Freund keinen Anspruch mehr auf das Geld vom Arbeitgeber hatte.
Dass hier versucht wurde dem Jobcenter Einkommen vorzuenthalten sehe ich nicht, da es einen guten Grund hab, warum die Forderung möglicherweise abgetreten wurde.Ferner ist die Anrechnung des Einkommens auf mehrere Monate verteilt auch rechtswidrig. Auch wenn es sich um eine Zahlung handelt, die sich mit einem einmaligen Geschehen erledigt, kommt es doch immer darauf an, aus welchen Gründen das Geld gezahlt wurde. Und hier haben wir eben laufende Einnahmen aus Erwerbstätigkeit. Damit sind sie idr. im Zuflussmonat anzurechnen.
Weiterhin wäre zu klären, ob nicht der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts womöglich gem. § 33 Abs. 1 SGB II von Gesetzes wegen auf das Jobcenter übergegangen ist, so dass das Jobcenter im April leisten musste eine spätere Anrechnung ausscheidet.