Beiträge von Casa

    @bass386

    Eine HG kann vermutet werden, allerdings nicht ins Blaue hinein, sondern wenn überhaupt anhand von Beweismitteln. Eine Unterstützungsvermutung innerhalb einer HG ist auch erst dann zu vermuten, wenn die Person ihren eigenen SGB II-Bedarf decken kann und nochmal zusätzlich den Regelsatz zur Verfügung hat.

    Es heißt ja:


    Zitat von Gesetz

    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

    Der Verweis auf § 9 Abs. 5 SGB II ist keine Grundlage Auskunft über Einkommen und Vermögen vom Sohn direkt ober über die Eltern zu fordern. Das war nicht die gesetzgeberische Intention. Zumal die Eltern auch schon durch § 60 SGB I verpflichtet sind alles Einkommen anzugeben.

    Einzig § 60 Abs. 1 SGB II käme für einen direkten Auskunftsanspruch der Behörde ggü. dem Sohn in Frage. Dieser setzt allerdings die positive Kenntnis der Leistungserbringung des Sohnes an die Eltern voraus. Vor diesen Verfahren (zumindest in Bezug auf Abs. 1, 2, 4) hüten sich die JC aber sehr wahrscheinlich, da für diese nicht die Gerichtskostenfreiheit gilt und sie idR. wohl wild spekulieren müssten, wer wann was für Einkommen und Vermögen hat und die Betroffenen i.E. oftmals einfach nur sagen können "nö, ich gebe nichts ab oder verwahre kein Vermögen für andere".

    Der Antrag auf ALG1 wurde laut Sachverhalt vorläufig genehmigt. § 102 SGB X ist damit anwendbar. Ist die Norm anwendbar, kann sich der Leistungsempfänger auf deren Anwendung berufen und ist nicht mehr erstattungspflichtig. Ob die Behörde die Erstattungsansprüche tatsächlich ggü. der anderen Behörde geltend macht spielt für den hier Betroffenen keine Rolle.

    Corinna und Bass ist vollumfänglich zuzustimmen.

    Zitat von peterpen

    Richterin stellt sich blöd?
    Wie meinst Du das?

    Das war vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt. Die Richterin scheint womöglich eine ablehnende Haltung zu haben und fragt daher erstmal nach, ob du wirklich klagen willst.

    Zitat von peterpen

    Die Begründung liegt doch schon in meiner Klagebegründung begründet,

    Richtig. Ich hatte dir das ja vorgeschrieben, soweit ich mich erinnere.


    Zitat von peterpen

    Vorab aber erstmal Danke, dass Du hier den Faden wieder aufgreifst .. und auch dafür, dass Du den ersten Link gelöscht hast, habe da wohl was übersehen?

    Gerne. Da waren noch Namen offen.


    Zitat von peterpen

    Die weitere Rückzahlung steht noch aus und ist an eine stabile bessere wirtschaftliche Situation meinerseits gebunden.
    Das entwickelt sich zwar an sich positiv, momentan bin ich aber auch noch mit den letzten Raten meines Studienkredits beschäftigt (u.a. deswegen hatte ich ja auch die Unterstützung bekommen)


    Die tatsächliche Rückzahlung des Darlehens ist ein guter Beweis dafür, dass hier keine verdeckte Schenkung vorliegt.


    Zitat von peterpen

    Wie reagiere ich jetzt auf diese Schreiben?


    So in etwa könnte das aussehen:

    Die Beklagte meint, dass für die Rückzahlungspflicht ein vorher fest definiertes Datum notwendig ist. Dies lässt sich dem zitierten Urteil des Bundessozialgerichts nicht entnehmen.
    Viel mehr ist ein Darlehen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es die wirtschaftliche Situation des Betroffenen nicht dauert haft verbessert. Das Darlehen müsste also endgültig bei ihm verbleiben um die Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen zu lassen (BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall. Das Darlehen muss zurückgezahlt werden und es wurde bereits teilweise, im Rahmen einer Sondertilgung, zurückgezahlt. Es gibt daher keinen Anhaltspunkt, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden muss und beim Kläger verbleibt.


    Ich empfehle, wenn das Gericht zum Verhandlungstermin lädt, einen Terminsvertreter (Rechtsanwalt) zu beauftragen.

    Und wichtig zu wissen wäre noch, für welchen Bereich.
    Geht es um Schwangere? Geht es um eine Erstausstattung für ein Neugeborenes oder wegen Brand, Einbruch oder weil die Person kurzfristig erheblich zu- oder abgenommen hat?

    Zur Korrektur: Artikel 11 GG ist hier nicht einschlägig, da dieser nur gewährt, dass sich jeder deutsche Staatsbürger in der Bundesrepublik niederlassen darf. Art. 11 besagt nicht, dass er zu jeder Zeit dahin gehen darf, wo er will. Ferner ist auch die Aufforderung zur Meldung beim Jobcenter keine Einschränkung, dass er jeder Zeit dahin gehen darf wo er will.

    Er darf gern überall hin, er sollte nur rechtzeitig wieder zurück sein, wenn er vom Jobcenter eingeladen wird.

    Es muss jeden Tag eine postalische Erreichbarkeit bestehen. D.h. ich darf immer dann woanders hin fahren, wenn ich sicherstelle, dass ich meine Post lese und Einladungen des Jobcenters folgen kann. Wenn du also am Sonnabend und Montagabend deine Post prüfst, bist du deiner Pflicht nachgekommen. Du brauchst weder eine Genehmigung, noch musst du deine Ortsabwesenheit beantragen oder anmelden. Insbesondere ist die Ortsabwesenheit nicht räumlich zu betrachten, da es nur auf die Komponente der Zeit ankommt. Du kannst also getrost am Sonntag nach München fahren und am Montag zurück nach Hamburg. Du darfst aber nicht am Sonntag nach Köln Nippes fahren und Dienstag zurück nach Köln Ehrenfeld, obwohl du dich im selben Ort befindest, weil du hier am Montag deine Post nicht prüfen kannst.

    Zitat von bass386

    Die Frage ist recht leicht zu beantworten. Erstattungsansprüche und Überzahlungen machen mehr Arbeit, als eine Nachzahlung. Bei dem Personalmangel der in den Jobcentern herrscht, muss Zeit auf Kosten der ALG II Empfänger eingespart werden.

    Das Motto in den Jobcentern lautet:"Überzahlungen vermeiden".


    Danke für die Info.

    Zitat von bass386

    Ohne Bestätigung der Abmeldung ist meist keine Anmeldung möglich.


    Naja, ich bin nicht der Meinung, dass man sich alles vom Jobcenter gefallen lassen sollte. Eine Rechtsgrundlage für die Beibringung einer Abmeldung gibt es auch nicht.

    Selbst wenn doppelt Leistungen bezogen werden sollten, ist das ggf. ne OWi oder eine Straftat. Wenn das Jobcenter immer so übersorgsam mit den Bürgern wäre, würde die Welt ganz anders aussehen.

    Zumal auch die Erstattungsmöglichkeiten gegeben sind, so dass der Steuerzahler hier nichts verliert.


    Woher kommt die Mentalität der Jobcentermitarbeiter, "wie geben lieber 100 € zu wenig, als temporär möglicherweise 20 zu viel"?

    Ein GdB allein reicht nicht aus. Es muss schon eine konkrete Einschränkung vorhanden sein, die dich an einem Umzug hindert.

    Beispielsweise kannst du ab einer gewissen Schwerhörigkeit einen GdB von 30 haben, das hindert dich aber nicht an einem Umzug. Auch Gehbehinderungen hindern dich nicht an einem Umzug. Dann müsste das Jobcenter lediglich ein entsprechendes Umzugsunternehmen zahlen oder du darfst dir mehr Helfer anheuern. Ferner wärst du bei zu bewohnenden Wohnungen eingeschränkt und kannst wegen Gehbehinderung beispielsweise nicht in die 4. Etage eines Wohnhauses ziehen, welches keinen Fahrstuhl besitzt.

    Allenfalls schwerwiegende psychische Gründe könnten m.E. dazu führen, dass du gar nicht erst ausziehen musst. Das wäre fachärztlich nachzuweisen.

    Zur Produkttheorie und damit der Fläche:

    BSG v. 07.11.06 - B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R; v. 18.06.08 – B14 AS 44/06 R, v. 27.02.08 – B 14/7b AS 70/06 R und vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, 22.09.2009 – B 4 AS 18/09R


    Konsequenz der Produkttheorie ist, dass der Leistungsempfänger zu Gunsten oder zu Lasten eines Kriteriums (z.B.Wohnungsgröße) abweichen kann, wenn er dies bei einem weiteren Kriterium (z.B. Mietpreis) ausgleicht.Entscheidend ist also nur die ermittelte Gesamtsumme, da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung desLeistungsträgers ankommt (BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R).


    Zum konkret anmietbaren Wohnraum:


    Zitat von BSG

    Zur abschließenden Beurteilung, ob die Kosten für die Unterkunft angemessen sind, mussgeprüft werden, ob tatsächlich anderer Wohnraum innerhalb des Richtwerts verfügbar ist. Esmuss tatsächlich eine konkrete Möglichkeit bestehen, im Vergleichsraum eine angemessene 7Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (BSG vom 7. November 2006 –B 7b AS 18/06 R und vom 20. August 2009 – B 14 AS 65/08 R).


    Im Ergebnis sind die KdU weiterzuzahlen wenn kein angemessener Wohnraum verfügbar ist.


    Zur Angemessenheit im Vergleichsraum:


    Zitat von BSG

    b) Eine Beschränkung der Wirkung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II auf den Vergleichsraum entspricht auch der systematischen Stellung der Norm innerhalb des § 22 Abs 1 SGB II. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Sätzen 1 und 3 des Abs 1. Die Höhe der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II wird im Vergleichsraum im Rahmen der "abstrakten Angemessenheitsprüfung", also im "kommunalen Bereich" ermittelt.


    Die Verpflichtung zur Kostensenkung bei nicht angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II besteht nur innerhalb des Vergleichsraums; ggf ist sogar ein noch engerer Raum geschützt, das soziale Umfeld.


    Kosten müssen jedoch nur bis zu einem Mietpreis gesenkt werden, wie er nach einem "schlüssigen Konzept" im Vergleichsraum als angemessen ermittelt worden ist.


    BSG, Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09, Rn. 20

    Zitat von Largo

    Vielen Dank, und genau das ist mein Punkt. Ich habe jeden Monat den Nachweis der Wohnungssuche erbracht und mich auch beim Wohnungsamt angemeldet. Aber jeder kennt die Wohnungslage in München, es ist eine einzige Katastrophe. Auf eine Wohnung kommen rund 100 Bewerber.


    Das ist nachvollziehbar. Das von mir Gesagte ist bereits höchstrichterlich geklärt. Somit bist du auf der sicheren Seite, wenn du keine günstigere Wohnung findest. Im Übrigen musst du dich auch nicht auf den Landkreis München verweisen lassen, wenn du im Stadtgebiet wohnst und andersherum. Es gelten für beide Gebiete andere KdU-Richtlinien.

    http://harald-thome.de/fa/harald-thom…-20.10.2016.pdf

    Zitat von Myrtle

    Das eine auf nicht absehbare Zeit, aber befristete volle Erwerbsminderung Grundsicherungsleistungen nicht nur nach dem SGB II, sondern auch nach dem SGB XII ausschließt, ist ein Fakt. Für das SGB XII steht das so im Gesetz („dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen“). Und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist eben nicht gleichbedeutend mit „Erwerbsminderung auf (nicht) absehbare Zeit“, wie sie im SGB II/VI von Bedeutung ist. Mir ist nicht bekannt, das irgendjemand die - mit Verlaub: abwegige - Auffassung von @’Casa’ vertritt.


    Welche Definition ziehst du denn für eine dauerhafte Erwerbsminderung heran?

    Dann:


    Zitat von Myrtle

    Sehe ich auch so. Nur: „Die Dauer der EM“ ist zwar in der Tat geklärt, nämlich bis zum Jahre 2021, aber nur befristet und somit nicht „dauerhaft“ im Sinne des § 41 SGB XII. Ergo: Keine Grusi nach dem SGB XII. (Beachte bitte: Auch die von Dir im post#4 des geschlossenen Threats zitierte Definition der vollen EM nach dem SGB VI beinhaltet nicht: auf Dauer!!!).


    Das widerspricht dem Erstgenanntem.

    Allerdings kann ich das Problem auflösen. Die dauerhafte EM besteht und ist Anspruchsvoraussetzung. Das SGB VI ist anzuwenden.

    Allerdings sieht das SGB XII für Leistungen bei voller Erwerbsminderung in § 41 Abs. 3 SGB XII eine weitere Einschränkung vor, nämlich dass es unwahrscheinlich sein muss, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Liegen die Voraussetzungen kumulativ vor, wären Leistungen gem. § 41 ff. SGB XII zu gewähren. Andernfalls wäre Hilfe zum Lebensunterhalt gem. 3. Kapitel SGB XII zu gewähren. Ob und inwieweit es eine Unterscheidung gibt, dürfte hier erst einmal irrelevant sein. Bei weiteren Fakten wird es möglicherweise relevant.


    Zitat von Myrtle

    Falsch! Wenn Grundsicherung nach dem SGB XII ausscheidet, lässt sich anhand der Angaben von @Ancel eben nicht sicher beantworten, ob das Sozialamt zuständig ist. Er/Sie könnte ebenso einen vorrangigen Anspruch nach dem SGB II (Sozialgeld) haben. Um dies zu beurteilen, muss der Sachverhalt aufgeklärt werden (s.o.: @‚Myrtle’ und @‚Ernst August’). Wir wissen ja nicht über die Lebenssituation von @’Andel’. Mit Spekulation hat dies nicht zu tun.


    Das ist richtig. Für den Leistungsanspruch gem. SGB II gibt es aber keinen Anhaltspunkt. Im Ergebnis aber auch verfahrensrechtlich erst einmal irrelevant wegen den Regelungen des § 16 Abs. 2 SGB I und § 105 SGB X.


    Zitat von Myrtle

    Das ist ebenfalls – ersichtlich – falsch. ALG II scheidet aus, nicht jedoch (alle) Leistungen nach dem SGB II (die mehr umfassen als nur ALG II, eben auch das Sozialgeld). Deshalb nochmals die Bitte, sich den § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu Gemüte zu führen:

    (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. NichterwerbsfähigeLeistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.


    Das mag sein. Für eine BG mit einer erwerbsfähigen hilfedürftigen Person besteht kein Anhaltspunkt. Ferner wären wir wieder bei § 16 Abs. 2 SGB I und § 105 SGB X.

    Ferner gilt § 43 Abs. 1 SGB I.


    Nette theoretische Erwägungen zum Ganzen, aber insgesamt nicht zielführend. Darum geht es hier aber. Einzelne Anspruchsgrundlagen zu differenzieren mag zwar in einer juristischen Aufarbeitung sinnvoll sein, doch das Forum hier hat den Anspruch schnell und unkompliziert einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und insgesamt eine niederschwellige Beratung anzubieten.

    Für o.g. Ausführungen kann man sich dann mal gesondert bei einem Bier treffen und diskutieren.

    Das müsste man aber unter jeden Beitrag schreiben oder auch jedem Menschen der sich irgendwo bewegt mitgeben, da es immer zu Problemen kommen kann.

    Der Hinweis mag inhaltlich korrekt sein, bringt aber keine Vorteile. Wenn wir auf alles hinweisen, was möglicherweise passieren könnte, werden unsere Beiträge elend lang, unübersichtlich, unpraktisch und unkonkret. Das liest sich dann keiner mehr durch.

    Aus meiner Foren- und Beratungspraxis (10 Jahre und eine vierstellige Fallzahl) weiß ich, dass knappe und konkrete Aussagen wesentlich besser verständlich sind und die Hilfe damit besser wirkt. Daher auch meine Kritik an der Länge deiner Beiträge. Wenn grundlegende Verständnisschwierigkeiten bekannt werden, darf man auch mal weiter ausholen. Bis dahin gilt aber, "in der Kürze liegt die Würze".

    Der Verweis war schon richtig, doch die Benennung als Hilfe zum Lebensunterhalt falsch.

    Im Ergebnis ist das Sozialamt zuständig. Das war klar zu erkennen.

    Die weiteren Fragen sind m.E. ohne Relevanz. Welche Behörde eine Erwerbsminderung feststellte ist für die Leistungen gem. SGB VI oder SGB XII irrelevant.


    Dass die Dauer der EM geklärt ist, sollte nunmehr klar sein und keine Schwierigkeiten bereiten.

    Dass Leistungen gem. SGB II ausscheiden sollte bei festgestellter EM auch klar sein.


    Besser wir konzentrieren uns auf das Wesentliche, statt zu spekulieren.

    Erstmal müssten wir klären, ob der PKW nur zur betrieblichen Nutzung (offiziell) oder auch zur privaten Nutzung bestimmt ist.

    Selbst wenn eine Privatnutzung unter Ausführung der 1%-Regelung vereinbart ist, so sind in keinem Falle der Wert des Nutzungsvorteils auf das ALG2 anzurechnen.

    Allerhöchstens, soweit das Jobcenter das überhaupt berücksichtigt, kann hier eine Anrechnung in Höhe der für den ÖPNV / Verkehr vorgesehenen Teile im Regelbedarf erfolgen. Dann aber auch nur, wenn der AG auch den Sprit bezahlt.

    Insgesamt könnte man sich auch etwas kürzer fassen. Das macht es für die Leser wesentlich einfacher.

    Meinen Vorrednern ist zuzustimmen. Allerdings muss man sich darüber klar werden, dass ein Anspruch auf Weiterzahlung der KdU bei Unangemessenheit besteht, wenn nachweislich kein günstigerer Wohnraum zu finden ist oder eine Reduzierung der KdU durch Untervermietung - und / oder falls vorgeworfen die Reduzierung unwirtschaftlichen Verhaltens - möglich ist.

    Hier kommt allein Hilfe zum Lebensunterhalt gem. 4. Kapitel SGB XII in Frage.

    Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI.

    Die nicht absehbare Zeit ist hier ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten, so im Rückschluss aus § 101 Abs. 1 SGB VI (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2013, L 5 R 211/12). D.h. mit Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist also trotz der Befristung auf 3 Jahre eine nicht absehbare Zeit gegeben.

    Aus diesem Grund besteht bei Bedürftigkeit ein Leistungsanspruch gem. § 41 ff. SGB XII.

    Für diese Leistung ist das Sozialamt zuständig. Gegen einen abgelehnten Antrag, egal ob vom Jobcenter oder dem Sozialamt wäre Widerspruch einzulegen.
    Das JC hätte den Antrag an das Sozialamt weiterleiten müssen und das Sozialamt hätte bei Bedürftigkeit positiv entscheiden müssen.

    Umziehen kann er auch ohne Zustimmung des Jobcenters. Das Jobcenter muss dann die angemessenen Kosten der Unterkunft für 2 Personen zahlen. Was im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach dem Wohnort und Umständen, wie Alleinerziehung des Kindes usw..

    Die Größe des Wohnraums spielt keine Rolle, da nach Rechtsprechung des BSG die Produkttheorie gilt und die Wohnung lediglich von den Kosten her angemessen ist.

    Umzugskosten, Einzugsrenovierung, mietvertraglich geschuldete Auszugsrenovierung werden auf vorherigen Antrag vom Jobcenter übernommen. Das gilt auch dann, wenn man sich das Geld leiht. Wichtig ist vorher den Antrag zu stellen. Doppelmieten müssen vom Jobcenter auch gezahlt werden, wenn sie nicht vermeidbar sind. Vermeidbar sind sie hier voraussichtlich nicht, da wegen des sehr geringen Platzes eine größere Wohnung her muss.

    Man vereinbart am besten schriftlich mit der Kindsmutter, dass das Kind nunmehr beim Vater leben soll. Diese Vereinbarung ist in Kopie dem Jobcenter vorzulegen.