Zitat von Myrtle
Das eine auf nicht absehbare Zeit, aber befristete volle Erwerbsminderung Grundsicherungsleistungen nicht nur nach dem SGB II, sondern auch nach dem SGB XII ausschließt, ist ein Fakt. Für das SGB XII steht das so im Gesetz („dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen“). Und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist eben nicht gleichbedeutend mit „Erwerbsminderung auf (nicht) absehbare Zeit“, wie sie im SGB II/VI von Bedeutung ist. Mir ist nicht bekannt, das irgendjemand die - mit Verlaub: abwegige - Auffassung von @’Casa’ vertritt.
Welche Definition ziehst du denn für eine dauerhafte Erwerbsminderung heran?
Dann:
Zitat von Myrtle
Sehe ich auch so. Nur: „Die Dauer der EM“ ist zwar in der Tat geklärt, nämlich bis zum Jahre 2021, aber nur befristet und somit nicht „dauerhaft“ im Sinne des § 41 SGB XII. Ergo: Keine Grusi nach dem SGB XII. (Beachte bitte: Auch die von Dir im post#4 des geschlossenen Threats zitierte Definition der vollen EM nach dem SGB VI beinhaltet nicht: auf Dauer!!!).
Das widerspricht dem Erstgenanntem.
Allerdings kann ich das Problem auflösen. Die dauerhafte EM besteht und ist Anspruchsvoraussetzung. Das SGB VI ist anzuwenden.
Allerdings sieht das SGB XII für Leistungen bei voller Erwerbsminderung in § 41 Abs. 3 SGB XII eine weitere Einschränkung vor, nämlich dass es unwahrscheinlich sein muss, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Liegen die Voraussetzungen kumulativ vor, wären Leistungen gem. § 41 ff. SGB XII zu gewähren. Andernfalls wäre Hilfe zum Lebensunterhalt gem. 3. Kapitel SGB XII zu gewähren. Ob und inwieweit es eine Unterscheidung gibt, dürfte hier erst einmal irrelevant sein. Bei weiteren Fakten wird es möglicherweise relevant.
Zitat von Myrtle
Falsch! Wenn Grundsicherung nach dem SGB XII ausscheidet, lässt sich anhand der Angaben von @Ancel eben nicht sicher beantworten, ob das Sozialamt zuständig ist. Er/Sie könnte ebenso einen vorrangigen Anspruch nach dem SGB II (Sozialgeld) haben. Um dies zu beurteilen, muss der Sachverhalt aufgeklärt werden (s.o.: @‚Myrtle’ und @‚Ernst August’). Wir wissen ja nicht über die Lebenssituation von @’Andel’. Mit Spekulation hat dies nicht zu tun.
Das ist richtig. Für den Leistungsanspruch gem. SGB II gibt es aber keinen Anhaltspunkt. Im Ergebnis aber auch verfahrensrechtlich erst einmal irrelevant wegen den Regelungen des § 16 Abs. 2 SGB I und § 105 SGB X.
Zitat von Myrtle
Das ist ebenfalls – ersichtlich – falsch. ALG II scheidet aus, nicht jedoch (alle) Leistungen nach dem SGB II (die mehr umfassen als nur ALG II, eben auch das Sozialgeld). Deshalb nochmals die Bitte, sich den § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu Gemüte zu führen:
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. NichterwerbsfähigeLeistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Das mag sein. Für eine BG mit einer erwerbsfähigen hilfedürftigen Person besteht kein Anhaltspunkt. Ferner wären wir wieder bei § 16 Abs. 2 SGB I und § 105 SGB X.
Ferner gilt § 43 Abs. 1 SGB I.
Nette theoretische Erwägungen zum Ganzen, aber insgesamt nicht zielführend. Darum geht es hier aber. Einzelne Anspruchsgrundlagen zu differenzieren mag zwar in einer juristischen Aufarbeitung sinnvoll sein, doch das Forum hier hat den Anspruch schnell und unkompliziert einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und insgesamt eine niederschwellige Beratung anzubieten.
Für o.g. Ausführungen kann man sich dann mal gesondert bei einem Bier treffen und diskutieren.