Beiträge von Casa

    Das ist schon eine "Leistungsförderung" wie du es sagst, allerdings beschränkt sich das auf die Kosten der Unterkunft, weil eben keine Miete zu zahlen ist.

    Zwischen der aktiven Unterstützung (bspw. Geben von Geld) und dem Nichterheben von Kosten ist aber ein Unterschied. Wenn dich die Eltern allerdings nicht weitergehend unterstützen wollen, müssen Sie dies schriftlich kund tun.

    Dabei reicht es zu schreiben:

    Wir unterstützen unseren Sohn / unsere Tochter nicht, er / sie darf lediglich mietfrei wohnen, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat. Wir leisten keine Zahlungen an ihn / sie.

    Weiterhin erklärst du:
    Ich muss keine Miete zahlen. Ich erhalte kein Geld von meinen Eltern.


    Das muss reichen. Unterlagen der Eltern sind durch dich nicht vorzulegen.


    Was eine Unterhaltspflicht anbetrifft, müsste das Jobcenter erst einmal auf die Idee kommen, dass eine solche besteht. Und dann wären die Unterlagen bei den Eltern direkt anzufordern, mit Verweis auf die Prüfung von Unterhaltsverpflichtungen. Ein Leistungsempfänger ist nicht Informationsmittler zwischen Behörde und Dritten.

    Ich halte den Ansatz für falsch. Das Jobcenter kann hier keine Krankenkassenbeiträge übernehmen. Die KK-Beiträge hast du erst einmal von deinem Einkommen zu zahlen. Nach Abzug der Ausgaben (betriebliche Ausgaben, Steuern, KV-Beiträge usw) ergibt sich dann ein Einkommen, welches deinem Bedarf gegenübergestellt wird. Erst wenn sich dann herausstellt, dass du ausreichend Einkommen hattest, kann das Jobcenter Zahlungen zurückverlangen. Ob dein Einkommen ausreichend war, ist hier noch zu klären.

    Weiteres Problem ist, dass du, wenn du keine Sozialleistungen beziehst KK-Beiträge in ganz anderer Höhe zu zahlen hast, als im Leistungsbezug. Die Feststellung, dass du also nicht bedürftig i.S.d. SGB II warst und damit keinen Anspruch auf Zahlung von KK-Beiträgen vom Jobcenter hattest, löst i.E. eine höhere Zahlungspflicht ggü. der KK aus.

    Die Miete am Arbeitsort könnte vom Einkommen abzusetzen sein.

    Dafür müsste sie notwendig sein (Entfernung ist groß genug bzw. Fahrtzeit mehr als 2,5h wenn du Pendeln würdest), du müsstest durch die Mietzahlung am Arbeitsort bedürftig werden und du darfst noch nicht komplett an den Arbeitsort umgezogen sein, sondern es muss sich für den Monat um eine doppelte Haushaltsführung handeln.

    Du zahlst die Miete selbst. Reicht dein ALG1 nicht aus, bekommst du noch etwas Geld vom Jobcenter. Siehe die Beispielrechnung.

    Eine Wohnung musst du dir selbst suchen. Du beantragst lediglich die Kostenübernahme beim Jobcenter, falls du durch die Wohnkosten Anspruch auf ALG2 vom Jobcenter haben solltest. Das hängt von der Höhe der Kosten für die Wohnung ab.

    Das Jobcenter erkennt eine angemessene Wohnung als Bedarf an. Wie hoch diese Kosten sein dürfen, richtet sich nach deinem Wohnort.

    Das ALG1 wird bis auf 30 € auf deinen Bedarf angerechnet.

    Beispiel:

    Regelbedarf 416 €

    Wohnung 400 €

    = 816 €

    - ALG1 (750 - 30) = 720

    = 86 € Restbedarf.


    Die Zahlung an die Justizkasse wird nicht berücksichtigt. 416 € zum Leben sind wenig, wenn alle Fixkosten (Strom, Internet, Telefon) allein getragen werden müssen. Vielleicht tut es auch eine günstige WG? Die Rate an die Justizkasse kannst du sicherlich verringern.

    Eine Erstausstattung für Möbel würdest du bekommen und sehr wahrscheinlich auch ein Darlehen für die Kaution. Das Darlehen ist auch im Leistungsbezug zurück zu zahlen.

    Du hast ja irgendwann mal Leistungen vom Jobcenter bekommen. Du hast auch Geld verdient. Verdientes Geld verringert die Leistungen vom Jobcenter. Demzufolge hast du zu viel vom Jobcenter bekommen und hattest mehr als deinen Bedarf. Das ist zurückzuzahlen.

    Das Geld was du nun zurückzahlen sollst, stellt nur die Herstellung des rechtmäßigen Zustands her.

    Dass es keine 100% Chance gibt, sollte klar sein.


    Warum soll die Umschulung überhaupt abgebrochen werden? Du scheinst in der Lage zu sein die Umschulung zu besuchen.

    Dass du nebenher arbeitest ist okay. Aber erst einmal ist es deine Pflicht die Umschulung zu besuchen. Lässt sich das mit dem Nebenjob zeitlich nicht vereinbaren, muss eine andere Lösung gefunden werden. Ein anderer Nebenjob wäre eine Lösung.

    Was willst du nach dem Abbruch tun? Wenn du krank bist, musst du deinen Arzt aufsuchen.

    Email geht meistens, allerdings muss das Jobcenter sicht nicht auf Emails verweisen lassen und kann auf Ausdrucke bestehen.

    Für den überschüssigen Teil an Geld wird dir doch sicher was einfallen. Irgendwas im Haushalt muss doch sicher neu angeschafft werden?

    Beantrage die Leistung bei der Krankenkasse. Lehnt die Krankenkasse ab gehe in Widerspruch und beantrage die Kosten beim Jobcenter unter Hinweis auf den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse.

    Die Leistung ist m.E. als Zuschuss zu erbringen und nicht als Darlehen.

    Hallo,

    wenn du immer erst Ende des Monats dein Gehalt bekommst, bekommst du ja auch Ende September zumindest ein halbes Gehalt.

    Je nach Höhe kommt dann ein entsprechendes Darlehen zu Anfang Oktober in Betracht. Solltest du allerdings mehr Gehalt bekommen, als ALG2, so gibt es auch kein Darlehen, außer du kannst gewisse (höhere) Ausgaben Nachweisen, z.B. Arbeitsmaterialien oder Fahrtkosten, die der Arbeitgeber nicht zahlt.


    Das Darlehen sollte sofort unter Vorlage des Arbeitsvertrags beantragt werden.