Beiträge von Casa

    Erstmal kommt es aber darauf an, was in deinem Mietvertrag steht.

    Wenn die beiden in einem Zimmer leben, tangiert das erst einmal nur den Mietanteil der Dame und nicht deinen, denn du bewohnst immer noch das gleiche Zimmer und verbrauchst genau so viel Wasser und Strom.

    Die Mitbewohnerin muss also zusehen, wie die dann höheren Nebenkosten gezahlt werden.

    Du weißt doch gar nicht ob er bei dir angemeldet ist. Immerhin warst du nicht bei der Anmeldung dabei.

    Du schreibst einfach, dass der Name eines Freundes am Briefkasten steht, da er im Ausland ist und du seine Post sammelst, die an deine Adresse geschickt wird. Du sagst, er wohnte nie bei dir und wohnt auch nicht bei dir. Jobcenter kann gern zum Hausbesuch vorbei kommen.

    Nicht mehr, nicht weniger.

    Zuerst einmal wäre zu klären, ob nur eine Anhörung (Wir beabsichtigen folgende Entscheidung zu treffen ...) erfolgte oder bereits ein Bescheid (Wir fordern von Ihnen Summe X...)?

    Wurdest du persönlich angehört?


    Erfolgte bereits ein Bescheid, ist Widerspruch einzulegen. Eine Begründung ist nicht notwendig und sollte nicht erfolgen.

    Sollte nämlich wegen grober Fahrlässigkeit angehört und aufgehoben worden sein, ist dies falsch. Du hast nicht grob fahrlässig gehandelt.

    Allerdings kann eine korrekte Anhörung erfolgen und eine korrekter Bescheid erlassen werden. Ausnahme: Seit Kenntnis aller Tatsachen ist bereits ein Jahr vergangen, § 45 IV 2 SGB X. Daher wäre hier nichts zu begründen und einfach abzuwarten und ggf. zu klagen. Bis dann mal ein Richter drauf sieht, ist ein Jahr vorüber und man kann sich auf die fehlerhafte Anhörung und § 45 IV 2 SGB X berufen.

    Es besteht kein Leistungsausschluss, da die Rückausnahme des § 7 VI SGB II vorliegt. Das BaföG würde sich nämlich nach § 13 I i.V.m. 13 II Nr. 1 BAfÖG bemessen.

    Insoweit wäre ein Bedarf zu berücksichtigen. Jedoch wird von deinem ALG2-Bedarf ein fiktives BAföG abgezogen sowie das Kindergeld, so dass nach Einkommensbereinigung wohl kein Bedarf über bleibt.

    Dein Bedarf beträgt 250 Kosten der Unterkunft + 332 € Regelbedarf = 572 €.

    Demgegenüber steht ein fiktiver BAföG-Anspruch von 399 + 52 = 451 (bereinigt 351 €) €. Hinzu tritt Kindergeld i.H.v. 194 €, so dass dem Bedarf von 572 € ein Einkommen i.H.v. bereinigt 544 € gegenüber steht.

    Im Ergebnis macht es keinen Sinn, mehr als ca. 130 / 150 bis 340 € zu verdienen, da dann das Kindergeld bei deinem Elternteil als Kindergeldüberhang angerechnet wird. Einkommen von mehr als 340 netto macht dann wieder Sinn.


    Für die letzten beiden Semester vor Abschluss des Studiums kommt bei BAföG-Nichtzahlung ggf. ALG2 als Härtefall in Betracht, ohne dass BAföG berücksichtigt wird, wenn das eigene Einkommen nicht hoch genug ist.

    Knackpunkt wird wohl sein, ob die Ersatzvornahme dem Vermieter angezeigt wurde oder nicht.

    Dann sind zwei Konstellationen zu Unterscheiden.

    Konstellation 1:

    Mietminderung während keine Heizung vorhanden war. In dieser Zeit darf die Miete zurückbehalten werden und der Vermieter kann diese nicht verlangen. Folglich besteht auch kein Anspruch gegenüber dem Jobcenter, dass ihr die Kosten der Unterkunft (Miete) erhaltet.

    Konstellation 2:

    Ihr habt eine Heizung gekauft und dem Vermieter die Ersatzvornahme ordnungsgemäß angezeigt, ferner habt ihr ihm die Aufrechnung der Kosten der Heizungsanlage mit der Miete angezeigt. Ab dem Tage an dem die Heizung funktionierte, musstet ihr wieder Miete zahlen und Konstellation 1 endete. Ab diesem Tag tritt allerdings Konstellation 2 in kraft, wenn Ersatzvornahme und Aufrechnung angezeigt worden. Dann besteht wieder eine Pflicht zur Mietzahlung, allerdings könnt ihr dem Vermieter eine Aufrechnung der Kosten der Ersatzvornahme entgegenhalten. Diese Aufrechnung berührt den Anspruch gegen das Jobcenter nicht, da eine Pflicht zur Mietzahlung grundsätzlich noch besteht, aber diesem eine Aufrechnung entgegengehalten werden kann. Ferner ist die Aufrechnung ein sog. Erfüllungssurrogat, was heißt, die Aufrechnung ist ein Ersatz für die Erfüllung, die eigentlich in Form von Geld geleistet werden müsste.


    Wie o.G. sollte das eigtl. jeder durchschnittlich gebildete Rechtsanwalt hinkriegen.


    etwas anders liegt die Sache, wenn der Vermieter sagte, nehmt das Geld und kauft eine Heizung. Da dürfte dann, um einer Aufrechnung entgegenzukommen, die Zusage des Vermieters erfolgt sein, um die Aufrechnung vorwegzunehmen. Das ist m.E. per se zulässig. Jedenfalls stellt es keinen Verzicht des Vermieters auf die Mietzahlungen dar.


    Hinsichtlich des Mitarbeiters der dich als doof bezeichnet hat, würde ich bei der Aussage bleiben. Ferner soll die Person geladen werden und aussagen, was in dem Gespräch besprochen wurde. Hilft wahrscheinlich nicht viel, macht dem Mitarbeiter aber klar, jetzt wirds ernst. Die Anzeige ist ein Indiz dafür, dass das Gespräch stattfand.


    Im Übrigen, kann man den Anwalt wechseln, wenn er seine Aufgabe nicht mit dem nötigen Zeiteinsatz bewältigen kann.

    Erst ab dem 25. wäre die Miete des LB1 zu 50 % für den restlichen Monat (5 Tage) zurückzufordern. Die gleiche Summe erhält LB2 als Miete für den Monat.


    Für den Folgemonat gilt selbiges. LB1 hat volle Miete erhalten und damit die halbe Miete zu viel erhalten. Dafür wird LB2 halbe Miete bewilligt. LB2 muss aber keine Miete mehr an den Vermieter zahlen, weil über LB1 ja alles gezahlt wurde (LB1 wurde doch volle Miete gezahlt). Also hat LB2 die halbe Miete zur Verfügung und kann diese LB1 geben.

    Hat das Jobcenter nun volle miete für LB1 und halbe Miete für LB2 an den Vermieter überwiesen, hat man eine halbe Miete gut. Dann wird man schlicht für einen Monat die Miete an das eigene Konto überweisen lassen, die eine Hälfte für den Vermieter abzweigen und die andere Hälfte ans Jobcenter zahlen. So eine freiwillige Zahlung durch das Jobcenter an den Vermieter kann wieder rückgängig gemacht werden.

    Oder aber man sagt dem Jobcenter mit schriftlichem Einverständnis von LB2, es soll die halbe Miete mit der Forderung gegen LB1 verrechnet werden.


    Die beim Jobcenter sollen sich nicht so haben, das ist kein Umstand hier mal das Geld von der linken in die rechte Tasche zu stecken.

    Das was Partner 1 an KdU zu viel erhalten hat, erhält der Partner 2 an KdU bewilligt. 2 gibt 1 die KdU für den einen Monat und 1 zahlt zurück.

    Damit wäre das Problem gelöst.

    Bsp:

    1 zahlt jeden Monat 100 € KdU.


    2 zieht am 1. des Monats ein. Dies wird gemeldet.

    1 muss 50 € KdU zurück zahlen. 2 bekommt 50 € KdU bewilligt.


    Selbes Spiel mit Gesamtsumme von 100 €, egal zu welchem Zeitpunkt 2 in die Wohnung zieht.

    Deine Eltern sind dir unterhaltspflichtig. Nicht nur während der Ausbildung, sondern auch davor, während du eine suchst, bzw. im Rahmen der Findung einer Ausbildung.

    Dein Ehepartner ist dir vorrangig zu Unterhalt verpflichtet. Kann er dich nicht unterhalten, sind dann wieder die Eltern zu Unterhalt verpflichtet, bis du eine Ausbildung abgeschlossen hast.

    Ob dein Partner Leistungen bekommen kann, hängt davon ab, woher er kommt, wie sein Aufenthaltsstatus ist usw.

    WIe gesagt:

    Banküberweisung, Bargeld, Geldscheine in allen Währungen, diverse Schecks sind BARGELD. Hierbei ist es egal, wo das Geld her kommt.

    Einnahmen in GeldesWERT sind Sachwerte, wie Einkaufsgutscheine, Tüten mit Lebensmitteln, Tankgutscheine, Sportstudiogutscheine usw. Hierbei erfolgt eine Anrechnung nur dann, wenn diese Sachwerte aus Arbeitsverhältnissen stammen. Bei Sachwerten privat oder nicht aus Arbeitsverhältnissen, erfolgt keine Anrechnung.