Beiträge von Casa

    Naja, tu verwundert und gib an, dass du ganz sicher warst, dass du das angegeben hast und du nicht weißt wie das passieren konnte. Sag, dass es dir leid tut, dass passiert ist und dann warte ab.


    100 € jährlich aus Kapitalerträgen sind anrechnungsfrei.


    Ob ein Bußgeld erfolgt, kann ich dir nicht sagen, aber es kann passieren. Die Wahrscheinlichkeit schätze ich aber gering ein.

    Das Gehalt ist also vollständig im Januar zugeflossen. Maßgebend ist immer der Zufluss von Einkommen. Allerdings ist das Einkommen hier nicht mehr relevant.

    Bleibt also nur noch die Betrachtung von Vermögen.


    Eine Verwertung kann auch eine Beleihung des Bausparvertrags bedeuten. Das könnte schneller gehen, als 3 Monaten. Müsste man klären / beweisen.

    Der Freibetrag deiner Frau ist für dein Vermögen nicht zu berücksichtigen.

    Wenn also eine Beleihung des Bausparvertrags ausscheidet, eine Kündigung so schnell nicht möglich ist und das von dir bewiesen wird, könnte Anspruch auf ALG2 bestehen.

    Wenn der Anspruch gegeben ist, steht aber noch die mögliche Rückforderung wegen des Ersatzanspruchs im Raum. Dass sich die Lücke nicht hat verhindern lassen, wäre plausibel zu machen. Die Behauptung es sei so, reicht nicht aus. Die Lücke ist der Grund warum möglicherweise der Ersatzanspruch besteht.

    Sinnvoll wäre es gewesen den ALG2-Antrag schon vorher zu stellen.


    Du brauchst die Zusicherung vom Jobcenter nicht zwingend, wenn du sicher bist, dass die Kosten der Unterkunft angemessen sind. D.h. du könntest die Wohnung bereits anmieten.


    Weise auch das Jobcenter auf die Dringlichkeit hin.

    Das Januargehalt ist im Januar anzurechnen. Damit dürfte für Januar kein Leistungsanspruch bestehen.


    Wenn das Geld noch im Januar nachweislich zum Ausgleich eines anderes Kontos genutzt wurde, so ist es im Februar kein Vermögen. Ist der Tag der Wertstellung auf dem Ausgangskonto auf dem anderen Konto (Kreditkarte) allerdings der 1.2., so ist das Geld im Februar Vermögen und wird damit zum Vermögensfreibetrag hinzugerechnet. Es war ja schließlich im Februar noch (als Vermögen) vorhanden.

    Du musst also Januar und Februar erst einmal trennen.


    Sollt das Geld irgendwann im Februar noch vorhanden gewesen sein, könnte man prüfen, ob der Vermögensfreibetrag überschritten wurde oder nicht und ob eine Verwertbarkeit des Vermögens gegeben ist oder nicht.


    Darüber hinaus steht hier die Frage des Ersatzanspruchs im Raum. Selbst wenn Leistungen gem. SGB II gewährt werden würden, würden diese wohl zurückgefordert werden, wenn eine Eigenkündigung des alten Jobs vorlag und die Lücke dadurch entstanden ist.

    Es geht um die Erforschung des Sachverhalts. Wenn Angaben fehlen, muss eben gefragt werden. Andernfalls kann ich dir was erzählen und das stimmt im Ergebnis nicht. Wäre auch blöd.


    Da es sich um ein Sparticket handelt, ist der Umtausch ausgeschlossen. Bezüglich der Rückfährt wäre je nach Krankheit und ob Bettlägrigkeit vorlag, ein eventueller Umtausch möglich gewesen. Wobei mich wundert, dass die Rückfahrt an 14.07. erfolgen soll. So lang benötigt man idR. nicht für ein Vorstellungsgespräch.


    Jedenfalls besteht ein Anspruch bezüglich der Kostenübernahme für die Kosten zum Vorstellungsgespräch nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei kommt es m.E. nur darauf an, ob die Kosten zu übernehmen waren, weil ein Vorstellungsgespräch vorlag. Das scheint hier der Fall zu sein. Das kann die Behörde und später ein Gericht ganz anders sehen.

    Was mir allerdings seltsam vorkommt ist der Zeitpunkt der Rückfahrt. Hier müsste zumindest Ortsabwesenheit beantragt worden oder eine Absprache erfolgt sein, dass die Rückreise später durchgeführt wird. Andernfalls sehe ich schwarz für die Rückfahrt.


    Für die Zukunft erst Geld vom Jobcenter zahlen lassen, dann Normaltickets kaufen.

    Naja, das ist schlecht, aber nicht aussichtslos.

    Wie hast du denn Miete usw bezahlt? Bar?

    Was hast du denn etwa verdient? Mehr oder weniger als Mindestlohn? Baumindestlohn?


    Möglicherweise kann man offenbaren, dass man gearbeitet hat, hängt aber von plausiblen Faktoren ab, wie Höhe und Regelmäßigkeit der Entlohnung ab und ob man ggf. bereit ist den ehemaligen Arbeitgeber anzuzinken, in dem man beim Jobcenter dumm tut...

    Das gilt für Sparpreis-Tickets. Ich bezweifle, dass 174,80 für ein Sparpreisticket ausgegeben wurden. Der Preis ist dafür zu hoch. Ferner sind Sparpreistickets idR. nicht mehr wenige Tage (Freitag, 3 Tage vor der Reise). Verfügbar.

    Dass es sich um ein Sparpreisticket handeln soll, hast du bisher nicht gesagt.

    Da ihr eine BG bildet, wird ihr Einkommen bei dir berücksichtigt.

    Euer Bedarf beträgt mit Krankenversicherung und unter Berücksichtigung der Freibeträge etwa 1650 €. Dem gegenüber steht ein Einkommen iHv 2000 €. Damit ist euer Bedarf gedeckt. Wohngeld dürfte bei der Höhe des Einkommens sehr wahrscheinlich auch nicht in Frage kommen.


    Melde dich bei der Agentur für Arbeit, um Hilfe bei der Vermittlung in Arbeit zu erhalten.

    Dass nur der Mindestbetrag von 300 € gezahlt wird, scheint korrekt zu sein.

    Ferner gilt oben Gesagtes.

    Im Übrigen käme nach der Geburt ALG2 in Betracht. Das dürfte sich vom gezahlten ALG1 nicht deutlich unterscheiden. Ferner wirst du auch nicht vermittelt werden, solang du dein Kind (maximal bis 3 Jahre) betreust.

    Und aus welchen Gründen wurde die Fahrkarte nicht am Sonntag storniert? Oder nach Erkrankung?

    Nach meinen Informationen kann das nicht genutzt Ticket ab dem ersten Geltungstag zurückgegeben werden. Es entsteht nur eine Gebühr von nicht ganz 20 €