Beiträge von Myrtle
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Das eine auf nicht absehbare Zeit, aber befristete volle Erwerbsminderung Grundsicherungsleistungen nicht nur nach dem SGB II, sondern auch nach dem SGB XII ausschließt, ist ein Fakt. Für das SGB XII steht das so im Gesetz („dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen“). Und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist eben nicht gleichbedeutend mit „Erwerbsminderung auf (nicht) absehbare Zeit“, wie sie im SGB II/VI von Bedeutung ist. Mir ist nicht bekannt, das irgendjemand die - mit Verlaub: abwegige - Auffassung von @’Casa’ vertritt.
Vielleicht überzeugt ja dies, wenn ein Zugriff auf einen Gesetzestext oder einen Fachkommentar nicht möglich sein sollte:
In Herrgottsnamen dann eben auch Wiki
Casa schrieb: Dass die Dauer der EM geklärt ist, sollte nunmehr klar sein und keine Schwierigkeiten bereiten.
Sehe ich auch so. Nur: „Die Dauer der EM“ ist zwar in der Tat geklärt, nämlich bis zum Jahre 2021, aber nur befristet und somit nicht „dauerhaft“ im Sinne des § 41 SGB XII. Ergo: Keine Grusi nach dem SGB XII. (Beachte bitte: Auch die von Dir im post#4 des geschlossenen Threats zitierte Definition der vollen EM nach dem SGB VI beinhaltet nicht: auf Dauer!!!).
Casa schrieb: Im Ergebnis ist das Sozialamt zuständig. Das war klar zu erkennen.
Falsch! Wenn Grundsicherung nach dem SGB XII ausscheidet, lässt sich anhand der Angaben von @Ancel eben nicht sicher beantworten, ob das Sozialamt zuständig ist. Er/Sie könnte ebenso einen vorrangigen Anspruch nach dem SGB II (Sozialgeld) haben. Um dies zu beurteilen, muss der Sachverhalt aufgeklärt werden (s.o.: @‚Myrtle’ und @‚Ernst August’). Wir wissen ja nicht über die Lebenssituation von @’Andel’. Mit Spekulation hat dies nicht zu tun.
Casa schrieb: Leistungen gem. SGB II ausscheiden sollte bei festgestellter EM auch klar sein.
Das ist ebenfalls – ersichtlich – falsch. ALG II scheidet aus, nicht jedoch (alle) Leistungen nach dem SGB II (die mehr umfassen als nur ALG II, eben auch das Sozialgeld). Deshalb nochmals die Bitte, sich den § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu Gemüte zu führen:
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Casa schrieb: Welche Behörde eine Erwerbsminderung feststellte ist für die Leistungen gem. SGB VI oder SGB XII irrelevant.
Stimmt. Aber für eine umfassende Beratung, die auch zu den abgelehnten Leistungen zu erfolgen hätte, sind die von @’Myrtle’ aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig. Vgl. auch den Post von @’Ernst August’. Ein paar Monate Sozialgeld oder HLU sind ja auch kein Pappenstiel. Vernachlässigen sollte man die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versagung der Leistungen für die Vergangenheit daher nicht.
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Hallo @Casa!
Du solltest Deine Auskunft im post#3 zum zwischenzeitlich geschlossenen Thread
Volle Erwerbsminderung befristet erteilt - was jetzt?
noch einmal überdenken!Im SGB XII wird zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU = 3. Kapitel) und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiAE= 4. Kapitel) unterschieden.
Es gibt also schon keine HLU nach dem 4. Kapitel SGB XII.
GSiAE kommt - abgesehen von den Fällen des Alters - nur bei voller Erwerbsminderung auf Dauer in Betracht.
In Fällen der befristeten vollen Erwerbsminderung sind Ansprüche nach dem Dritten Kapitel, also HLU, denkbar.
Da der/die TE lediglich befristet EM ist, scheidet GSiAE von vornherein aus. Es kommt gegebenenfalls allein HLU in Betracht. (Die Ausführungen zur "absehbaren Zeit", also den sechs Monaten plus betreffen allein die Frage der Anspruchsvoraussetzung der GruSi für Arbeitssuchende = Erwerbsfähige. Die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB XII bzw. der Unterscheidung "dauernd" und "befristet" betreffen sie nicht!).
HLU gibt es aber nur, wenn Ansprüche auf Sozialgeld nach dem SGB II ausscheiden. Vgl. hierzu § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Ob ein Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II besteht, hängt davon ab, ob der/die TE mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Das wäre somit zu klären.
Zu klären wäre zB auch,
- bei welcher Behörde die Grundsicherung wann beantragt wurde
- welche Behörde die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers eingeholt hat
- seit wann die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers dort vorliegt?
Ohne Kenntnis dieser Tatsachen bleibt der Rest reine Spekulation.
Sicher ist nur eines: Egal welche Behörde angegangen wurde. Eine Ablehnung war auf keinen Fall rechtens, selbst wenn Sozialgeld ausscheidet. Das JC hätte den Antrag ggf. an das Sozialamt weiterleiten - oder bei Bedürftigkeit Sozialgeld bewilligen - müssen. Und das Sozialamt hätte zumindest die der Höhe nach mit der GSiAE identische HLU bewilligen müssen. Auch hier Bedürftigkeit vorausgesetzt.
Gruß
Myrtle -
Hallo@'Largo'!
Das Gesetz (§ 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II) spricht von "in der Regel sechs Monate(n)", in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarf anzuerkennen sind, auch soweit sie unangemessen sind.
Liegen besondere Umstände vor, kann dieser Zeitraum auch verkürzt oder verlängert werden. Nachgewiesene ernsthafte, aber erfolglose Wohnungssuche wird häufig als Grund anerkannt, die Frist zu verlängern.
Wann wurde das Kostensenkungsverfahren denn eingeleitet?
Gruß
Myrtle