Beiträge von Marpesia2003

    Wann wurde ALG2 beantragt ?
    - 24.04.2017

    Warum bekommt er kein ALG1 ?
    - Weil er kein Jahr durchgehend gearbeitet und vor dem Arbeitsverhältnis ebenfalls schon ALG2 Leistungen bezogen hat.

    Wann wurde vereinbart, dass das von der Mutter geliehene Geld von dem Geld aus der Klage zurück gezahlt werden muss ?
    - im Januar 2017

    Wann war der tatsächliche Zufluss des Geldes bei der Mutter ?
    - 02.05.2017

    Vielen Dank erstmal für eure Hilfe =)
    Ich werde die Fragen weiter geben und so schnell wie möglich anworten !

    Jedoch handelt es sich ja um eine Zahlung für die Monate vor der Kündigung. Also Geld, was ihm ja eigentlich vor der Arbeitslosigkeit zugestanden hätte und somit auch seinen Lebensunterhalt in den Monaten VOR der Arbeitslosigkeit gewährleistet hätte.
    Im Grunde hat ihm jetzt halt nicht das Jobcenter ein Darlehen für die Zeit gegeben, welches er hätte zurück erstatten müssen sondern seine Mutter. Und somit hat er das Geld nicht dem Jobcenter erstattet sondern ebenfalls seiner Mutter.
    Wird man jetzt quasi dafür bestraft, dass man keine Leistungen vom Staat beantragt hat sondern selbst geschaut hat wie man klar kommt ?
    Ich empfinde es halt als fragwürdig, dass Geld, das für die Vergangenheit nach gezahlt wird, für die Zukunft angerechnet wird.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wende mich für einen Freund von mir an Sie, da wir trotz rum wuseln im SGB den Sachverhalt nicht richtig einschätzen können.
    Kurze Erklärung:

    Im Januar 2017 wurde meinem Freund gekündigt. Er hat jedoch Kündigungsschutzklage eingereicht. Letzte Gehaltszahlung bekam er damals für Januar, Ende Januar.
    Danach hatte er im Februar, März und April keinerlei Einkommen, da sich die Klage hingezogen hat und hat sich daher das Geld zum Lebensunterhalt von seiner Mutter geliehen.
    Nachdem die Kündigungsschutzklage durch war und er offiziell zum 31.03.2017 gekündigt wurde, wurde SEINER MUTTER das noch ausstehende Gehalt im Mai auf IHR Konto überwiesen. Das hatte mein Freund damals so angeordnet, da er seiner Mutter dieses Geld von den Monaten davor schuldete.
    Der Antrag beim Jobcenter wurde wochenlang nicht bearbeitet. Jetzt, am 10.06.2017 kam der Bescheid und die Zahlung für den Leistungsanspruch im April.
    Zusätzlich steht im Bescheid nun, dass er von Mai bis November (also 6 Monate nach § 11 Abs. 3 SGB II ) keinerlei Anspruch auf Leistungen hat, weil seine letzte Gehaltszahlung im Mai, die an seine Mutter ging, bzgl. der Leistungsgewährung im April auf die nächsten 6 Monate angerechnet wird und somit kein Anspruch besteht.
    Es wurde die Aussage getätigt, dass seine Schuldenbegleichung bei seiner Mutter nicht das Problem des Jobcenters ist, er in den Monaten damals, wo seine Mutter ihm geholfen hat, auch schon hätte Leistungen beantragen können und er somit quasi Pech gehabt hat.
    Damals, als er gekündigt wurde, wurde jedoch von einer Mitarbeiterin des Jobcenters erwähnt, dass es schwierig wird für ihn die Leistungen zu berechnen bzw. die Zuständigkeit zu klären, da es auf den Ausgang der Klage an kommt, ob ALG I oder ALG II gezahlt wird. Somit hat er das damals gelassen und sich eben über seine Mutter über Wasser gehalten.

    Zusätzlich bekommt er nun plötzlich nur noch 13 € Nebenkosten im Monat übernommen. Es hat sich jedoch an seiner Wohnsituation nichts verändert im Hinblick auf den Zeitraum vor seiner letzten Berufstätigkeit, wo er ebenfalls ALG II bezogen hat und 140 € Nebenkosten übernommen wurden.

    Nun hat er das Problem, dass er laut Jobcenter nur die Möglichkeit hat, ein Darlehen zu beantragen, von dem er sich ebenfalls selbst gesetzlich krankenversichern muss für die 6 Monate.

    So, ich hoffe ich habe nichts vergessen. Ist immer leichter, wenn einen sowas selbst betrifft als jemand anderen :D

    Nun meine Frage: Ist es richtig, dass seine Gehaltsnachzahlung, die an seine Mutter ging da er sich das Geld in den Monaten ohne jegliches Einkommen von ihr geliehen hatte, auf die nächsten 6 Monate angerechnet werden darf und somit kein Anspruch besteht oder hat er irgendwie die Möglichkeit auf Erfolg eines Widerspruchs ?

    Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung.

    Mit freundlichem Gruß

    Marpesia