Danke, Casa. Ich habe dich hier bereits als regen Forenteilnehmer ausgemacht. Vielen Dank für deine Beteiligung!
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Der Tag an dem der Antrag abgegeben wird bis zu minus drei Tage, aus reinen Praktikabilitätsgründen. Das ist auch idR der Tag des Antrags, außer man stellt einen Erstantrag und holt das Antragsformular vorher ab.
Beispiel:
Am 07.09.2017 beantrage ich Leistungen, weil ich den Antrag beim Jobcenter abgebe.
Am 05..09. habe ich zuletzt Kontoauszüge geholt.Das wird wohl in Ordnung sein.
Das war auch meine Einschätzung. Den Antrag gebe ich erst fast Ende des Monats ab - die Sachbearbeitenden halten aber am Tage meiner ersten Vorsprache fest. Ich habe bislang aber keine Begründung dafür, dass der Tag der Abgabe zählen sollte, wo ich doch erst am 01.10. leistungsberechtigt bin. Das scheint nicht eindeutig geregelt zu sein.
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Das liegt insgesamt an systemischen und logischen Gründen.Der Staat muss sicherstellen, dass jeder seine Leistungen zügig und rechtzeitig erhält. Damit scheidet es aus, dass man am 30.09. kommt, Kontoauszüge bringt und man dann am 01.10. Geld hat. Das ist so schnell schlicht unmöglich. Aus diesem Grund wird das Datum der Entscheidung für die zukünftigen Leistungen immer einige Woche vor dem eigentlichen Beginn der Bedürftigkeit und des Leistungsanspruchs liegen. Folglich müssen die Daten z.B. Kontoauszüge, bis Abgabe des Antrags und der Entscheidung möglichst bis kurzfristig vor Antragsabgabe vorliegen. So wie oben, z.B. Antragsabgabe am 07.09. und ggf. tagesaktuelle Kontoauszüge.
Die Kontoauszüge aus der Vergangenheit dienen als Datengrundlage, um die Bedürftigkeit festzustellen. Da es, wie schon gesagt, unmöglich ist den Bedarf tagesaktuell festzustellen oder immer wieder fortlaufend Kontoauszüge zu sichten, wird von Daten aus der Vergangenheit versucht auf mögliches Einkommen in der Zukunft zu schließen. Warum und wieso das Einkommen aus der Vergangenheit in der Zukunft nicht mehr vorhanden ist, muss plausibel gemacht werden, so z.B. Ende des Studiums, Kündigung durch Arbeitgeber u.A.
Da habe ich mich wohl unverständlich ausgedrückt - was du in diesen Absätzen beschreibst, war nicht die Frage und für mich auch völlig klar. Es diente mehr der Information um meine Sachlage.
Ich erlaube mir aber an der Stelle anzumerken, dass ich mir vorstelle, dass es wichtig ist, nachzuweisen, dass man mit dem Tage der Antragsabgabe/-stellung bedürftig ist - und nicht eine beliebige Anzahl an Monaten zuvor (dem einen JC genügen 83 Tage zurück zu einem Monatsanfang, das andere verlangt sechs Monate und wiederum drei bei Abgabe des Nachfolgeantrags - weil das nun mal im Gesetz nicht geregelt ist).
(Natürlich ist es nicht relevant, was ICH mir vorstelle... Doch gibt es nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte.)
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Das kommt auf die Zahlung an.Wenn ich BAföG beziehe, dann muss ich nicht angeben, woher das Geld kommt und dass ich das nach Ende des Studiums nicht mehr erhalten werde. Wenn mir die Mama im August mal 200 € überwiesen hat, dann sollte ich schon erklären, dass das nur einmal der Fall ist und nach Ende des Studiums nicht mehr passieren wird.Einige Schwärzungen auf Kontoauszügen sind zulässig. Insbesondere die in § 67 Abs. 12 SGB X genannten besonderen personenbezogenen Daten.
Das ist tatsächlich etwas schwierig, da ich in den letzten Monaten wirklich Geld von meinen Eltern geliehen habe (was auch so als Verwendungszweck drin steht), vom JC aber wohl als Einkommen gezählt wird, weil festgelegt ist, welche Art Einkommen nicht zu Berechnung herangezogen wird (Steuern, Sozialversicherungsabgaben,...).
Ich war der Meinung, Ausgaben sollten bis auf den Betrag vollständig schwärzbar sein, weil es möglicherweise nicht irrelevant ist, wie viel Geld ich in der Vergangenheit ausgab, aber doch wofür.
Das ist nicht in das Formular einzutragen. Man wird ein Anschreiben fertig machen, in dem steht, dass man die Einnahmen damals nur hatte, weil man einige Tage nicht in der Stadt war. Da man nun arbeitslos sein wird, wird man auch immer in der Stadt sein, so dass eine Vermietung des WG-Zimmers über Airbnb gar nicht mehr möglich ist.
Bitte bedenke, der Tag an dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde, ist das Ende der Ausbildung. D.h. es könnte jetzt schon Anspruch auf ALG2 bestehen.
Vielen Dank für den Hinweis zu airbnb und dem Schreiben - da haben die ein (selbstgebasteltes) Formular ohne Fangfragen, das als Beiblatt zu einzelnen Anlagen bzw "wahrheitsgemäßen Erklärungen" genutzt wird.
Tatsächlich gilt in meinem Fall nicht der Tag der letzten Prüfungsleistung - ich bin aus anderen Gründen bis längstens 30.09. Studierender.