Okay vielen Dank, kann man es noch nachträglich machen?
Beiträge von iponch80
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Guten Tag,
ich fasse kurz zusammen: Ich bin seit 2012 alleinerziehender Vater (mein Sohn ist jetzt 8 Jahre alt). Die Mutter war nicht in der Lage vernünftig das Kind zu erziehen. (Häusliche Gewalt durch die Mutter und Freund). Im Oktober 2017 wollte die Mutter das Wechselmodell. Das Amtsgericht hat den Umgang im März 2018 verkürzt wegen der erneuten häuslichen Gewalt durch Sie und ihrem neuem Freund.
Nun habe ich eine Rechnung von meiner Anwältin bekommen in höhe von 143,40€ wegen:
1. Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zur Einlegung der Beschwerde gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.03.2018
2. Verteidigung gegen die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.03.2018
Nun meine Frage: Übernimmt das JC die Rechtsanwaltsvergütungsrechnung?
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Hallo,
wenn ich Deinen Beitrag richtig gelesen habe, hast Du Berichtigungen der Aufenthaltszeiträume an das Jobcenter geschickt. Damit hast Du ein klassisches Eigentor geschossen, weil das Amt von höheren Aufenthaltszeiträumen ausgegangen ist.
Wenn ich das so richtig verstanden habe: warum hast Du das gemacht? Inwiefern unterscheiden sich die ursprünglichen und die von Dir jetzt gemachten Zeiträume?
Gruß!
Hallo Corinna,
die Regelung haben die aber schon lange aufs Papier mit meiner und Kindesmutters Unterschrift. Da steht alles aufgelistet und deswegen sehe ich es nicht ein, wegen Schlamperei die Überzahlung zurückzugeben. Das Jobcenter macht dauernd Fehler.
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Hallo,
ich bin Alleinerziehender Vater von einem 7 jährigen jungen. Da ich Fehler der Aufenthaltszeiträume im Bewilligungsbescheid entdeckt habe, habe ich eine Korrektur an das Jobcenter geschickt. Nun habe ich ein Schreiben bekommen indem steht: Anhörung zu einer Überzahlung in höhe von 95,49€.
Ich war natürlich sehr verärgert und frage mich ob das rechtens ist und wie ich mich in diesem Fall verhalten soll.
Da steht vom 1. April 2016 bis heute je Monat ca 6,40€, 7,40 etc. macht eine Gesamtsumme in höhe von 95,49€
Den Text vom Jobcenter füge ich hier an:
Anhörung zu einer Überzahlung
Sehr geehrter Herr XXX,
Sie haben die Korrektur der Leistungsbewilligung aufgrund der temporären Bedarfsgemeinschaft mit Ihrem Sohn XXXXXXXXX beantragt. Durch die Korrektur der Aufenthaltszeiträume ergibt sich eine verminderte Leistungshöhe.
Vor der Entscheidung über die Aufhebung der nachfolgend genannten Bescheide sowie der Erstattung der überzahlten Leistungen, erhalten Sie hiermit Gelegenheit, sich bis zum 14. September 2017 bei Ihrem Jobcenter zum Sachverhalt zu äußern(§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).
Es wird außerdem geprüft, ob der Erstattungsanspruch gegen den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet werden kann. Äußern Sie sich bitte auch zur vorgesehenen Aufrechnung.
Sollten Sie von der Anhörung Gebrauch machen, erläutern Sie bitte ausführlich den Sachverhalt aus Ihrer Sicht. Verwenden Sie für Ihre Stellungnahme den beigefügten Antwortvordruck. Sie sind nicht verpflichtet, sich zum Sachverhalt und zur beabsichtigten Aufrechnung zu äußern. Sollten Sie jedoch die Gelegenheit nicht wahrnehmen, können Umstände, die sich für Sie positiv auf die Entscheidung auswirken könnten, nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass nach Ablauf der Anhörungsfrist eine Entscheidung getroffen wird. Diese wird Ihnen dann mit Bescheid mitgeteilt.
1. AufhebungEs muss geprüft werden, ob die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Sie wie folgt aufzuheben ist:
Gesamtsumme: 95,49€
Aufgrund der Zugehörigkeit Ihres Sohnes B. XXX verschieben sich die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft. Da bei Ihrem Sohn gleichzeitig den Regelsatz übersteigende Einkünfte vorliegen, ergibt sich eine Überzahlung.
Die Entscheidung wäre mit Wirkung für die Zukunft, wie oben aufgeführt, aufzuheben, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist (§ 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X).2. Erstattung
Soweit die Entscheidung aufgehoben wird, wären die überzahlten Leistungen von Ihnen zu erstatten(§ 50 Absatz 1 SGB X). Die Berechnung des Betrages entnehmen Sie bitte aus der oben genannten Tabelle.
Bitte nehmen Sie aufgrund dieser Anhörung noch keine Überweisung vor. Sollte das Anhörungsverfahren ergeben, dass eine Erstattung der Leistung erforderlich ist, erhalten Sie einen Bescheid, aus dem Sie die Zahlungsmodalitäten entnehmen können.3. Einziehung
Die Erstattung kann durch Zahlung in einer Summe erfolgen oder durch Aufrechnung gegen den Anspruch auf Leistungen. Hierüber erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen gesonderten Bescheid.
Erstattungsansprüche gegen Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können grundsätzlich aufgerechnet werden (§ 43 SGB II). Dies hat bei jeder betroffenen Person zur Folge, dass monatlich ein geringerer Betrag ausgezahlt wird, bis die Forderung getilgt ist. Es stünde dann nur ein entsprechend geringerer Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts zur Verfügung.
Das Jobcenter ist verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehört, bestehende Forderungen geltend zu machen und einzufordern.Bei der Entscheidung über die Aufrechnung wird Ermessen ausgeübt. Nach Aktenlage ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechnung sprechen würden. Die Höhe der Aufrechnung würde 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs betragen (§ 43 bsatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II).
Mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Schöne Grüße
iponch
Voller Name des Sohnes unkenntlich gemacht. Corinna