Hallo,
Ich bin ganz neu hier, weil ich einige Fragen zur Bedarfsgemeinschaft habe.
Ich wohne seit knapp einem Jahr mit meinem Freund zusammen, der Hartz 4 bezieht. Ich selbst studiere und habe einen 450,- Job und einen Studienkredit. Nun ist es so, dass ich ziemlich zeitgleich mit der Einjahresfrist des zusammenwohnens wahrscheinlich wieder bafög bekommen werde und auch der Studienkredit noch einige Monate laufen wird, sodass ich insgesamt ca auf 1300,- monatlich kommen werde. (Wovon ja aber nur der Minijob ein tatsächlich "richtiges " Einkommen ist) Weiß hier Jemand, ob das Amt dann meinen Kredit oder das Bafög anrechnen darf?
Über Hilfe wäre ich sehr dankbar!
Liebe Grüße
Mahlzeit. Grace hat mich überredet mich wieder zu registrieren, aus der Reihe: denn sie wissen ja was sie tun...
Hallo Jojo, hallo Kollege, der sein eigenes Thema aufmachen soll und hier gerade gedingst wurde.
Bafög würde angerechnet, wie gesagt, falls ihr eine BG seit. Dazu reicht ein Nebensatz nicht aus.
Ein SB ist schnell mir der Annahme einer BG dabei, und nach dem Gesetz darf diese Annahem nach einem Jahr getroffen werden, unabhängig von den Kriterien, die der Gesetzgeber formuliert hat.
Die Frage, ob Bafög als Einkommen angerechnet wird, sollte sich erst an zweiter Stelle stellen. An erster Stelle steht die Frage, ob es sich tatsächlich um eine BG handelt. Deshalb sei dem verschollenen Auch-Fragesteller geraten, dieses eigene Thema mal aufzumachen.
Hier sei gesagt: weil ihr seit einem Jahr zusammenlebt seit ihr noch lange nicht zwingend eine BG, ganz wurscht was der SB dazu sagt. Es geht um den Willen, gegenseitig mit dem eigenen Vermögen, ungeachtet aller Nachteile, füreinander einzustehen. Wird dies angenommen, weil man sich seit einem Jahr eine Wohnung teilt, muss das aber noch lange nicht der Fall sein.
Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Dieser Vermutung wäre, so sie nicht zutrifft, zu widersprechen. Ein Jahr gemeinsame Wohnung bedeutet nicht zwingend in einer BG zu leben. Ich weiß das, ich habe den Vogel vom Aussendienst, der sich hier kurz nach Antragstellung umschauen wollte, weggeschickt. Hausbesuche sind kein geeignetes Mittel zur Feststellung einer BG, das steht in den Fachlichen Hinweisen der Arbeitsagentur. Falls also so jemand bei euch aufschlägt: nach dem Ermittlungsauftrag fragen und ggf tschüsss.
Wenn ihr nicht bereit seit, den anderen rückhaltlos zu unterstützen, dann ist der Annahme zu widersprechen. Dazu die von dem entworteten Kolllegen angesprochene eidesstattliche Erklärung. Die muss als Beweis anerkannt werden, dann muss das JC den Gegenbeweis antreten. Die Rechtsprechung hat inzwischen geregelt: gemeinsames Einkaufen (mit getrennten Kassen, aber auch mit einer gemeinsamen Haushaltskasse, in die alle gleich einzahlen) zählt nicht, Geschlechtsverkehr, gleich wie wüst und regelmäßig, ist kein Kriterium für eine BG, auch nicht gelegentliche Kleinkredite für den anderen, wenn die zurückgezahlt werden.
Auch die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft muss nicht zwingend zutreffen, nur weil sie von einer Behörde getroffen wird, die im Bundesdurchschnitt über 50% rechtswidrige Bescheide absondert. Aber das ist ein anderes Thema.
Wichtig ist hier zu wissen: wer nicht im Leistunsbezug steht muss dem JC nichts beweisen, wer was anders behauptet kennt das Gesetz nicht oder lügt bewusst und wäre auf der anderen Schreibtischseite besser aufgehoben. Keiner hat das Recht, Sozialdaten anderer weiter zu geben, also auch keine Einkommensnachweise. Im Gegentum: wer das ohne Zustimmung tut macht sich strafbar. Das Beibringen der Daten Dritter gehört nicht zu den Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten! Wird sowas verlangt ist dem zu widersprechen. Nix is und gut.
Meine Sicht der Dinge: wer als Partner in einer BG lebt, sollte die Lebensgemeinschaft eintragen lassen und so wenigstens die Steuervorteile und Rechtssicherheit erlangen, die in unserem Land für Menschen, die füreinander einstehen sollen, erhalten. Von amtswegen die Nachteile in Kauf nehmen müssen sollen, ohne die Vorteile zu haben, ist Dummfug.
Ergo: seit ihr aus eigenem Selbstverständig eine Einstandsgemeinschaft mit allem drum und dran, könnt (!) ihr die Ahnnahme gelten lassen. Andernfalls teilt der Leistungsberechtigte mit, dass dem nicht so ist und versichert das bei Bedarf eidesstattlich. Der Wohnpartner kann das auch tun, muss das aber nicht. Er hat mit dem JC ja nix an der Mütze.
Lasst euch nicht verunsichern, nur, weil da jemand heiße Luft absondert. Die Fehlerquot der JC spricht für sich.
Wenn es Probleme gibt wieder melden.
Der