Beiträge von franken42

    Habe nach 6 Monaten Hartz4 (zuvor ehemaliger Selbständiger wegen Geschäftsaufgabe) ab 1. März 2018 - also vor ca. 6 Wochen - einen Job angenommen. Leider musste ich mich innerhalb der Zeit wegen - arbeitsbedingten- Rückenschmerzen 1 Woche krankschreiben lassen. Nun habe ich wieder Schmerzprobleme und muss mich erneut krankschreiben lassen. Ich habe vor, mich wieder vom Arbeitgeber zu trennen, da die Arbeit körperlich belastender ist als zunächst angenommen.
    Frage 1 Bekomme ich, wenn ich selbst kündige oder der Arbeitgeber danach nahtlos wieder Hartz4 Bezüge?
    Frage 2 Ist es besser, wenn ich kündige oder soll ich abwarten, bis der Arbeitgeber kündigt? Kündigungsfrist ist 14 Tage - mithin frühestens zum Ende April.

    Titel entfernt, da Themen zusammengefügt!
    Grace

    Wenn Hartz4 zu Ende März beendet wird, weil ab 1. April ein neuer Job angetreten wir, dann besteht eine Einkommesnlücke. Der Arbeitgeber zahlt erst Ende April und bis dahin fehlen auch die bisher Anfang eines Monats gezahlten Beträge des Jobcenters.
    Wie ist eine Lösung möglich?

    Rückwärtige Berücksichtigung Zuflußprinzip

    Habe vor 5 Monaten als Hartz4-Empfänge Einnahmen von ca. 3000 (aus
    Steuerrückzahlung )gemeldet, denen aber aus einem aufgegebenen Geschäft
    Kosten von mehr als 3000 € gegenüberstanden.Das JC hat sich nicht darauf
    gemeldet und auch die Leistungen weiter gewährt. Jetzt habe ich einen
    neuen Job. Kann evtl. jetzt noch mit Zeitverzögerung eine Nachforderung
    erfolgen? Oder ist die Sache un erledigt?.
    Nebenbei: Problem des Zuflußprinzips ist besonders hoch, wen man ein
    Gewerbe hatte und nach Hartz4 Steuerrückzahkungen erhält, die offizielle
    dem Zuflußprinzip zugeordnet werden, aber die Kosten außer Acht
    blkeiben.

    Nochmals Pardon wegen meiner schwierigen Materie. Dank auch für die vielen Antworten. Dennoch sehe ich noch nicht bei allen Problemen trotz Teilantworten klar. Eine Frage liegt offen, die ich bisher noch nicht richtig dargelegt habe und die auch mein Steuerhilfeberater nicht beantworten konnte:
    Kurz zur Klarstellung Kerndaten von mir:
    - Hartz4 Bezug ab 9/17
    - Kleines Einzelhandelsgeschäft wurde Ende 8/17 ohne Insolvenz, aber mit Verlust und Einigung mit Gläubigern beendet. Vermögen ist nicht mehr vorhanden.
    - Geschäftskonto besteht trotzdem weiter wegen diverser noch abzuwickelnder Zahlungen . Es ist im Soll. Überziehungslimit wurde jüngst gekündigt, so dass nur noch evtl. Einzahlungen gebucht werden.
    Im September wurden aus dem Soll - da noch Kreditrahmen bestand - Rechnungen, z.B. über 2000 € für Restaurierungen - bezahlt.
    Nun mein Problem: Obwohl ich erhebliche Kosten hatte, kann doch meine Umsatzsteuererstattung im Oktober in ähnlicher Höhe nicht als Einnahme ohne Berücksichtigung meiner Kosten gewertet werden. Kann man denn nicht gegenrechnen? Dies wurde mir von einigen gesagt, aber hier bin ich mir nicht sicher.
    Gelten denn für ein Geschäftskonto nicht andere Maßstäbe als wie beim Privatkonto?

    Ich bitte um Nachsicht und bedanke mich für die Antworten.. Das Problem ist sicherlich auch etwas für einen Spezialanwalt.
    Trotz Rüffel der fachkundigen Berater hier im Forum: Das Problem der Anrechnung eine Einnahme, die nicht verfügbar ist und trotzdem Bezüge bei Hartz4 kürzt, ist sicher noch nicht rechtlich endgültig geklärt .Alleine auf das Zuflussprinzip zu bestehen, halte ich für unbefriedigend.
    Gibt es zur Rechtsproblematik noch Spoezialanwwälte?

    Deine Vermutung eine Steuerrückzahlung kann nicht angerechnet werden, wenn das Konto im Minus ist, ist falsch, denn das würde man gnadenlos ausnutzen können.

    - Es handelt sich um mein ehemaliges, jetzt trotz Existenzbeendigung noch bestehendens Geschäftskonto
    - Das Kernproblem ist, dass nicht um das Minus im Konto geht, sondern, dass ich nicht an die Steuerrücvkzahlung wegen Kreditlimitkürzung kann!!
    Zentrale Frage ist doch hier, ob eine Kontoeinzahlung von fremder Seite, die nicht zur Verfügung steht, als Einnahme zu rechnen ist.
    Hier hat es bei meinen neuerlichen Recherchen auch Urteile gegeben des Inhalts, dass Einnahmen als solche gelten, wenn eine Verfügung bei Kontoüberziehungen noch bei bestehendem Kreditrahmen möglich ist. Liege ich falsch, wenn ich einen Umkehrschluss ziehe und annehme, dass es keine Einnahme ist, wenn ich nicht über diese mehr verfügen kann?
    Meiner Meinung nach ist das Thema der Verfügbarkeit nicht befriedigend geklärt.

    Zunächst bitte ich um Nachsicht wegen meiner Hartnäckigkeit zu meinem Problem. Leider habe ich den Eindruck, dass dieses nicht richtig erkannt wird oder ich bei der Darstellung Fehler mache.Sicher fehlten auch noch konkretere Angaben.
    Ganz aktuell: Meine Bank hat das (vormalige) Geschäftskonto mit Schuldensaldo gekündigt. Ich kann daher u.a. auch nicht an das Geld aus der Steuerrückzahlung dran.
    Der Kreditirahmen belief sich auf ca. 8000 €. Durch Vereinbarung mit Gläubigern und Steuerrückzahlung in Höhe von ca. 3500 € wurde der Schuldbetrag auf ca. -3000€ reduziert.
    Bedeutet dies, dass trotz der Nichtverfügbarkeit für mich das auf dem „Minuskonto“ der Bank überwiesene Geld bei Hartz4 als Einnahme betrachtet wird??? Das wäre doch Irrsinn. Ich erhielte dann für einige Monate kein Geld, habe aber auch das Geld aus der Überweisung nicht zur Verfügung. Sehe ich das denn falsch, dass Einnahmen auch eine Verfügbarkeit bedeuten müssen?
    Was tun?

    Das Geschäftskonto wurde von der Bank noch nicht aufgelöst, weil ein Übernahmeinteressent für das ehemalige Geschäft existierte, der evtl. eine Übernahmesumme bezahlt hätte. Hat sich aber leider nicht realisiert. Dadurch wäre das Konto ausgeglichen worden. Das Minuskonto konnte sinnvollerweise nicht aufgelöst werden, weil ich keine finanziellen Mittel habe, um den Schuklenbetrag abzulösen. So bin ich bisher auf das Wohlverhatlen der Bank angewiesen.Insolvenz möchte ich nicht anmelden wegen der Folgen.Wie bereits dargestellt besteht das Risiko, dass die <Bank das Konto kündigt und natürrlch kein Zugriff zu dem Geld aus der Rückestattung möglich ist.
    Kernfrage ist hierbei doch auch für ähnlich gelagerte Fälle: Wie wird eine Einnahme behandelt, auf die ein Hartz4-Bezieher keinen Zugriff nehr hat.

    Die Situation ist so, dass das Bankkonto (aus meinem beendeten Geschäft noch als ehemaliges Geschäftskonto neben dem privaten bestehend, obwohl keinerlei Geschäftsvorgänge mehr bestehen) ) wegen der mit Hartz4 nun bestehenden vermögens- und einkommenslosen Lage kurzfristig gekündigt werden kann.Dann ist tatsächlich die Situation gegeben, dass ich nicht an das Geld aus der Steuerrückzahlung mehr kann, aber auch kein Geld vom Jobcenter erhalte.
    Daher nochmals die bitte um Rat.

    Wenn man als Hartz4- Empfänger ohne sonstiges Einkommen eine Einmalzahlung durch Steuerrückerstattung erhält, diese aber auf das Bankkonto mit deutlichem Minus überwiesen wird, kann man - trotz Zuflussprinzip - doch eigentlich nicht von wirksamer Einnahme sprechen. Es vermindert ja nur meine Bankschuld.
    Mein Problem: Was mache ich, wenn die Bank den bisher bestehenden Kreditrahmen senkt oder kündigt und ich dann gar nicht über das überwiesene Geld verfügen kann? Dann habe ich doch letztlich gar keine Einnahme? Einnahme ist doch meiner Meinung nach, wenn ich auch darüber verfüge!
    Bitte wegen dringendem Klärungsbedarf im Jobcenter einen Rat. Danke.

    Wenn die Rückzahlung relativ hoch ist, dann kann diese bekanntlich auf 6 Monate verteilt werden. Bei Rückzahlung aus Einkommenssteuer gibt es wohl keine Freigrenze. Wie sieht es aber bei der Umsatzsteuer aus, die ja betriebsbedingt ist. Gibt es hier eine Freigrenze, und zwar bei 6-Monatsvertelieng in jedem Monat?
    Hinweis: Die Umnsatzsteuerrückzahlung basiert auf Einnahmen aus einem vor einigen Monaten beendeten Einzelhandel. Ab September 17 wird Hartz4 gewährt.Seitdem keine gewerbliche Tätigkeit.
    Danke für Infos. :(