Danke für die Antwort.
Ich hab mich natürlich auch schon etwas belesen zu dem Thema.
Ich bin da zu einer etwas anderen Einschätzung gekommen. Kann mir jemand dazu was sagen?
zu 1)
laut § 10 Abs 3 SGB II, analog zu § 140 Abs. 4 SGB III) ist: " ... eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. ..."
Ganz abgesehen davon könnte ich aufgrund des Fahrplans nur in der Zeit von 8 bis 14 Uhr an einer Maßnahme teilnehmen.
Weiterhin können Arbeitslose Laut Urteil des Sozialgerichts Leipzig – Az.: S 1 AL 251/15 sinnlose Maßnahmen ablehnen ohne Sanktionen befürchten zu müssen.
Mein Fall liegt ähnlich. Ich habe einen Hochschulabschluss als Ingenieur, Berufserfahrung, einen lückenlosen Lebenslauf und gute Jobaussichten bzw einen Job im Januar.
Im Unterschied zu dem Fall geht es bei mir allerdings um ALG II.
zu 2)
Ein Verwaltungsakt wird laut § 43 VwVfG erst zu dem Zeitpunkt wirksam zu dem er bekannt gegeben wird.
Wie siehts hier mit Rückwirksamkeit aus?
zu 3)
Eine formlose Antragstellung ist natürlich per Telefon möglich und die Unterlagen können nachgereicht werden.
Das wird sogar auf dieser Seite empfohlen: https://www.hartziv.org/antrag/
Meine Frage war eher: was sind die Rechtsfolgen meiner Unterschrift? Kann ich den Bescheid dann noch anfechten?