Ich habe nachgelesen , dass das Kind nur 55 Tagen im Jahr bei ihm zu Besuch war!!!?
Zur Ausübung des Umgangsrecht steht Elternteilen eine größere Wohnung zu, so die Entscheidung des Sozialgerichts Kiel mit Beschluss unter dem Az.: S 38 AS 88/14 ER.
Im verhandelten Fall klagte ein in Hartz IV Bezug stehender Vater, der sein Umgangsrecht für seine beiden Kinder an 55 Tagen im Jahr wahrnimmt
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