Fazit: Einnahmen aus Ehrenamt bis zu 200 Euro nicht anrechenbar
Die Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten verfolgen einen anderen Zweck als die Leistungen des SGB II, die ja den Lebensunterhalt sicherstellen wollen. Alle Zahlungen, die einkommenssteuerfrei sind, wie etwa die Übungsleiterpauschale für Ausbilder, Erzieher und Betreuer oder die Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich, werden also grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet. Sie werden dann angerechnet, wenn die Gerechtigkeitsprüfung ergibt, dass neben den zweckbestimmten Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären. Das ist dann jedenfalls nicht anzunehmen, wenn die Zuwendungen den Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. Die Übungsleiterpauschale von 200 Euro im Monat ist damit anrechnungsfrei. Bei höheren Zuwendungen ist der Betrag, der 200 Euro übersteigt, anrechenbar, wenn nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen dargelegt werden.
Dem Jobcenter muss man dennoch sämtliche Zuwendungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit angeben, auch dann, wenn sie nicht angerechnet werden.
Im Merkblatt Grundsicherung für Arbeitslose der BA steht geschrieben: "Die beim Arbeitslosengeld I geltende Grenze von 15 Stunden wöchentlich, ab der Sie nicht mehr arbeitslos wären, gilt beim Arbeitslosengeld II nicht. Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Ebenso wenig gelten die beim Arbeitslosengeld I maßgeblichen Freibeträge bei Nebeneinkommen."
Gesetz
Den neuen Gesetzestext des § 11b SGB II auf der Basis des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts finden Sie hier: § 11b SGB II