Beiträge von Thomas

    Hallo,

    habe nebenberuflich eine selbständige Tätikgeit bis 31.03 ausgeübt (Gewerbeabmeldung liegt dem Amt vor) und Mitte April ein Antrag auf ALG II gestellt. Da ich eine Auszahlung aus nicht selbststädiger Tätigkeit (SV-frei) für Monat März, die mir erst im April zugeflossen ist, erhalten habe, besteht Anspruch auf ALG II erst ab den 01.05. Die nichtselbständige Tätigkeit als Aushilfe musste ich leider aufgeben.

    Da ich keine Mittel mehr hatte um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten habe ich einen Vorschuss Mitte Mai beantragt und glücklicherweise auch erhalten, jedoch nicht in voller Höhe welche mir zusteht. Der Antrag wurde mir jetzt zunächst nur für den Monat Mai bewilligt. Damit der Antrag abschließend bearbeitet werden kann fehlt noch die Abgabe der EKS für den Zeitraum 10/2017-03/2018. Da ich Leistungen allerdings erst ab 01.05 beziehe ist es aus meinem Verständnis jedoch nicht erforderlich eine EKS abzugeben.

    Auf meine Frage hin wo dies im Gesetz steht habe ich bisher leider noch keine Antwort erhalten. Ein vereinbarter Rückfruf ist leider bis heute leider nicht erfolgt. Da die Anlage EKS relativ umfangreich ist möchte und aus meiner Sicht nicht erforderlich ist möchte ich mir die Arbeit hierfür ersparen.

    Nochmal ich beantrage ja nicht rückwirkend Leistungen zur Aufstockung des EK aus selbständiger Tätigkeit. Die selbständige Tätigkeit ist längs beendet (31.3) und der Bewilligungszeitraum liegt zum Antragzeitpunkt quasi in der Zukunft (01.05).


    PS. Alle Kontoauszüge liegen dem Amt vor, Vermögen ist nicht vorhanden, auch ist kein Betriebsvermögen vorhanden was dem Amt auch mitgeteilt wurde.