Hört sich jetzt etwas blöde an,aber wäre es einem von euch möglich mir so einen antrag zu schreiben und ihn mir per mail zukommen lassen?
wäre tausendfach dankbar
habe das gerade im netz gefunden
Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
Auch die Kosten zur Aufrechterhaltung des Umgangs mit den an einem anderen Ort lebenden Kindern nach einer Scheidung können einen Sonderbedarf auslösen. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass die dadurch bedingten Kosten nicht den Regelleistungen zuzuordnen sind, sondern vielmehr eine außergewöhnliche Bedarfslage anzunehmen ist, die entsprechenden Sonderbedarf zugunsten des Leistungsbeziehers verursacht. Deshalb besteht Anspruch auf die Erbringung ergänzender Leistungen (Bundessozialgericht, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 14/076 R).
Als erstattungsfähig gelten danach jedenfalls die Fahrtkosten, die entstehen, wenn der ALG II-Bezieher sein Umgangsrecht ausüben will. Fahrkosten werden allerdings nur in Höhe der Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit getragen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Besuche nur in einer bestimmten Häufigkeit erfolgen können.
Nach der Rechtsprechung sind die Sozialleistungsträger zwar nicht berechtigt, die Angemessenheit der Häufigkeit des Umgangsrechts zu bestimmen. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, soll der Leistungsbezieher bei Anmeldung des Sonderbedarfes aber nach Möglichkeit entweder eine familiengerichtliche Regelung oder eine schriftlich formulierte einvernehmliche Erklärung beider Elternteile bezüglich der Häufigkeit der Ausübung des Umgangsrechtes vorlegen (Bundessozialgericht, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 14/076 ER).