Alles anzeigenHallo,
In aller Regel verlangt das JC, dass man vorrangige Leistungen auch vorrangig in Anspruch nehmen soll/muss.
Hier in diesem Fall wäre es die vorgezogene Altersrente.
Aber mit 63?? Hätte sie denn überhaupt alle anderen Voraussetzungen, mit 63 schon Rente zu bekommen?
Sie sollte zunächst mal den Antrag stellen. Es nützt nichts, die Rentenauskunft zum JC zu schicken. Damit kann das JC nichts anfangen.
Die neueste Neuregelung der Unbilligkeitsverordnung ist ab dem 01.04.2016 gültig.
Hast du eine aktuellere Neuregelung? Und was steht dort drin?
Dass man nicht mehr mitwirken muss? Dass das JC immer selber den Rentenantrag stellen kann?
Aufgrund eines Telefonats würde ich mich auf nichts verlassen.
Das JC wird deiner Mutter hoffentlich noch was schreiben--- wegen Entfall der Mitwirkungspflicht oder so---
Ja meine Mutter hätte die Voraussetzung für eine geminderte Rente.
Zur Neuregelung:
Seit dem 1.1.2017 ist die Zwangsverrentung auch dann „unbillig“, wenn die vorgezogene Rente so niedrig ausfällt, daß sie wahrscheinlich
mit Grundsicherung im Alter aufgestockt werden müsste. Das ist die Sache mit den 70%, die am Anfang vom Thread besprochen wurden.
Dies trifft auf meine Mutter zu und müsste von daher nicht vorzeitig in die Rente.
Im letzten Brief aber schrieb man, dass die Voraussetzungen zur Unbilligkeit nicht gegeben ist und das eine Mitwirkungspflicht besteht.
Beides wurde schön mit Paragraphen zitiert. Die entscheidenden Absätze zur Unbilligkeit und Mitwirkung ließ man aber weg.
Im Telefonat habe ich dann auf die entscheidenden Paragraphen hingewiesen. Sie wusste aber nichts davon und sagte, dass man das so hier macht.
Wie gesagt kam dann 15 Minuten später ein Rückruf mit einer Entschuldigung und das ich recht habe und der Weiterbewillungsantrag bearbeitet wird und alles wie sonst weiterläuft.