Das ist doch Schwachsinn.
Bitte was ist Schwachsinn?
Du stellst zum ersten Mal und noch dazu ---zum 1.8.-- einen Antrag auf Alg2.
Schon krähst du *Schwachsinn*.
Zu deinen Aussagen:
Erst wenn ich auf der Straße hocke (aka Räumungsklage da) müssen die mir helfen?
Nein. Falsch. Wer eine Räumungsklage hat, sitzt nicht auf der Strasse.
Angedroht wurde die fristlose Kündigung schon.
Wie denn? Das musst du schriftlich haben. Sonst glaube ich das nicht mal.
Die Androhung kannst du dir heute und morgen noch besorgen...kann sehr hilfreich sein. !!
natürlich droht mir obdachlosigkeit, so ganz ohne Wohnung!
Ja, das ist richtig. Sie droht aber nur. Sie geht auch abzuwenden, wenn man nicht nur blöde Sprüche klopft, aus denen die Unkenntnis nur so sprudelt.
Das hast du selbst zu verantworten. Wer seinen Alg2-Antrag ---zum 1.8.---stellt, kann Leistungen auch erst AB 1.8. erhalten.
Frühestens AM 1.8.
Ist ziemlich einfach.
Der Sachbearbeiter hat mir zwar eine Antwort gegeben, aber ob die richtig ist, weiß Niemand.
Wenn du die aus dem Beitrag #1 meinst: Ja, die war richtig. Weil es rückwirkend keinen Anspruch auf Alg2 gibt.
Wer als Student und ohne irgendeine Kohle sich erst zum 31.7. exen lässt, hat auch das ganz allein zu verantworten.
Klingt hart, ist aber Fakt.
Das einzige, was für die fiannziell interessant sein könnte, ist die mir zustehende Forderungen.
Ja, das stimmt. Da es aber erst interessant wird, wenn dir das Geld aus diesen Forderungen auch aufs Konto fließt--- hat das JC diesen Aspekt weit nach hinten geschoben. Die wissen auch, dass Arbeitsgerichte lange Bänke haben.
Auch hier blickst du gar nicht durch. nono
sobald entfernt klar ist dass grundsätzlich hartz 4 Anspruch besteht!
Falsch. Schreib nichts, was nicht im Gesetz steht. monster
Ersteres kann SB, wenn er denn auch willens ist, sehr schnell ersehen.
Achso. Na klar. popcorn Du bist wahrscheinlich der einzige, der im Juli überhaupt irgendeinen Antrag in diesem JC gestellt hat und der (neue) SB stürzt sich vor lauter Langeweile sofort selber darauf und gibts nicht in die Leistungsabteilung zur Bearbeitung bzw. entreißt es denen wieder---und weil du selber viel besser Bescheid weißt im SGB II--- zittert er vor dir--- und ER bewilligt dir schon vor dem 1.8. die Leistungen.
Sorry, von welchem Planeten bist du gefallen? topicclosed
Lies die §§:
§ 42 SGB I
§ 41 a SGB II
§ 42a SGB II
§ 37 SGB II
$41a SGB2 schreibt Hartz 4 vorshcüsse explizit vor.
Falsch. Der § schreibt --die vorläufige Entscheidung-- vor. Ist ganz was anderes.
Vor Anspruchsbeginn ist überhaupt nichts möglich. Dein Anspruch beginnt am 1.8. Das hast du selbst so beantragt.
Und du weißt nicht einmal, wann du den Antrag gestellt hast. Das geht gut los.
Du kannst also frühestens ab 1.8. einen Vorschuss bekommen.
Der ist auf 100,- begrenzt. Das sagt der § 42 (Absatz2 ) SGB II.
Unser JC gibt zB als Leistungs-*Vorschuss* nur noch Lebensmittelgutscheine aus. Sogar bei Fehlern, die dem JC passiert sind.
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So.
schreibe ich dir, was du am 1.8. machen kannst, sofern am Mittwoch dein JC geöffnet ist:
7.30 wird geöffnet. Du meldest dich am Empfang mit deiner vorläufigen BG- oder Kundennummer und beziehst dich auf deinen Antrag vom xx.
(Der Mitarbeiter findet dich im System und fragt, um was es geht. Das muss er ins System eingeben (ein sog.Ticket), damit andere Mitarbeiter anderer Abteilungen sehen, ob sie für dich was tun können. Es warten wirklich nicht alle nur auf dich.
Das tun sie immer zwischen den unendlich langen Kaffeepausen.
Aber:
Kommst du schon beim Empfang/Anmeldung gleich so rüber wie hier--- kannste lange warten und gehst ohne Vorschuss oder Regelung der Mietzahlung.
Erklärst du dein Problem sachlich und ruhig und nennst möglichst KEINE Gesetze--- hast du eine Chance, dass dein Problem vorrangig bearbeitet wird. Vor allem das mit der Miete.
Lies dazu § 22 (Absatz 8 ) SGB II
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