Beiträge von Ameise

    Dann wirst du einen Antrag beim JC stellen müssen.

    Wenn du nicht in Nds. wohnst, wird das Urteil nicht viel helfen.

    Das Bildungspaket ist bundesweit geregelt und gehört zum SGB II.

    Darunter fallen aber leider auch keine Schulbuchkosten.

    Häufig gibt es noch die Fördervereine der Schulen... bitte erkundige dich danach.

    Wenn man hier in xxxx (ganz geheim) ein Kind zur Einschulung anmeldet, ist immer gleich was vom Förderverein der Schule dabei.

    Hallo,

    mit Amt meinst du das Jobcenter?

    Hat das JC dich schon aufgefordert, deine Wohnkosten zu senken?

    Es sind nicht immer 6 Monate...

    Der Gesetzgeber hat es SO formuliert:

    Im § 22 (Absatz 1) SGB II

    ...Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate...

    Das bedeutet, es kann länger anerkannt werden oder auch schon VOR Ablauf der 6 Monate gemindert werden.

    Hat man solch eine Aufforderung erhalten, sollte man *etwas* tun.

    Aber du schreibst:...

    keine Chance meinen Mietvertrag ohne die Zustimmung des Vermieters zu kündigen.

    Also wirst du nach einer solchen Aufforderung wohl den Vermieter um Zustimmung fragen.

    Der sagt wahrscheinlich NÖ. Möglichst schriftlich.

    In deinem besonderen Einzelfall denke ich, der Mietvertrag und die Ablehnung des Vermieters sollte dem JC vorgelegt werden ... das ist *etwas* für den Anfang.

    Weiteres ist abzuwarten.

    Hallo,

    wo hast du denn das Urteil gelesen? Hast du ein AZ?

    Wer hat dir geschrieben, dass du Schulbücher für 80,- kaufen musst?

    Oder meinst du, was für Schulbücher dein Sohn in der 1.Klasse benötigt?

    Für den persönlichen Schulbedarf (Hefte, Stifte, Farbkasten, Schultasche, Sportzeug) gibt es mit der JC-Augustleistung 70,-.

    Dann mit der Februarleistung nochmals 30,-. Auch für persönlichen Schulbedarf.

    Schulbücher sind meines Wissens davon nicht umfasst.

    Es gibt Lernmittelfreiheit und die meisten Bundesländer gewähren über ihre Landesgesetze diese auch.

    Zudem bieten die Schulen immer gut erhaltene Leihbücher an, oft auch ganz kostenlos.

    Das Urteil und das Schreiben würden mich sehr interessieren.

    Naja, Corinna meint eher, wie du das dem JC erklären willst.

    ----------------------

    Da du jetzt im Ausland bist, kannst du dir aber die Formulare schon mal anschauen. Die Formulare für Alg2 gibt es im Netz.

    Die wichtigsten sind:

    HA---Hauptantrag

    KDU--Kosten der Unterkunft

    EK---Einkommen

    VM--- Vermögen

    evtl. auch HG---Haushaltsgemeinschaft

    Und dann überlegen, was du dazu ankreuzen wirst.

    Vermögen, welches *unschädlich* für Hartz 4 ist, liegt bei 30jährigen bei max. 5.250,- ----als verfügbarer Betrag.

    Herbeiführen von Hilfebedürftigkeit ---- kannst du googlen.


    Bitte mach dich schlau--- auch schon im Ausland.

    Klingt immer noch nicht besser.

    Wenn sie jetzt schon nicht genügend Motivation sieht--- wird die Vorschaltmassnahme auch nicht mehr zaubern.search

    Weiterbildung heißt grundsätzlich, dass man schon in dem Bereich *Security* gearbeitet hat und dort beim WB-Träger mittels Bildungsgutschein mehr Kenntnisse für bessere Jobs in diesem Bereich bekommt.

    Viele Träger bieten verschiedene Weiterbildungen an, auch welche mit Bildungsgutschein finanziert...

    Viele nennen sich nur Weiterbildungsträger, bilden aber auch in Grundlagen aus...kommt eben auf die Nachfrage an.

    Weißt du, was das Ergebnis der Weiterbildung ist? Ein Zertifikat? Oder eine IHK-Sachkundeprüfung?

    Du hast doch sicher einen Flyer von dem Träger bekommen.

    Oder eine Massnahme im Bereich Bewerbungstraining??

    Sorry, aber das klingt alles wie:

    Deine Fallmanagerin oder Vermittlerin muss dich aus der Statistik kriegen---- auf jeden Fall erst ´ne Massnahme.

    So sehe ich das.?(

    Was stellst du dir vor, was du danach arbeiten könntest? Oder ist dir der Führerschein besonders wichtig?

    Wegen Sperrzeit/Sanktion:

    und Gottes Ohren

    Bitte genau auf die Zeiten achten.

    Wenn du nur Leistungen vom JC bekommst, also Alg 2 nach SGB II (das ist Hartz 4), dann gilt:

    § 31b (Absatz 1, letzter Satz ) SGB II:

    <<<Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.>>>

    Beispiel:

    X hat seinen Job ohne wichtigen Grund zum Ende April 2018 gekündigt, die wenige ersparte Kohle verbraucht, sich trotzdem großartig erholt und hat ab 1.8. beim JC das Hartz 4 beantragt .

    Was folgt?

    X hat sich ohne wichtigen Grund (innerhalb 6 Monaten) hilfebedürftig gemacht und nun droht eine Sanktion mit 30% des Regelbedarfs( 124,80) für 3 Monate.

    Fall X sogar auch noch Anspruch auf ALG 1 vom *Arbeitsamt/AfA hätte, bekäme er eine Sperrzeit =100% ohne Kohle... für 3 Monate.

    -------------------

    Du hast deinen Job in 04/2017 selbst gekündigt. Ist jetzt egal, warum.

    Das ist jetzt 15 Monate her.

    Du hast einen Artikel zu einem Gerichtsverfahren gelesen. Die Überschrift sagt : KEINE Sperre---

    Die Sache vor Gericht war eine andere---und die Überschrift passt gar nicht.

    Und ganz oft werden private wichtige Gründe nicht als *sozialhilferechtlich wichtig* anerkannt.

    Glaubs mir ruhig;-)


    Korrektur eines Punktes:

    Vorschuß (vorzeitige Auszahlung) kannst du nur bekommen, wenn ein Bewilligungsbescheid deinen Anspruch bereits festgesetzt hat.

    Trotzdem solltest du am 1.8. beim JC dein Problem sachlich und vernünftig darlegen.

    btw.

    Da Leistungen monatlich im Voraus gezahlt werden, könntest du mit ganz viel Glück den Bewilligungsbescheid fast gleichzeitig mit dem Geld erhalten.

    Das Geld muß regulär am 1. des Monats verfügbar sein.

    Hallo,

    das klingt nicht sehr vertrauensvoll.

    Was soll denn Inhalt dieser *Vorschaltmaßnahme* sein? Wie lange soll die dauern?

    Wie kann denn irgendeine Massnahme vor einer Weiterbildung ermitteln oder sogar bestätigen, dass man DANN die Weiterbildung ohne Fehlzeiten und mit genügend Motivation macht?

    Das ist ja ausgesprochener Humbug.

    Sind die Träger unterschiedliche Firmen?

    Ich würde eine solche EGV auf keinen Fall unterschreiben. Wort hin oder her------

    Darf ich fragen, in welchem Bereich die Weiterbildung erfolgen soll? Und wie lange die dauern würde?

    Hallo,

    Ihr habt schon den Bescheid?

    Was steht dort zur Begründung? welcher §?

    Meine Meinung:

    Sie sind zwar U25, leben aber nicht im Haushalt der Eltern.

    Sie unterliegen auch nicht der *Strafregel für U 25*, sind nicht ohne Zustimmung ausgezogen.

    Sie sind jetzt beide volljährig, alleinstehend und erwerbsfähig.

    Sie sollten nach § 20 (2) SGB II den Regelbedarf der Stufe 1 erhalten. Das sind je 416,-.

    Habe meinen damaligen Job Ende April 2017 aufgeben,

    Das ist jetzt über 1 Jahr her.

    Das Arbeitsamt gibts schon länger nicht mehr--- jetzt gibts die Agentur für Arbeit/ AfA ( für Leistungen nach SGB III)

    und/oder das Jobcenter/JC für Leistungen nach SGB II (Hartz 4).

    Du musst du dich auch bei der AfA arbeitslos + arbeitsuchend melden.

    Auch, wenn du von dort kein Geld bekommst, stellen die eine Bescheinigung aus: Negativ-Bescheinigung. d.h. kein ALG 1 . Diesen Zettel brauchst du für das JC.>

    Dann kannst du Alg2 beim JC beantragen.

    Niemand wird dir ans Bein pinkeln und du musst sowieso wie jeder Antragsteller viele Formulare ausfüllen.

    Es gibt weder eine Sperrzeit noch eine Sanktion.

    Selbstverständlich solltest du jetzt schon einen Job suchen, nicht erst warten, bis das JC dich *drangsaliert*.

    Das ist doch Schwachsinn.

    Bitte was ist Schwachsinn?

    Du stellst zum ersten Mal und noch dazu ---zum 1.8.-- einen Antrag auf Alg2.

    Schon krähst du *Schwachsinn*.

    Zu deinen Aussagen:

    Erst wenn ich auf der Straße hocke (aka Räumungsklage da) müssen die mir helfen?

    Nein. Falsch. Wer eine Räumungsklage hat, sitzt nicht auf der Strasse.

    Angedroht wurde die fristlose Kündigung schon.

    Wie denn? Das musst du schriftlich haben. Sonst glaube ich das nicht mal.

    Die Androhung kannst du dir heute und morgen noch besorgen...kann sehr hilfreich sein. !!

    natürlich droht mir obdachlosigkeit, so ganz ohne Wohnung!

    Ja, das ist richtig. Sie droht aber nur. Sie geht auch abzuwenden, wenn man nicht nur blöde Sprüche klopft, aus denen die Unkenntnis nur so sprudelt.

    Das hast du selbst zu verantworten. Wer seinen Alg2-Antrag ---zum 1.8.---stellt, kann Leistungen auch erst AB 1.8. erhalten.

    Frühestens AM 1.8.

    Ist ziemlich einfach.

    Der Sachbearbeiter hat mir zwar eine Antwort gegeben, aber ob die richtig ist, weiß Niemand.

    Wenn du die aus dem Beitrag #1 meinst: Ja, die war richtig. Weil es rückwirkend keinen Anspruch auf Alg2 gibt.

    Wer als Student und ohne irgendeine Kohle sich erst zum 31.7. exen lässt, hat auch das ganz allein zu verantworten.

    Klingt hart, ist aber Fakt.

    Das einzige, was für die fiannziell interessant sein könnte, ist die mir zustehende Forderungen.

    Ja, das stimmt. Da es aber erst interessant wird, wenn dir das Geld aus diesen Forderungen auch aufs Konto fließt--- hat das JC diesen Aspekt weit nach hinten geschoben. Die wissen auch, dass Arbeitsgerichte lange Bänke haben.

    Auch hier blickst du gar nicht durch. nono

    sobald entfernt klar ist dass grundsätzlich hartz 4 Anspruch besteht!

    Falsch. Schreib nichts, was nicht im Gesetz steht. monster

    Ersteres kann SB, wenn er denn auch willens ist, sehr schnell ersehen.

    Achso. Na klar. popcorn Du bist wahrscheinlich der einzige, der im Juli überhaupt irgendeinen Antrag in diesem JC gestellt hat und der (neue) SB stürzt sich vor lauter Langeweile sofort selber darauf und gibts nicht in die Leistungsabteilung zur Bearbeitung bzw. entreißt es denen wieder---und weil du selber viel besser Bescheid weißt im SGB II--- zittert er vor dir--- und ER bewilligt dir schon vor dem 1.8. die Leistungen.

    Sorry, von welchem Planeten bist du gefallen? topicclosed

    Lies die §§:

    § 42 SGB I

    § 41 a SGB II

    § 42a SGB II

    § 37 SGB II

    $41a SGB2 schreibt Hartz 4 vorshcüsse explizit vor.

    Falsch. Der § schreibt --die vorläufige Entscheidung-- vor. Ist ganz was anderes.

    Vor Anspruchsbeginn ist überhaupt nichts möglich. Dein Anspruch beginnt am 1.8. Das hast du selbst so beantragt.

    Und du weißt nicht einmal, wann du den Antrag gestellt hast. Das geht gut los.

    Du kannst also frühestens ab 1.8. einen Vorschuss bekommen.

    Der ist auf 100,- begrenzt. Das sagt der § 42 (Absatz2 ) SGB II.

    Unser JC gibt zB als Leistungs-*Vorschuss* nur noch Lebensmittelgutscheine aus. Sogar bei Fehlern, die dem JC passiert sind.

    ---------------------------------------------

    So. 8)

    schreibe ich dir, was du am 1.8. machen kannst, sofern am Mittwoch dein JC geöffnet ist:

    7.30 wird geöffnet. Du meldest dich am Empfang mit deiner vorläufigen BG- oder Kundennummer und beziehst dich auf deinen Antrag vom xx.

    (Der Mitarbeiter findet dich im System und fragt, um was es geht. Das muss er ins System eingeben (ein sog.Ticket), damit andere Mitarbeiter anderer Abteilungen sehen, ob sie für dich was tun können. Es warten wirklich nicht alle nur auf dich.

    Das tun sie immer zwischen den unendlich langen Kaffeepausen.

    Aber:

    Kommst du schon beim Empfang/Anmeldung gleich so rüber wie hier--- kannste lange warten und gehst ohne Vorschuss oder Regelung der Mietzahlung.

    Erklärst du dein Problem sachlich und ruhig und nennst möglichst KEINE Gesetze--- hast du eine Chance, dass dein Problem vorrangig bearbeitet wird. Vor allem das mit der Miete.

    Lies dazu § 22 (Absatz 8 ) SGB II

    ------------------------------------------------------------

    Erweiterung der Frage:

    Bedenke bitte:

    Dein Kind hat das Umgangsrecht, du nimmst es wahr.

    Das JC hat davon Kenntnis, der SB hat dir sogar empfohlen, das einfach per Excel-Liste und Unterschrift....nachzuweisen.

    Dir stehen für die Zeit des nachgewiesenen Umgangsrechtes der 1/30-RB-Anteil des Kindes zu sowie notwendige weitere nachgewiesene Kosten (hier deine Fahrtkosten zum Wohnort des Kindes).

    Deine Exfrau und du--- ihr beide praktiziert bisher das Wechselmodell noch nicht, insofern ist die Titeländerung nicht korrekt.

    Das ist aber hier nebensächlich.

    Du kannst 2 Nachweise liefern:

    -Die schriftliche Bestätigung (Glaubhaftmachung) deiner Exfrau, von wann bis wann du euer Kind zwecks Umgang betreut hast.

    -Du weist per ÖPNV-Ticket nach, dass du X € für notwendige Fahrtkosten des Umgangsrechtes ausgegeben hast. Diese Kosten können unterschiedlich sein, ebenso wie du nicht garantieren kannst, dass du wöchentlich für X Stunden das Umgangsrecht nutzt.

    Du füllst die Excel-Tabelle aus, lässt deine Exfrau unterschreiben und beantragst zusätzlich die Erstattung gem. § 21(6) SGB II. Als Anlage die Ticket-Nachweise dazu. Du bist nicht verpflichtet, notwendige Kosten einzusparen.

    Wenn du dein Kind jedes Wochenende besuchst, läppern sich die Ausgaben.

    Das JC wird dir verzögert, aber monatlich die Mehrbedarfskosten überweisen.

    Deiner Rechnung der Fahrtkosten kann ich nicht folgen:

    2,90+1,35+1,35 = 5,60 für die Hinfahrt am Freitag 1 Person (Bus nimmt F+Anhänger mit??)

    2,90+1,35+1,35 = 5,60 für die Rückfahrt am Sonntag 1 Person...

    Wenn du das jedes WE machst, hast du Fahrtkosten von 44,80 € mtl.

    Ob dein SB die Mitnahme des Fahrradanhängers als *nicht notwendig* ansieht, musst du einfach abwarten.

    Aus Erfahrung sehe ich hier nur die Unsicherheit, ob deine Exfrau dir die Zeiten so bestätigt.

    Hyperionnn

    Da dir deine Exfrau schriftlich bestätigt/nachweist, dass du dein Kind vereinbarungsgemäß von Freitag mittag bis Sonntag abend besuchst/betreust--- erübrigt sich eine Nachfrage des JC beim Kindergarten.

    Zumal es vollkommen nebensächlich ist, ob du dein Kind vom Kiga abholst oder es bei deiner Exfrau besuchst.

    Es geht dir doch erstrangig um den Regelbedarf des Kindes, der dir für die Zeit zusteht. Also 1/30-Regelung.

    Dazu Fahrtkosten, auch auf Nachweis.

    Nur, wenn das JC begründete Zweifel daran hat, dass du das Umgangsrecht mit deinem Kind nicht wahrnimmst und trotzdem Kosten geltend machst, wird das JC tiefer prüfen.

    könnte dies der Sachbearbeiter auch selber ermitteln, in dem er freitags vor dem Kindergarten wartet und schaut ob alles korrekt ist.

    siehst du? Geht auch ganz ohne Auskunft...

    Warum befürchtest du sowas?

    Wo findet das Umgangsrecht eigentlich statt?

    Was sollte ich da am Besten tun?

    Du hast alles Nötige getan. Es wird auch kein Darlehen geben, weil dein ANSPRUCH noch nicht positiv geprüft ist.

    Hast du in der Anlage VM (Vermögen) einen Betrag angegeben, über den du verfügen könntest?

    vielleicht kennt er sich einfach nur noch nicht aus?

    Er hat dir eine korrekte Antwort gegeben, obwohl er neu im Job ist.

    ich habe zum 1.8. Hartz 4 zum ersten Mal beantragt.

    Das war offenbar viel zu spät. Erst recht, wenn schon Mietschulden bestehen.

    Wann hast du den Antrag abgegeben? Etwa Anfang Juli?

    hier steht schon eine fristlose Kündigung im Raum, also wurde angedroht

    Hast du das schriftlich und wie viele Monate bist du im Rückstand?

    habe noch eine größere Forderungen gegen eine Firma, wo es kurz vorm Klageverfahren steht.

    Geld steht mir zwar zu, aber die Firma zahlt partout nicht aus)

    Was heißt denn: kurz vorm Klageverfahren?

    Selbst, wenn du heute klagst, hast du am 1.8. kein Geld.

    Weiß das JC, dass du kurz davor bist, zu klagen?

    Dann wäre es immer besser, den Job als Minijob bzw. geringfügige Beschäftigung mit schwankendem Einkommen zu bezeichnen.

    Vor allem beim JC ist das wichtig.

    Und was meinst du hiermit?

    Mein Freund erhält zur Zeit ALG2 und bekommt ja seine Wohnung gezahlt - Gilt das auch bei der Bedarfsgemeinschaft, die wir jetzt bilden

    Fragen:

    1. Wieso bildet ihr jetzt ein BG? Wohnt ihr denn nicht zusammen?

    2. Wieso bekommt dein Freund seine Wohnung vom JC bezahlt? Die vollen 530,-?

    3. Bekommst du kein Kindergeld mehr?

    Dein Einkommen ist jedenfalls nicht 800,-, sondern 350+ ca 250 = ca. 600,-

    Wenn ihr zusammen in der Wohnung wohnt , liegt dein Mietanteil bei 50%. Das wären 265,- (falls bei den NK schon die Heizkosten drin sind)

    Hallo,

    1. Dein Arzt soll was ausfüllen? Einen Antrag?

    2. Beim Versorgungsamt stellst du oder mit Hilfe deines Arztes einen Antrag auf GdB- Zuerkennung. Auf Schwerbehinderung.

    3. Gemeint ist wahrscheinlich ein Untersuchung der Leistungsfähigkeit. Ja, das macht ein Amtsarzt. Das JC soll und muss wissen, für welche Tätigkeiten man dich noch vermitteln könnte.

    4. Wer will denn mit dir über Bewerbungen oder Massnahmen quatschen?

    5. Mit 57 hast du noch ca. 10 Jahre vor dir, bevor das JC dich *aus den Klauen* entlässt.

    6. Gibt es denn jetzt noch eine geltende EGV für dich? Sollst du dich danach noch bewerben?

    Bitte beachte den Unterschied:

    Arbeitsunfähigkeit ist ein zeitlich begrenzte *Krankheit* mit *Krankenschein*.

    Ich lese aus deinem Beitrag:

    1. Du sollst bitte einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen. Beim Versorgungsamt. Bitte besprich das mit deinem Arzt.

    2. Du sollst dich jetzt nicht bewerben. Es sei denn, es ist noch eine EV/EGV gültig...s. Punkt 6.

    Gute Besserung!

    Hallo,

    Das ist mir auch neu. Vielen Dank für die Info.

    Allerdings:

    Der Absatz 5 des geänderten § 82 SGB XII bezieht sich auf Absatz 4 und dort heißt es:

    Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Alle 3 Leistungsarten gehören zum SGB XII.

    HzL---> Kapitel 3 des SGB XII

    Grusi wegen Alter und (dauerhafter) Erwerbsminderung ---> Kapitel 4 des SGB XII

    Für den TE ist noch das JC zuständig, die DRV hat ihm eine auf 3 Jahre befristete EM-Rente bewilligt.

    Er ist also kein Leistungsberechtigter nach SGB XII.

    Sondern noch nach SGB II.

    Das neue Gesetz betrifft alle Sozial-Leistungen,

    leider nicht alle.

    Schade. ;(

    Was spricht dagegen, ganz *normal* und unkompliziert zu deinem Vater zu ziehen? :/

    Es würde eine kurze Info an den Vermieter genügen. Vielleicht ist nicht mal das erforderlich? Das findet man im Mietvertrag.

    Der Wohnungsgeber wäre dann dein Vater. Der bestätigt, dass du ab xx Datum bei ihm eingezogen bist.

    Das genügt dem EMA bei der Anmeldung. Jetzt wollen sie oft in den Mietvertrag schauen, dürfte aber auch kein Problem sein,

    Mit der EMA-Anmeldung kannst du für diese Adresse Hartz 4 beantragen.

    Dein Vater muss dem Grusi-Amt mitteilen, dass jetzt 2 Personen in der Wohnung des Vaters wohnen.

    Es würde dann Schriftverkehr vom Grusi-Amt kommen---> für deinen Vater.

    Es würde dann Schriftverkehr vom JC kommen---> für dich.

    Dann werden die Wohnkosten zu halbe-halbe gezahlt.

    JC und Grusi-Ämter kommunizieren sehr selten miteinander.

    Wo bist du zur Zeit krankenversichert?