Beiträge von Ameise

    Sollte ich vorher anrufen

    Das kannst du dir sparen.

    Aber per Einschreiben ist schon o.k.

    ich dadurch die Rückzahlung etwas schmälern kann.

    Das wird sicher bei rum kommen. Denn du hattest doch Einnahmen...

    Man kann mal ganz grob über den Daumen schauen: Bist Single, wohnst günstig...?

    3600,- will das JC zurück---für 6 Monate--- dann hat man dir 600,- mtl. gezahlt.

    Oder wie viel hattest du in der v-EKS im Oktober 2017 als prognostiziertes Einkommen angegeben? Hat das JC das berücksichtigt?

    Dein Einkommen aus Selbständigkeit über die 6 Monate abzgl. abgesetzte *echte Betriebsausgaben*---> diese Summe kennst du selbst.

    Und Subtraktion beherrschst du;-)

    Hyperionnn

    Weiter oben hast du geschrieben:

    Ich habe da immer Stundungsanträge gestellt und dann wurden Ratenzahlungen bewilligt, in sehr geringer Höhe, teilweise nur 10 € / Monat.

    Das ist richtig, das gilt aber nur, wenn man die Forderung für richtig/korrekt hält.

    Man *gibt denen nicht einfach so, was sie wollen*.

    Hast du schon mal versucht, zuviel bezahlte Rückforderungen von wem auch immer zurückzuholen?

    Hallo,

    folgender Sachverhalt:

    Ein LB (A) wohnt in einer HHG mit 2 weiteren LB. Alle erhalten auch kopfanteilige Leistungen für KDU. Sie sind am 1.6.2017 in die gemeinsame Wohnung gezogen. Alle 3 haben ein Darlehen für die Mietkaution beantragt und auch erhalten.

    Sie tilgen monatlich seit Juli 2017 je 10% des maßg. RB. Sie sind jetzt Ende August 2018 fertig mit der Tilgung.

    LB-A erhält am 8.7.2018 !! vom Inkasso eine Mahnung:

    Die schon am 26.6. --2017 !! fällige Forderung des JC über seinen Kautionsanteil, ca. 300,- sei bisher nicht vollständig eingegangen.

    Der LB-A soll bis Frist (3 Wochen) zahlen. Aus der Forderungsaufstellung ist ersichtlich, dass 2 Monate mit je 40,90 getilgt wurden.

    LB-A ist weder ausgezogen noch gab es seit 1 Jahr irgendwelchen Schriftverkehr mit dem JC oder dem Vermieter oder dem Inkasso-- wegen der Kaution. Der LB-A tilgt auch brav jeden Monat, das ist aus den Bescheiden/Kontoauszügen ersichtlich.

    Ich werde natürlich für diesen LB-A Kontakt mit dem Inkasso aufnehmen.

    Kann sich jemand hier vorstellen, wieso das JC gleich nach Einzug eine solche Forderung aufgestellt hat?

    Danke für Input

    Wenn Du 1.000 € Gewinn gemacht hat

    Ich lese hier, der TE hat in seiner eigenen aEKS-Rechnung ermittelt, dass er statt der geforderten 3.600,- nur 2.600,- zurückzahlen müsste. Also ca 1.000,- weniger. Trotzdem könnte seine Rechnung falsch sein...er wird hoffentlich nochmal nachrechnen bzw. unbeteiligte Dritte nachrechnen lassen. Manchmal wird man auch *betriebsblind*

    Da der TE selbständig ist bzw. im BWZ war, ist die Freibetragsberechnung eine andere.

    Hier geht es nicht um 100,- + 20% usw. Hier geht es wahrscheinlich auch nicht um 320,-.

    Einnahmen/Ausgaben über 6 Monate gegen erbrachte JC-Leistungen für 6 Monate zu rechnen---das soll die aEKS bringen.

    geb denen, was sie wollen

    Ja, aber nur, wenn es korrekt ist. Sonst kann man widersprechen.

    Dass ich etwas nachzahlen muss, war mir natürlich bewusst (sonst wäre der "Tipp" der Unternehmensberatung wohl auch nicht so verlockend gewesen). Aber es wären soweit ich das richtig berechnet habe etwa 1000 Euro weniger.

    Daraus lässt sich beim besten Willen nicht ableiten, der TE habe 1.000,- Gewinn gemacht und möge bitte sehr 320,- einfach *an die zurück geben---weil die es wollen.*

    Es ist vielmehr immer so:

    Bescheide müssen nachvollziehbar sein und auch rechnerisch korrekt. Auch heftige Rückforderungsbescheide müssen nachvollziehbar sein.

    Versteht ein LB den Bescheid nicht oder kommt er (wie hier mit seiner aEKS) zu anderen Summen, dann ist das Mittel des Widerspruchs zunächst das einzige Mittel.

    edit:

    Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Zugang.

    Kommst du zeitlich in Bedrängnis, genügt es zunächst, den Widerspruch nur fristwahrend einzureichen und die Begründung später nachzureichen.

    Sowieso stürzt sich im JC niemand sofort auf deinen Widerspruch. Es fragt auch kein SG an..;-)

    Wenn du wirklich sicher bist, dass die Rückforderung um ca 1.000,- geringer sein müsste, dann kann das die kurze Begründung sein (der Höhe der Rückforderung wird widersprochen).

    Und Corinna hat Recht: Die aEKS unbedingt auch einreichen.

    Du solltest gleichzeitig mit dem Widerspruch die aEKS einreichen.

    Unbedingt!

    Bitte nimm auch mit dem Inkasso-Service der BA Kontakt auf.

    Das geht einfach per e-mail und unter Angabe der wichtigen *Verwendungszweck-Nummer*.

    Teile mit, dass du mit dem JC über den Sachverhalt in Kontakt bist, Widerspruch eingelegt hast und um Ruhendstellung der Forderung bittest.

    Die machen das in aller Regel.

    Bittest du um Stundung oder Ratenzahlung, hast du weiterhin Schriftverkehr mit dem Inkasso....

    Die sind nur die Geldeintreiber und kennen keine internen Tatbestände oder Sachverhalte.

    Von daher dürfte ein Widerspruch (gegen was eigentlich?) wenig bringen.

    Aber es wären soweit ich das richtig berechnet habe etwa 1000 Euro weniger.

    Ich hatte diese Sache mit 1000,- gemeint.

    Gegen die (evtl. falsche) Rückforderungssumme kann Widerspruch eingelegt werden.

    Wenn die Berechnungen des TE nicht richtig sind, wird der Widerspruch ablehnend beschieden.

    Ja, ich würde auch unbedingt mit dieser Beraterin sprechen. Ihr erzählen, was du mit ihrem Tip *erreicht* hast.

    Der Rückforderungsbescheid ist doch im System, ist *aktenkundig*.

    d.h.,

    Vielleicht ist sie ja einsichtig und kann beim Amt irgendwas drehen -

    Diese Beraterin kann beim Amt nichts drehen.

    ABER:

    Du solltest Widerspruch einlegen und gleichzeitig die aEKS einreichen.

    Dann abwarten.

    Selbstverständlich muß das JC nach Eingang eines Widerspruches zu diesem Bescheid den Sachverhalt prüfen und neu bescheiden.

    Da gibts dann 2 Möglichkeiten:

    - ablehnender W-Bescheid

    oder

    - vollumfänglich bzw. teilweise abgeholfener Widerspruch.

    Dazu dann ein Änderungsbescheid mit anderen Rückforderungssummen.

    Viel Glück!

    Hallo,

    Ja , es gibt dazu zahlreiche Erfahrungen. Ganz viele sind auch Internet nachzulesen.

    Das JC als dein zukünftiger Leistungsträger hat sich ans entspr. Gesetz zu halten.

    Hier gilt § 9 (5) SGB II

    d.h. das JC darf vermuten, dass Verwandte dir Leistungen zukommen lassen. Ein Formular dazu gibt es auch: Anlage HG

    Dort wird gefragt, ob Verwandte, mit denen du im Haushalt lebst, dich unterstützen.

    Relativ einfach ist es, wenn dein Vater auch zu seiner Rente noch ergänzende Grundsicherung erhält. Er KANN dich also gar nicht mit Leistungen unterstützen. Das verlangt kein Gesetz.

    Das könnte er auch formlos ganz kurz erklären, unterschreiben und du könntest es deinem Hartz-4-Antrag beilegen.

    Nein, es sind dann keine Leistungskürzungen zu befürchten.

    Warum willst du Untermieter werden?

    Der grund für die Einladung , man möchte über meine berufliche Situation sprechen.

    Danke für die Info.

    Über die berufliche Situation sprechen--- das steht meistens in den Einladungen. Das ist ganz normal.

    Wenn nicht drin steht, dass du bestimmte Unterlagen mitbringen sollst, dann brauchst du auch nichts mitbringen.

    Wenn du jetzt aktuell nicht krank geschrieben bist, und wenn deine Hausärztin dir nicht so ein besonderes Attest schreibt, dann solltest du besser doch zum Termin gehen.

    Sicher weißt du längst, dass man dir sonst eine Sanktion von 10% wegen Meldeversäumnis androht und sicher auch verhängt.

    Du kannst dir anhören, was die neue SB dir erzählt. Nach 1 Stunde maximal ist der Termin vorbei. Unterschreiben brauchst du auch nichts.

    Es ist doch möglich, dass deine neue SB nur eine neue EGV vorschlagen will, um eine amtsärztliche Untersuchung in Gang zu setzen.

    Schließlich ist das vorige Gutachten schon ca. 2 Jahre alt.

    Und woher kann sie wissen, ob es dir nicht inzwischen viel besser geht?

    Du kannst auch gern einen Beistand zum Termin mitnehmen. Jemand, der einfach nur zuhört, was gesprochen wird. Oft laufen dann solche Termine sehr viel sachlicher und ruhiger ab.

    Du musst deine neue SB über gar keine Dokumente aufklären, weil ein JC-SB überhaupt nicht berechtigt ist, med. Diagnosen zu lesen oder zu bewerten. Also musst du auch jetzt nichts erst anfordern. Ob Psychologen mies bezahlt werden, ist wirklich kein Thema bei deinem Termin im JC.

    Wenn deine EGV durch den Reißwolf ist, dann gibt es eine noch im JC/PC.

    Du bist überhaupt nicht verpflichtet, diese Probe-und Vorgespräche bei den Psychologen zu machen.

    Du bist auch nicht verpflichtet, von einem zum anderen Psychologen zu gehen und diese zu testen--- zB ob einer gut zu dir passt.

    Nur Amtsärzte stellen fest, ob du weiterhin leistungsfähig bist (vielleicht eingeschränkt).

    Danach muß das JC dir Angebote für Jobs suchen.

    Du hast in eine Bewerbung reingeschrieben, dass du etwas hast oder etwas nicht machen darfst?

    Dann hat die Firma gefragt, was du hast?

    Diese U-Beraterin kannst du gern anrufen.

    Aber wohl nur, damit sie noch nicht einmal solche blöden Tipps gibt.

    Beim Amt was drehen? Die wird gar nichts machen können. Der Rückforderungsbescheid ist doch im System, ist *aktenkundig*.

    Die 1. und einzige Aufforderung hast du erhalten, das wirst du sicherlich nicht abstreiten.

    Wenn du um 1000,- andere/geringere Rückforderungen errechnet hast, dann ist auf jeden Fall Widerspruch einzulegen.

    Warum hast du beim SG geklagt? Ganz andere Sache?

    Aha.

    Na, wenns immer so einfach wäre.thinking

    Kein Hinweis auf Inkasso-Service?? Ist dein JC bei einer sog. Optionskommune?

    Wenn es nur der blanke Bescheid ist:

    Widerspruch innerhalb 1 Monat nach Zugang bei dir.

    Begründung:

    Zu keinem Zeitpunkt seit 31.3.2018 habe ich von Ihnen Aufforderungen zur Vorlage der aEKS erhalten.

    Punkt.

    Dann abwarten.

    Welche angemessene Frist könnte das sein?

    Hallo,

    ich meine, das ist leider so. Als Schüler in einer regulären Schule stehst du der Vermittlung in Arbeit nicht zur Verfügung.

    Ich empfehle dir, geh zur Agentur für Arbeit (nicht zum JC) und frage dort im BIZ nach, welche Möglichkeiten es gibt.

    Aber mit FOS-Abschluss hast du doch dann das Fachabitur---oder wie meinst du das?----*später mein Fachabitur machen*


    Bist du Ausländer?

    Hallo,

    du hast leider wie viele diese Zahlungsaufforderung/Rückforderungsbescheid nicht komplett gelesen.

    Bitte lies nach, was du tun sollst, wenn du die enorme Summe in der Frist --nicht-- zurückzahlen kannst.

    JC sind nicht kulant. Dürfen sie gar nicht sein.

    Das mit der Falschberatung würde ich komplett vergessen. Jedenfalls dem JC gegenüber.

    Bitte versuche, den Rückforderungsbescheid genau zu lesen. Findest du dort einen Hinweis zum Inkasso-Service der BA?

    Was die Beraterin da von Jahresfrist gesagt hat, war wahrscheinlich ganz falsch.

    du selbst warst verpflichtet, die aEKS für den zurückliegenden BWZ/6 Monate vorzulegen.

    Dazu muss das JC nicht auffordern. Das ist deine Bringepflicht.

    Aber wieso fordern sie ALLES zurück?

    Welche Begründung findest du im Bescheid?

    Mir fällt auf:

    1.Wenn man schwankendes Einkommen hat, berechnet das JC zunächst für den BWZ ein Durchschnittseinkommen, berücksichtigt den Grundfreibetrag von 100,-,

    Zum Ende des BWZ wird die abschließende Berechnung gemacht, evtl. wird nachgezahlt oder zurückgefordert.

    Ist das bei dir erfolgt? Wusste dein JC im April, dass du unterschiedlichen Verdienst hast? Hast du das mitgeteilt?

    2. Wenn du die JC-Unterstützung kündigst, bedeutet das, du willst ab September 2017 gar keine Leistungen mehr. Das kann man machen. Das JC muß allerdings sowieso prüfen, ob zurückliegend (bis 31.08.2017= Ende deines BWZ) eine Überzahlung erfolgte.

    ?? Welche Summe hast du denn im April 2017 vom JC erhalten?? Und Hartz 4 ab Monat April 2017??---Ist die spätere Bewilligung für April mit 250,32 korrekt?

    ? Warum erscheint dir die Rückforderung Mai-August plausibel? Bist du tatsächlich überzahlt worden?

    3. Rückforderungsbescheide enthalten mW immer eine Zahlungsaufforderung an Das BA-Servicehaus (mit Kto und Verwendungszweck-Nr).

    NUR, wenn man die Rückforderung NICHT bis zur gesetzten Frist an die BA leisten kann, soll man sich mit dem Inkasso-Service der BA in Verbindung setzen, und dort vereinbaren, wie und wann man zurückzahlt. Der Inkasso-Service ist nur der Geld-Eintreiber für die JC. Dort setzt man sich nie mit dem Sachverhalt auseinander.

    ****(Ich versuche für meine Klienten immer eine Ruhendstellung der Forderung zu erreichen, was meist gelingt). Dann geht der Streit mit dem JC los. Solange höre ich nichts mehr vom Inkasso).

    Hier bei uns ist immer der Inkasso-Service der BA mit Sitz in Recklinghausen/NRW zuständig.***

    4. Dein Widerspruch war o.k. Bescheide aller Art müssen nachvollziehbar sein.

    (Wahrscheinlich hat man im JC bemerkt, dass man den April *vergeigt* hatte und schnell einen Änderungsbescheid nachgeschoben.)

    5. Die Mahnung des Inkasso-Service und die folgende Vollstreckungsankündigung sind ein erklärbarer Vorgang.

    Inkasso soll nur eintreiben---weiter nichts.

    Vereinbart man nichts mit dem Inkasso, fahren die ihre Schiene weiter. Das ist ein anderes Gleis als das des JC. Der Inkasso-Service kann und darf nicht anders. siehe ****

    Ist bei jeder Stadtkasse auch so... die Stadt will Geld von dir, die Stadtkasse soll es nur eintreiben. Zu Recht oder Unrecht können die nicht bewerten.

    5. Wenn du Ende Sept./im Okt. 2017 Widerspruch erhoben hast, hätte das JC spätestens nach 3 Monaten deinen Widerspruch bescheiden müssen. Schriftlich! Spätestens also Ende Januar 2018.

    Warum hast du erst im März 2018 Klage eingereicht?

    6. Nach Klageeingang hat das SG beim JC um Stellungnahme gebeten. Die hat das SG wohl auch erhalten---jaja, liebes SG, wir reagieren jetzt und bescheiden neu... Damit ist das SG zunächst zufrieden. daraus sind die bekloppten W-Bescheide entstanden, das SG sieht die nicht.

    7. Woher sollte das JC wissen, dass du fälschlicherweise, weil unwissend *unter Vorbehalt* die Forderung bedient hast??

    Der Inkasso-Service kann den Vorgang nicht beenden. Die Forderung besteht noch.

    8. Ja ---die Widerspruchsbescheid kommen etwas sehr deutlich zu spät.

    Das freut dann das SG. Immerhin.

    Wie du vorgehen kannst?

    Widerspruchsbescheide kann man nicht nochmal mit Widerspruch angreifen.

    Aber du kannst dem SG ergänzend zu deiner vorliegenden Klage (AZ angeben) die bekloppten W-Bescheide zusenden.

    Ob du mit einem Antrag auf eR (Eilrechtsschutz) Erfolg hast, weiß ich nicht.

    Eher wohl nicht, denn du bist jetzt nicht mehr hilfebedürftig.

    Ich hoffe, es wird ´ne richtige Klatsche für das JC.

    Du darfst Fehler machen.

    Die SB der JC aber eigentlich nicht.

    Hallo,

    aufgrund einer Schwangerschaft kann man Alg 2 erhalten. Ja, das stimmt.

    Nicht aber als Studentin.

    Es sei denn...

    Dein Einkommen ist HWR und Minijob-Verdienst. In Summe 800,- Bekommst du kein BaföG? Und warum nicht?

    Wenn ihr schon zusammenwohnt, bildet ihr schon eine BG.

    Dann wird Einkommen von beiden berücksichtigt. Also auch von dir.

    Wie hoch ist denn euer Bedarf?

    Bedarf ist Regelbedarf +Wohnkosten.

    Gibt es irgendeine Möglichkeit, diese Fahrtkosten trotzdem zu bekommen?

    Wenn du nicht die Belege hast, also nicht nachweisen kannst, dass du das Ticket gekauft und entwertet hast, wird man dir das Geld nicht erstatten.

    Tickets bitte zukünftig sicher aufbewahren.

    Ja, die Tickets sind erforderliche Nachweise deiner Ausgaben.

    Du könntest ja auch kostenfrei bei jemanden mitfahren und die 8,00 rotzdem vom Amt verlangen.

    Hallo,

    Du darfst und solltest soviel wie irgend möglich, verdienen. Es gibt keine Grenze.

    Von *Lohnen* kann nicht die Rede sein.

    Wenn du Einkommen aus Erwerbstätigkeit hast, wird es *bedarfsmindernd* auf eure BG angerechnet.

    Je mehr du verdienst, umso weniger seid ihr vom JC mit Leistungen abhängig.

    Und egal, mit welchem Job und welchem Lohn---immer habt ihr mehr als Alg2.

    Wenn du nur erreichen willst, dass deine Frau weiterhin volles Alg2 erhält und das JC auch die Kranken-und Pflegeversicherung für deine Frau bezahlt... dann ist der *Höchstbetrag* 100,- monatliches Einkommen.

    Dieser Grundfreibetrag bleibt immer.

    Ich lese immer ---mein-mein-mein---

    Bitte denke daran, dass es bei Eheleuten---wir-wir-wir heißt. Gerade auch, wenn man JC-Berührung hat.

    Wo hast du das denn gelesen (im übrigen ist die Seite nicht aktuell)?

    Und warum versucht deine Frau nicht, einen Job zu finden? Für sie ist es oberste Pflicht, ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern.

    Hyperionnn

    Es gibt bisher noch keinen Bescheid/VA.

    Beim Amtsgericht will der dortige Rechtspfleger mind. einen Bescheid sehen, bevor er einen BH-Antag aushändigt.

    Der TE sollte den Ablehnungsbescheid vom JC abwarten.

    Meine Meinung:

    Das Amtsgericht wird keinen Anspruch auf einen BHS erkennen.

    Leider.

    Mir denke, die Wohnsituation soll gar nicht verändert werden. Der TE ist erst aus bestimmten Gründen dort eingezogen.

    Ich denke auch, der Vater ist dort nicht nur geduldet, jedenfalls ist das bisher nicht herauszulesen.

    Auch liest sich nirgends, dass das Kindergeld jetzt nicht dem TE zugute kommt.

    Der TE ist Azubi, hat sehr auskömmliches Einkommen, eine Beratung aufgrund der Wohnsituation ergibt für mich keinen Sinn. Der TE selbst ist ja gar nicht im Sozialleistungsbezug.

    Welches Einkommen die Großmutter hat, ist nicht relevant.

    Zurück zur eigentlichen Frage:

    *Ist auch eine HHG möglich?*

    Der Vater könnte erklären, er lebe in HHG mit dem TE und der Großmutter. Das JC muß vermuten, der Vater als Leistungsbezieher erhalte von Verwandten Leistungen nach § 9(5) SGB II.

    Selbst, wenn das so wäre und die Vermutung nicht widerlegt würde, dann bliebe der Kindergeldbetrag als anzurechnendes Einkommen bei ihm (als KG-Berechtigter und 1er-BG), und sein restlicher Regelbedarf ( zB 416 ./. 194 = 222) würde sich uU noch weiter verringern.

    Zusammenfassung:

    Anträge kann man immer schreiben. Man sollte nichts unversucht lassen.

    Begründung könnte sein:

    Kind ist volljährig, Kind ist in Ausbildung. Kind wohnt (zB aus wichtigen Gründen) mit Vater in einer Wohnung.

    Der Kindergeldberechtigte KANN aber derzeit seinen Unterhaltspflichten nicht ausreichend nachkommen, da das Kindergeld als ein Teil seines Existenzminimums nach SGB II berücksichtigt und komplett auf SGB II-Leistungen angerechnet wird.

    Ob die Familienkasse dann bewilligt, wird man sehen.

    Was das JC dann macht, auch.

    Kindergeld wird auf jeden Fall gezahlt.

    Es gibt einen Beschluß des BVerfG aus 03/2010, 1 BvR 3163/09, Verfassungsbeschwerde wurde abgelehnt.

    Allerdings ging es dabei um ein minderjähriges Kind.

    Man kann unter Abzweigungsantrag nachlesen, dass der Anspruch des Kindergeldberechtigten bestehen bleibt. Egal, ob die Famkasse dem Abzweigungsantrag entspricht.

    Weil sie in einer Wohnung wohnen.

    Es wird ihm angerechnet, sein Regelbedarf verringert sich um 194,-.

    Die Großmutter ist Wohnungsgeberin ohne Kosteneinsatz.

    Mit dem Kindergeld hat das nichts zu tun.

    Kann ich für die zwei einen Kleiderschrank und nen Schreibtisch als erstausstattung beantragen?

    Hallo,

    ja, das kannst du machen.

    Es ist ein Antrag nach § 24, Absatz 3, SGB II.

    Du kannst im Antrag erklären, dass die beantragten Gegenstände vorher vorhanden waren, aber im Zuge der Trennung/Scheidung und Umzug nun bei dem Vater der Kinder sind.

    Insofern ist es ERST-Ausstattung.

    Wenn du eine temporäre BG mit den Kindern hast, wohnen sie auch offiziell bei dir für gewisse Zeiten. Das habt ihr so vereinbart und das JC hat deswegen auch eine Wohnung für 3 als erforderlich gesehen.

    Dein Vater ist der Kindergeldberechtigte.

    Dein Vater ist dir gegenüber unterhaltspflichtig, aber wegen Alg 2 derzeit nicht unterhaltsfähig.

    Du lebst mit deinem Vater in einer Wohnung.

    Eine Haushaltsgemeinschaft würde an der Situation nichts ändern, weil das JC weiterhin das Kindergeld als sein Einkommen anrechnet, weil er diesen Anspruch behält.

    Ich meine, auch ein Abzweigungsantrag bei der Familienkasse würde nicht helfen.