Mir fällt auf:
1.Wenn man schwankendes Einkommen hat, berechnet das JC zunächst für den BWZ ein Durchschnittseinkommen, berücksichtigt den Grundfreibetrag von 100,-,
Zum Ende des BWZ wird die abschließende Berechnung gemacht, evtl. wird nachgezahlt oder zurückgefordert.
Ist das bei dir erfolgt? Wusste dein JC im April, dass du unterschiedlichen Verdienst hast? Hast du das mitgeteilt?
2. Wenn du die JC-Unterstützung kündigst, bedeutet das, du willst ab September 2017 gar keine Leistungen mehr. Das kann man machen. Das JC muß allerdings sowieso prüfen, ob zurückliegend (bis 31.08.2017= Ende deines BWZ) eine Überzahlung erfolgte.
?? Welche Summe hast du denn im April 2017 vom JC erhalten?? Und Hartz 4 ab Monat April 2017??---Ist die spätere Bewilligung für April mit 250,32 korrekt?
? Warum erscheint dir die Rückforderung Mai-August plausibel? Bist du tatsächlich überzahlt worden?
3. Rückforderungsbescheide enthalten mW immer eine Zahlungsaufforderung an Das BA-Servicehaus (mit Kto und Verwendungszweck-Nr).
NUR, wenn man die Rückforderung NICHT bis zur gesetzten Frist an die BA leisten kann, soll man sich mit dem Inkasso-Service der BA in Verbindung setzen, und dort vereinbaren, wie und wann man zurückzahlt. Der Inkasso-Service ist nur der Geld-Eintreiber für die JC. Dort setzt man sich nie mit dem Sachverhalt auseinander.
****(Ich versuche für meine Klienten immer eine Ruhendstellung der Forderung zu erreichen, was meist gelingt). Dann geht der Streit mit dem JC los. Solange höre ich nichts mehr vom Inkasso).
Hier bei uns ist immer der Inkasso-Service der BA mit Sitz in Recklinghausen/NRW zuständig.***
4. Dein Widerspruch war o.k. Bescheide aller Art müssen nachvollziehbar sein.
(Wahrscheinlich hat man im JC bemerkt, dass man den April *vergeigt* hatte und schnell einen Änderungsbescheid nachgeschoben.)
5. Die Mahnung des Inkasso-Service und die folgende Vollstreckungsankündigung sind ein erklärbarer Vorgang.
Inkasso soll nur eintreiben---weiter nichts.
Vereinbart man nichts mit dem Inkasso, fahren die ihre Schiene weiter. Das ist ein anderes Gleis als das des JC. Der Inkasso-Service kann und darf nicht anders. siehe ****
Ist bei jeder Stadtkasse auch so... die Stadt will Geld von dir, die Stadtkasse soll es nur eintreiben. Zu Recht oder Unrecht können die nicht bewerten.
5. Wenn du Ende Sept./im Okt. 2017 Widerspruch erhoben hast, hätte das JC spätestens nach 3 Monaten deinen Widerspruch bescheiden müssen. Schriftlich! Spätestens also Ende Januar 2018.
Warum hast du erst im März 2018 Klage eingereicht?
6. Nach Klageeingang hat das SG beim JC um Stellungnahme gebeten. Die hat das SG wohl auch erhalten---jaja, liebes SG, wir reagieren jetzt und bescheiden neu... Damit ist das SG zunächst zufrieden. daraus sind die bekloppten W-Bescheide entstanden, das SG sieht die nicht.
7. Woher sollte das JC wissen, dass du fälschlicherweise, weil unwissend *unter Vorbehalt* die Forderung bedient hast??
Der Inkasso-Service kann den Vorgang nicht beenden. Die Forderung besteht noch.
8. Ja ---die Widerspruchsbescheid kommen etwas sehr deutlich zu spät.
Das freut dann das SG. Immerhin.
Wie du vorgehen kannst?
Widerspruchsbescheide kann man nicht nochmal mit Widerspruch angreifen.
Aber du kannst dem SG ergänzend zu deiner vorliegenden Klage (AZ angeben) die bekloppten W-Bescheide zusenden.
Ob du mit einem Antrag auf eR (Eilrechtsschutz) Erfolg hast, weiß ich nicht.
Eher wohl nicht, denn du bist jetzt nicht mehr hilfebedürftig.
Ich hoffe, es wird ´ne richtige Klatsche für das JC.
Du darfst Fehler machen.
Die SB der JC aber eigentlich nicht.