Hallo,
zu 1) ---> Ja.
zu 2) ---> Ja. gibt auch Gesetze---> zB. besonders der Grundsatz des Forderns---> § 2 SGB II, Absatz 1.
zu 3) ---> Nein. Weil 2)
-Mindest-Einkommen? Der Begriff findet sich nicht im SGB II.
-Job vermittelt oder nicht vermittelt? Das spielt keine Rolle. Eine Erwerbstätigkeit bringt Einkommen. Das Einkommen zählt. Es ist nicht relevant, ob Minijob oder sv-pflichtig. Auch dazu gibts Gesetze: § 11 ff SGB II.
-Selbstverständlich gibt es faktisch und praktisch auch 451,--Jobs. Das sind sv-pflichtige Beschäftigungen in der sog. Gleitzone. Beginnt bei 450,01€ mtl. Hat ein Leistungsberechtigter einen Alg2-Bedarf von 450,- und einen solchen Minijob, dann endet seine Hilfebedürftigkeit, weil er seinen Bedarf selber decken kann.
- Ja, denn liegt das Einkommen eines VZ-Beschäftigten unterhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs, ist er verpflichtet, sich weiterhin um die Beendigung/Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit zu bemühen.
Das ist auch vollkommen vom Gesetz abgedeckt.
Damit ist deine theoretische Frage ganz praktisch beantwortet.
Nein, das wird nicht von Fall zu Fall entschieden. Es gibt ganz klare gesetzliche Vorgaben.
Einzig individuell in gewissem, begrenzten Umfang kann die Gestaltung der Eingliederungsvereinbarung/EGV/EinV sein.
Rechtsprechungen gibt es unzählige. Welche genau zu welcher deiner Meinungen willst du haben?
Es könnten nur BSG-Entscheidungen von ganz allgemeiner Bedeutung sein. Oder BVerfG-Entscheidungen?
Zum Beispiel wird einem jungen Maschinenbauingenieur bei der momentan guten Arbeitsmarktlage eine gering bezahlte Beschäftigung auf 80% bei einem Buchhändler nicht ,,abgenommen" und weitere Bemühungen eingefordert.
Warum fragst du nicht einfach DAS?
Antwort wäre: Rechtlich korrekt.