Meine Meinung:
Ja, du kannst das Kündigungsschreiben und auch den neuen Arbeitsvertrag mitnehmen und vorlegen.
Doch was soll das bringen?
Du wirst auf jeden Fall eine Sperrzeit nach § 159 (Abs. 1, Nr.1) SGB III bekommen.
Die Sperrzeit dauert 12 Wochen.
Gegen den Sperrzeit-Bescheid kannst du dann Widerspruch erheben. Der Bescheid wird allerdings Wochen später kommen. Evtl. sogar nach dem 2.11. 2018. Ein Widerspruch muss von der Arbeitsagentur innerhalb 3 Monaten beschieden werden.
Gegen den ablehnenden Bescheid kannst du Klage erheben.
Kannst dich auch auf das alte LSG-Urteil und evtl. andere möglichst neuere Entscheidungen beziehen.
Für solch eine Klage ist ein versierter Fachanwalt zu empfehlen.
Ich sehe allerdings hier keine Chance für einen erfolgreichen Widerspruch.
Eine Eigenkündigung wegen nicht gehaltener mündlicher Versprechen des AG stellt aus Sicht der Arbeitsagentur keinen wichtigen Grund dar.
Frage:
Warum hast du nicht 1 Monat später gekündigt? So, dass du nahtlos in den neuen Job kannst?
Der AG hat dich doch sicher schon länger hingehalten mit Versprechungen, oder?
Im Falle deines Widerspruchs würde die Arbeitsagentur wahrscheinlich auch den AG anhören.
Du kannst Alg2 für den Monat Oktober beantragen.
Aber:
Das JC als dann zuständige Behörde will auch den Bescheid der Arbeitsagentur erst sehen. Zumindest die Erklärung, dass dir ALG1 grundsätzlich zusteht.
Das JC wird dann eine Sanktion nach § 31 SGB II androhen.
Vorher dir eine Anhörung nach § 24 SGB X ermöglichen.
Da kannst du erklären, warum-wieso weshalb----- die Sanktion 30% des maßg. Regelbedarfs wird trotzdem die Folge sein.
Wenn du alleinstehend bist, wären das für 1 Monat 124,80€--- weniger.
Man nennt das auch die Doppelstrafe. Sperrzeit +Sanktion
Bis du Alg2 beantragt hast und bewilligt bekommst (oder nicht), bist du längst in neuem Lohn und Brot.
Je nach deinen finanziellen Verhältnissen solltest du also abwägen, ob du für diesen 1 Monat diesen Beantragungs-Marathon durchziehst.
Und evtl. viele Monate später einen Monatsbetrag erstreiten kannst.
Mit den örtlichen Richtlinien ist eine Regelung zu den Wohnkosten unter Alg2-Bezug gemeint.
Lies mal bitte nach, wie lange die Klägerin in dem von dir genannten Urteil *auf dem Rechtsweg* unterwegs war----