Ich möchte darauf hinweisen, dass eine Mieterhöhung wegen eines weiteren Zimmers um ca. 130,- warm unweigerlich eine Kostensenkungsaufforderung nach sich zieht, wenn man nach Fertigstellung des neuen Zimmers den geänderten Mietvertrag beim JC vorlegt.
Auch dann, wenn die neuen Kosten noch innerhalb der örtl. Angemessenheitsgrenzen liegen.
Es gibt leider keinen Anspruch auf die *Mietobergrenze* bzw. die max. angemessene Wohnfläche.
Vorher ein (unverbindliches) Gespräch beim SB zu führen, widerspräche allerdings dem Vorschlag nach 1 und 2.
Natürlich hat ein Vermieter seinen Mietern lange vorher mitzuteilen, was er in und mit der Wohnung machen will. Der Vermieter hat auch den Mietern eine längere Kündigungsfrist einzuräumen, falls sie nicht damit einverstanden sind. So wird es regelmäßig bei Modernisierungs-/Sanierungsarbeiten an Gebäuden gemacht. Und meist erkennen die JC die höheren KDU auch an, weil sie den Wohnungsmarkt kennen und Umzüge auch vermeiden wollen.
Da die jetzige Wohnung mit ca. 58 qm wirklich für heutige Verhältnisse sehr klein für 4 P ist, könnte man im JC das Angebot des Vermieters zeigen und eben einen Antrag auf Zusicherung der Kostenübernahme stellen.
Wenn das einen Umzug verhindert, und wenn das JC die neuen Kosten anerkennt--- dann wäre alles abgesichert, der Vermieter könnte beginnen.
Das JC würde die neuen KDU auch zahlen.
So verschieden kann man das sehen. Und ganz verschieden reagieren die JC.