Hallo,
Für mich istüberhaupt nicht klar, wie es sich verhält, wenn man innerhalb einesBWZ beides ist/war: Selbstständig und Angestellt.
Der Bedarf nach SGB II ist doch eine feste Größe. Regelbedarf +KDU.
Das JC hat dir sicher irgendwann im Februar/März mitgeteilt, dass du deine a-EKS abgeben sollst.
Jetzt sind 6 Monate um und nun drängelt das JC wahrscheinlich...oder? Die Frist ist max. 6 Monate.
Wenn das JC dir eine Frist gesetzt hat--- solltest du kurz schriftlich um Fristverlängerung bitten.
Damit sie erkennen, dass du dran bist.
Kommt Einkommen hinzu (egal, woher und wofür), muss das JC prüfen, ob es dir in den BWZ-Zeiträumen zuviel Alg2 oder zu wenig gezahlt hat. Dann erfolgt anhand der Berechnung eine Rückforderung (von zuviel gezahltem Alg2) oder eine Nachzahlung an dich.
Jaja--- das darf das JC auch lange danach noch fordern. Aber eben nur für die Zeit der BWZ, wo du Leistungen vom JC erhalten hattest.
Jaja, das JC wird fehlende Mitwirkung (die sich auf alte BWZ bezeiht, nicht auf sich beruhen lassen. Lange ziehen sie noch an diesem Faden.
Nein, Einnahmen und Ausgaben in Selbständigkeit nach Abmeldung vom JC hat keine Auswirkung. Dein BWZ und Leistungsbezug endete mit der offiziellen Abmeldung zum 22.02.2018.
Du hast aber noch Leistungen für Rest-02 und Monat 03 erhalten. Das verlangen sie auf jeden Fall zurück.
Das alles kann das JC nur anhand der (alten) Einkommensnachweise ermitteln.
Das sind:
-Lohnabrechnungen des AG, wo du angestellt bist.
-Auch die AG-Bescheinigung. Der AG soll das Formular ausfüllen, du musst den AG gar nichts fragen---
Ich meine, es kann dir nur helfen, wenn damit ersichtlich wird, dass du es *raus aus Hartz 4* geschafft hast, obwohl so oft geraunt wird, das würde niemand schaffen.
-Nachweise der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus der Zeit der Selbständigkeit.
-Evtl. auch BK-Abrechnungen des Vermieters aus 2017. Oft kommen die erst in 2018. Diese Leistungen kamen auch vom JC.