Danke.
aber gilt das auch wenn das
in meinem Mietvertrag steht
§7Schönheitsreperaturen
1.Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Schönheitsreperaturen.
Zu den Schönheitsreperaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das lackieren der Heizkörper und heizrohre und der Fenster und Aussentüren von Innen.
In der regel sind Schönheitsreperaturen durchzufüren
- in Küche, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
-in Wohn und -Schlafräumen,Fluren,Dielen und Toiletten alle 4 Jahre
-in allen sonstigen Nebenräumen alle 6 Jahre
Die Schönheitsreperaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter ,,mittlerer Art und Güte" nach §243BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später ( nicht mehr als jeweils ! Jahr.