Guten Abend Kleeblatt79,
du scheinst viele Fragen zu haben, auf die eine direkte, einfache Antwort nicht möglich ist.
Kann mir jemand sagen ob ich verpflichtet bin die psychologischen Dokumente die ich ja im Moment selber nicht mehr habe meiner neuen SB geben muss bzw ihr das sagen muss mit den Depressionen / Angststörung.
1. Grundsätzlich besteht eine Mitwirkungspflicht nach § 60 I SGB I, auf Verlangen des Jobcenters alle Tatsachen, Dokumente, Beweismittel vorzulegen, die für die Entscheidungen über die Leistung, weitere Pflichten (z. B. Bewerbungsbemühungen) etc. von Bedeutung, also erheblich sind.
Diese allgemeine Mitwirkungpflicht wird jedoch durch § 65 SGB I insoweit begrenzt, dass die Erfüllung der Mitwirkungspflicht
- nicht in einem angemessen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck und Sinn der Erfüllung steht,
- die Erfüllung aus einem wichtigem Grund nicht zumutbar ist oder
- der Leistungsträger (z.b. das Jobcenter) sich die erforderlichen Kenntnisse mit einem geringen Aufwand als die Leistungsberechtigte
beschaffen kann.
Es handelt sich hierbei immer um einzelfallbedingte Rechtsabwägungen, die aus der Ferne, ohne Detailkenntnis der Sachlage, sich nur schwer präzise beantworten lassen.
In deinem Fall kann also die obige Frage grundsätzlich bejaht werden. Die Unterlagen sind auf Nachfrage vorzulegen, sofern aus ärztlicher Sicht nicht dringend davon abzuraten wäre, um die Gesundheit des Patienten nicht weiter zu gefährden. Dies kann jedoch nur ein Arzt oder ein psychologischer Psychotherapeut beurteilen.
Es wäre auch sinnvoll, der Sachbearbeiterin mitzuteilen, dass krankheitsbedingt (ohne Angabe von Details) ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 I 2 SGB I gegen ein Eingliederung in Arbeit oder der Vereinbarung von Eingliederungspflichten entgegen steht. Ab diesem Punkt müsste die Sachbearbeiterin den ärztlichen Dienst der Agenturen einschalten, um dies prüfen zu lassen.
"Ein wichtiger Grund kann in der Person oder in den Lebensumständen des Betroffenen liegen (Krankheit, Bettlägerigkeit, persönliche Notlage oder Krisensituation, Auslandsaufenthalt usw.), aber auch in seinem privaten und beruflichen Umfeld (...) (vgl. BSGE 20, 166 = SozR § 63 BVG Nr. 1; BSGE 30, 21 (24) = SozR § 30 BVG Nr. 39; BSGE 34, 255 (257 ff.) = SozR § 624 RVO Nr. 3)."
2. Mir ist nicht klar geworden, gegen wen du aktuell ein Widerspruchsverfahren führst. Die Rentenversicherung, Krankenversicherung oder das Jobcenter?
3. Über die neue Sachbearbeiterin würde ich mir erstmal keine Sorgen machen. Kümmere Dich in aller Linie erst mal um Dich selbst.
Versuche, den Termin mit der neuen Sachbearbeiterin möglichst vorurteilsfrei und neutral zu begegnen, damit ein konstruktive Arbeit mit der SB für deinen eigenen Erfolg möglich ist.
Man verlangt jetzt eine Bettlägerikbescheinigung bzw eine Transportunfähigkeitsbescheinigung eine normal AU reicht nicht aus.
4. Wer verlangt diese Bescheinigungen und warum sind diese vorzulegen?