Beiträge von useyourmind

    Guten Abend Kleeblatt79,

    du scheinst viele Fragen zu haben, auf die eine direkte, einfache Antwort nicht möglich ist.

    Kann mir jemand sagen ob ich verpflichtet bin die psychologischen Dokumente die ich ja im Moment selber nicht mehr habe meiner neuen SB geben muss bzw ihr das sagen muss mit den Depressionen / Angststörung.

    1. Grundsätzlich besteht eine Mitwirkungspflicht nach § 60 I SGB I, auf Verlangen des Jobcenters alle Tatsachen, Dokumente, Beweismittel vorzulegen, die für die Entscheidungen über die Leistung, weitere Pflichten (z. B. Bewerbungsbemühungen) etc. von Bedeutung, also erheblich sind.

    Diese allgemeine Mitwirkungpflicht wird jedoch durch § 65 SGB I insoweit begrenzt, dass die Erfüllung der Mitwirkungspflicht

    1. nicht in einem angemessen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck und Sinn der Erfüllung steht,
    2. die Erfüllung aus einem wichtigem Grund nicht zumutbar ist oder
    3. der Leistungsträger (z.b. das Jobcenter) sich die erforderlichen Kenntnisse mit einem geringen Aufwand als die Leistungsberechtigte
      beschaffen kann.

    Es handelt sich hierbei immer um einzelfallbedingte Rechtsabwägungen, die aus der Ferne, ohne Detailkenntnis der Sachlage, sich nur schwer präzise beantworten lassen.


    In deinem Fall kann also die obige Frage grundsätzlich bejaht werden. Die Unterlagen sind auf Nachfrage vorzulegen, sofern aus ärztlicher Sicht nicht dringend davon abzuraten wäre, um die Gesundheit des Patienten nicht weiter zu gefährden. Dies kann jedoch nur ein Arzt oder ein psychologischer Psychotherapeut beurteilen.

    Es wäre auch sinnvoll, der Sachbearbeiterin mitzuteilen, dass krankheitsbedingt (ohne Angabe von Details) ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 I 2 SGB I gegen ein Eingliederung in Arbeit oder der Vereinbarung von Eingliederungspflichten entgegen steht. Ab diesem Punkt müsste die Sachbearbeiterin den ärztlichen Dienst der Agenturen einschalten, um dies prüfen zu lassen.


    "Ein wichtiger Grund kann in der Person oder in den Lebensumständen des Betroffenen liegen (Krankheit, Bettlägerigkeit, persönliche Notlage oder Krisensituation, Auslandsaufenthalt usw.), aber auch in seinem privaten und beruflichen Umfeld (...) (vgl. BSGE 20, 166 = SozR § 63 BVG Nr. 1; BSGE 30, 21 (24) = SozR § 30 BVG Nr. 39; BSGE 34, 255 (257 ff.) = SozR § 624 RVO Nr. 3)."

    2. Mir ist nicht klar geworden, gegen wen du aktuell ein Widerspruchsverfahren führst. Die Rentenversicherung, Krankenversicherung oder das Jobcenter?

    3. Über die neue Sachbearbeiterin würde ich mir erstmal keine Sorgen machen. Kümmere Dich in aller Linie erst mal um Dich selbst.

    Versuche, den Termin mit der neuen Sachbearbeiterin möglichst vorurteilsfrei und neutral zu begegnen, damit ein konstruktive Arbeit mit der SB für deinen eigenen Erfolg möglich ist.

    Man verlangt jetzt eine Bettlägerikbescheinigung bzw eine Transportunfähigkeitsbescheinigung eine normal AU reicht nicht aus.

    4. Wer verlangt diese Bescheinigungen und warum sind diese vorzulegen?

    Guten Abend IchBins,

    zu Deiner Frage:

    Da ALG II nach § 54 Abs. 4 SGB I grds. pfändbar ist, bedarf es einen Antrag zur Erhöhung der pfändungsfreien Beträge nach § 850k Abs. 4 S. 1-2 ZPO, der indes an das zuständige Amtsgericht (sog. Vollstreckungsgericht) zu richten ist. Als Rechtsschutzbedürfnis käme die Nachzahlung des ALG II in Betracht.

    Im Rahmen der Beratungs- und ggf. Prozesskostenhilfe könnte ein Anwalt hiermit beauftragt werden, sofern du diesen Antrag nicht selber stellen möchtest. Aufgrund der derzeitigen Situation wäre das Hinzuziehen eines Anwalts anzuraten.

    Guten Tag Tefo,

    aus der rein rechtlicher Sicht schließt die Betreuung eines Kindes die Verfügbarkeit nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III grds. nicht aus, sodass ein Anspruch auf ALG zumindest an diesem Punkt nicht zu versagen wäre. Die weiteren Voraussetzungen für ALG I habe ich jetzt nicht überprüft.

    Nachstehende Ausführungen erläutern es noch mal ausführlicher:

    1. ,,Die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen schließt die objektive Verfügbarkeit im Sinne des Könnens nicht grundsätzlich aus. Das BSG zählt das Führen eines Familienhaushalts und die Pflege eines Angehörigen zu den – regelmäßig die Verfügbarkeit nicht beeinträchtigenden – sozialen oder karitativen Betätigungen (BSG Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 137/89, SozR 3–4100 § 103 Nr. 4)."

    2. ,,Seit dem 01.08.2013 besteht gemäß § 24 SGB VIII ein gesetzlicher Anspruch auch für Kinder unter drei Jahren auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege (Rechtsanspruch auf Kita-Platz); für Kinder von arbeitsuchenden Erziehungsberechtigten besteht der Anspruch gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2a SGB VIII bereits, wenn die Kinder das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ungeachtet des Standes der tatsächlichen Umsetzung, dürfte jedenfalls nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Betreuung eines Kindes die objektive Verfügbarkeit nach den aufgezeigten Grundsätzen seither nicht mehr ausschließen, weil die anderweitige Betreuung zumindest im Sinne eines Rechtsanspruchs sichergestellt ist."*

    Somit wäre der nächste sinnvolle Schritt, Leistungen nach ALG I rechtzeitig zu beantragen und den Anspruch auf einen Kita-Platz beim zuständigen Jugendamt rechtzeitig zu beantragen bzw. überprüfen zu lassen.

    Für weitere Fragen einfach noch mal melden.

    Wünsche Dir viel Erfolg bei den nächsten Schritten.

    Sogar mit Urkunde! 😁

    :)

    Natürlich! Aber da sind wir wieder beim Thema Giftmüll: Bei mir gibt es so viele Einstellungshemmnisse....


    - die Ausbildung ist 5 Jahre her - seit dem auch nicht in diesem Beruf gearbeitet.

    - Motorische Einschränkung (erst 80% dann 50% - seit einem Jahr nur noch 30%). Ist für den Bürobereich nicht relevant, trotzdem fällt es jedes mal auf, wenn ich ein Formular ausfüllen muss.

    BIst du Dir wirklich sicher? Oder sind das nur deine Erwartungen, wie ein Arbeitgeber reagieren könnte? Wie würdest du reagieren, wenn ein Arbeitgeber Dir morgen ein Angebot machen würde?

    Hast du Dich deswegen mal vor Ort zu deinen Arbeitsmarktchancen von deiner zuständigen JC /AA beraten lassen? Dafür sind die schließlich da.

    Aus eigener Lebenserfahrung weis ich, dass der Erfolg zuerst im Kopf beginnt.

    Nach meiner Einschätzung solltest du Dich als erstes um eine Arbeitsstelle in deiner Wunschregion bemühen, bevor du dahin ziehst, weil du mit einem bestehenden oder sich anbahnendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich noch leichter eine Wohnung bekommen kannst als jetzt und dann zwei Punkte damit abgehandelt hast.

    Dazu kannst du in der Jobbörse der Arbeitsagentur Stellen als Bürokaufmann auf deine Wunschregion eingrenzen und suchen.

    Auch ein Arbeitsvermittler der entsprechenden AA vor Ort oder ein privater Arbeitsvermittler könnten Dir dabei helfen. Alternativ einfach selber nach Wunscharbeitgeber suchen, anrufen und bewerben. Allein in meiner Region sind mehr als 200 käufmännische Stellen frei, die lediglich nur eine kaufmännische Ausbildung voraussetzen.

    Alternativ solltest du mit deinem Sacharbeiter bei der JC über deine Situation sprechen. Das Recht der Arbeitsförderung hat genügend Instrumente, die Dir dabei helfen können, wieder einen Arbeitsplatz zu finden oder Dich anderweitig zu qualifizieren. Danach musst ausdrücklich beim JC fragen, ggf. Anträge stellen.

    Für die andere Strategie, nämlich erst umzuziehen, solltest du Dir konkrete Gedanken, wohin du ziehen willst und dann entsprechende Wohnungsinserate der Stadt deiner Wahl anschauen. Natürlich wirst du dann Wohnungen besichtigen müssen. Du wirst dafür Reisekosten aufwenden müssen. Dafür halte ich es für ratsamer, in deinem jetzigen Bundesland alle Möglichkeiten auszuschöpfen.

    Nein. Hab aber auch nichts gefunden was meine Forderung unterstützen würde. Bin es aber auch leid, darum zu Streiten...

    Deine Gründe kann ich gut nachvollziehen. Da es hier aber vor allem um deine Existenz geht, lege ich Dir nahe, noch mal zu überlegen, ob du nicht in Rahmen der Beratungshilfe einen spezialisierten Anwalt die Sache vor Ort begutachten lässt, nur um sicher gehen zu können. Es handelt sich hier immerhin um tiefstes Sozialhilferecht und um deine Existenz.

    Habe ich das eben richtig verstanden? Du hast deinen Untermietervertrag gekündigt?

    Ja. Leider, muss man wohl sagen. Hab mich zur Ausbildung zum Bürokaufmann drängen lassen. Und wirklich jeder, der einen Hintergrund hat und sonst nicht weiß - was er machen soll, lässt sich zum Bürokaufmann ausbilden.

    Würdest du, um deine Existenz sichern zu können, wenigstens vorübergehend wieder als Bürokaufmann arbeiten wollen? Hast du die Ausbildung mindestens mit befriedigender Note abgeschlossen? (Antwort wäre hilfreich) Als was würdest du den gerne arbeiten wollen?

    In der Nähe von welcher Stadt oder Region wohnst du?

    Danke für deine Offenheit. Ein paar Fragen:

    War schon bei der Sozialhilfe. Ich dachte daran, die Wohnung als Schonvermögen geltend zu machen - weil ich die Wohnung schon langjährig bewohne. Das ganze geht aber nur bei Eheleuten - ich bin der Enkel.

    Hast du diese rechtshebliche Aussage durch einen sachkundigen Anwalt oder einer sonstigen sachkundigen Person verifizieren lassen?

    Naja, ich bin jetzt 5 Jahre Erwerbslos - vor einem halben Jahr hab ich angefangen mich zu bewerben - alten Job, neue Ausbildung, Praktika aber mit den 5 Jahren Erwerbslosigkeit scheine ich wie Giftmüll behandelt zu werden. Schon hart. Dachte daran mein Abi nachzuholen oder es nochmal über Praktika zu versuchen aber eine neue Bleibe zu finden hat jetzt höchste Priorität!

    Kein Mensch ist Giftmüll, egal in welcher Verfassung er sich befindet. Lass Dich davon nicht entmutigen!

    Dein Abitur über den 2. Bildungsweg nachzuholen, halte ich für eine sehr sinnvolle Idee. Hast du eine Ausbildung bereits abgeschlossen?

    Am liebsten wäre mir eine größere Stadt - in der man ohne PKW eben noch viel erreichen kann.

    Hast du überhaupt ein finanzielles Polster, um einen Sprung in eine andere Stadt, Region oder Bundesland wagen zu können? Z. B. Mittel für einen Umzug, Mietkaution, Wohnungsausstattung, etc.?

    Hast du weitere Verwandte, Freunde oder Familie, die Dir vielleicht helfen können?

    Von was lebst du aktuell? Bekommst du ALG II oder eine andere Leistung nach dem SGB?

    Guten Morgen Brathorun,

    Achja: ich bin Single, Nichtraucher, besitze keine Haustiere und bin Miet-Schuldenfrei... ist das nicht ein Traum?!

    das sind schon mal gute Mindestvoraussetzungen, um eine Wohnung zu finden. ;)

    Spaß bei Seite.

    Um Dir effektiver helfen zu können, wären weitere Informationen deinerseits notwendig:


    1. Welche Lösungen hast du selbst schon ausprobiert, um eine Wohnung zu finden? Zum Beispiel nach Wohnungen umgeschaut und besichtigt?

    2. Die Ämter um Hilfe gebeten?

    3. Was war der Grund für die Kündigung deiner jetzigen Wohnung?

    4. Was meinst du konkret damit, das Kind wäre bereits in den Brunnen gefallen? Hab es Ärger mit Vermietern oder Ämtern?

    Unabhängig davon, wünsche ich Dir jetzt schon starke Nerven und vor allem Durchhaltevermögen. Meistens tut sich eine Lösung am Horizont auf, wenn man nicht damit rechnet und einfach weiter macht bzw. kämpft.

    Im Übrigen kann als letztes Mittel bei drohender Obdachlosigkeit ein Antrag an die Gemeinde auf Einweisung in eine Notunterkunft gestellt werden, um unfreiwillige Obdachlosigkeit im jeden Fall zu vermeiden.

    Gutes Gelingen.

    Guten Morgen TankerGW,

    zu deiner Frage:

    Die Aussage der Sachbearbeiterin des Jobcenters ist unzutreffend. Natürlich kann die Leistungen der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch auf verschiedene Konten überwiesen werden.

    Grundsätzlich gilt, dass gemäß § 38 Abs. 1 S. 1-2 i. V. m. § 42 S. 1 SGB II die gesetzliche Vemutung gilt, dass der Antragsteller berechtigt ist, Leistungen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entgegen zu nehmen. Es handelt sich hier aber nur um eine Vermutungs bzw. Auslegungsregel, die von euch widerlegt werden kann.

    Somit rate ich euch, eine schriftliche Erklärung jeweils einzeln oder gemeinsam aufzusetzen, wo um ausdrücklich Überweisung der Leistungen jeweils auf die einzelnen Konten gebeten wird und dabei auf die o. g. Vorschrift Bezug genommen wird. Es muss erkennbar sein, dass es eurer ausdrücklicher Wunsch ist, dass die Leistungen für alle Mitglieder eben nicht nur auf ein Konto überwiesen werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss das Jobcenter eurem Wunsch entsprechen.

    Viel Erfolg mit dem Jobcenter.

    Guten Tag NadMar,

    zu deiner Frage:

    1. Wie ist der Verfahrensablauf allgemein?

    Sobald du dein neues Arbeitsverhältnis (ab dem 15.08.2018) und den voraussichtlichen Lohn (600,- €) dem Jobcenter meldest, prüft das Jobcenter, inwieweit dieser Lohn dein eigenen Ansprüche auf ALG II nach den §§ 19 ff. SGB II der Höhe nach voraussichtlich verringern oder gar entfallen lässt und in welchem Zeitraum dies fällt.

    Solltest du dann keinen Anspruch mehr auf Leistungen haben, so wird dein bestehender ALG II-Bescheid nach den § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 I S. 2 SGB X - in deinem Fall voraussichtlich ab 01.09.2018 - aufgehoben werden. Dein ALG II Bezug endet dann zu diesem Zeitpunk.

    2. Wie wird dein Einkommen berücksichtigt?

    Grundsätzlich gilt, dass nach § 11 Abs. 2 SGB II laufende Einnahmen (z. B. Lohn) nur für den Monat zu berücksichtigen sind, wo sie zufließen (Zuflussprinzip). Sollte also dein Lohn aus der Teilzeitbeschäftigung Dir erst im September ausgezahlt werden, so kann dein Lohn auch nur in diesem Monat deinen Anspruch auf ALG II mindern bzw. ausschließen. Daher hättest du im August voraussichtlich noch Anspruch auf ALG II.

    Da mir deine konkreten Anspruchszahlen und der genaue Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht bekannt sind, kann ich Dir nur eine allgemeine Einschätzung der Sachlage geben.

    3. Was kannst du tun, wenn dein Vermögen bis zur Überbrückung der ersten Lohnzahlung nicht ausreichen sollte?

    Nach den § 24 Abs. 4, 5 i.V.m. § 42a SGB II kann das Jobcenter auf Antrag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewähren, sofern voraussichtlich Einnahmen im Leistungsmonat anfallen werden oder der sofortige Verbrauch/ Verwertung von Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde.

    In deinem Fall wäre es also sinnvoll, bei entsprechendem Bedarf einen solchen Antrag beim Jobcenter zeitnah zu stellen, um die Situation angemessen überbrücken zu können. In der Regel sollte die Gewährung des Darlehens kein Problem darstellen.

    Desweiteren schließe ich mich meinem Vorredner Bass386 an.

    Viel Erfolg mit dem Jobcenter.


    Hallo noch mal PStar,

    zu deiner Frage:

    ,,Bei mir ist es so, dass ich in der neuen Firma seit 3,5 Monate arbeite. Mich würde es interessieren, wieso für das JC diese alte Gehaltsnachweise, die sogar von meiner alten Firma waren, für die Bearbeitung relevant sein sollten."

    Darauf kann ich Dir keine hundertprozentige Antwort geben. Grundsätzlich möchte das Jobcenter sich erstmal nur ein möglichst umfangreiches Bild über deine Hilfsbedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II machen, um darauf basierend Dir deinen Leistungsanspruch bejahren oder versagen zu können.

    Ferner um Dir die konkrete Höhe deines Leistungsanspruch unter Beachtung der Einkommens- und Vermögensgrenzen nach dem SGB II bestimmen zu können.

    Also nach meiner Einschätzung (laut deiner Informationen) ist alles noch im vertretbaren Bereich. Daher Unterlagen einreichen und abwarten, welches Ergebnis die Mühlen des Jobcenters daraus machen.

    LG

    Guten Abend PStar,

    zu deiner Frage:

    - Nach höchstrichterlicher Sozialrechtsprechung (BSG vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R) sind Leistungsempfänger dazu verpflichtet, die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen. Allerdings können die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen geschwärzt werden, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis etc.) offengelegt werden müssten.


    -Ob auch die Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorgelegt werden müssen, ist bislang noch nicht richterlich geklärt worden. Meines Erachtens wäre dies aber in deinem Fall noch im Einklang mit den §§ 60, 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, sodass ich Dir nur empfehlen kann, diese vorzulegen.

    -Im jeden Fall aber immer nach dem Grund für die Vorlage der Unterlagen fragen. Beim Vorliegen von ernsthaften Gründen, die gegen eine neutrale Bearbeitung des Falls oder Antrags sprechen oder dies vermuten lassen, kann man sich gesetzlich dagegen wehren.

    Viel Erfolg mit dem Jobcenter.