Hallo zusammen,
ich habe es mir jetzt nochmals durchgelesen und besser verstanden, danke euch. Habe dennoch Fragen:
- Bis wann habe ich durchzuhalten? (Siehe Bescheid mit Daten unten)
- Es wird ja im Schreiben behauptet, ich hätte grob fahrlässig gehandelt, spielt Zeit in diesem Fall überhaupt eine Rolle?
-Gilt das selbe für jeden meiner Familien Mitglieder, wenn aus dem selben Grund die Rückerstattung verlangt wird?
- Wäre es möglich, dass jemand sicherheitshalber, einen Blick auf die Bescheide wirft? Wäre sehr freundlich.
"Sehr geehrter Herr ...,
die Bescheide vom 24.10.2017, 09.11.2017, 18.11.2017 und 14.12.2017 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für Sie in der Zeit vom 01.10.2017 bis 09.01.2018 gemäß §45 Abs. 2 S.3 SGB X ganz in Höhe von insgesamt x Euro zurückgenommen.
Die zu Unrecht gewährten Leistungen sind von Ihnen nach § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe von x Euro zu erstatten.
Begründung:
Nach §45 Abs. 1 SGB darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Auf diesen Vertrauensschutz kann sich der rechtswidrig Begünstigte jedoch nicht berufen, soweit
- er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat
- der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
- er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Nach § 40 Abs.2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zwingend auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides wurde mir bekannt, dass ihr Vater auch in der Zeit ab dem 01.10.2017 Arbeitslosengeld I in Höhe von x Euro monatlich erhalten hat.
Der Ihnen erteilte Bewilligungsbescheid war damit bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, da Ihnen die bewilligten Leistungen nicht in diesem Umfang zugestanden haben.
Sie haben die fehlerhaften Leistungsbewilligung zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, indem Sie Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben (§45 Abs. 2 S.3 Nr 2 SGB X)
Bei Antragstellung im Zeitraum Oktober 2017 wurde angegeben, dass ihr Vater Arbeitslosengeld I nur bis 30.09.2017 bezogen habe und die Leistungen eingestellt worden sei, da der Anspruch erschöpft sei. Außerdem wurden zwei Schreiben der Agentur für Arbeit vom 21.08.2017 bzw. 25.09.2017vorgelegt, denen zufolge der Anspruch Ihres Vaters auf Arbeitslosengeld I am 30.09.2017 ende bzw. mit Ablauf des 30.09.2017 erschöpft sei. Die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes I für Ihren Vater wurde auch nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht mitgeteilt.
Die bewilligten Leistungen sind darum rückwirkend aufzuheben. Die nachfolgend aufgeführten, zu Unrecht gezahlten Leistungen sind von Ihnen zu erstatten (§ 50 SGB X)"
Mit freundlichen Grüßen
Jumper