Beiträge von Schorsch
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Du meinst § 9 Absatz 5 SGB II...
Exakt! Tippfehler.
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Mit der Regelbedarfspauschale kannst Du rechtlich gesehen machen, was Du möchtest. Du solltest halt nur vorab erst einmal Deine Lebenshaltungskosten mit allem drum und dran decken können. Falls dann noch etwas übrig bleibt, kannst Du damit eigentlich machen, was Du möchtest. Eine Versicherung davon zu zahlen, ist rechtlich defintiv kein Problem.
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Du wirst kaum einen Feld-Wald-und-Wiese-Anwalt finden, der auch nur die Grundzüge des Leistungsrechts nach SGB II und SGB XII kennt.
"Legen Sie Widerspruch ein!" ist rein rechtlich betrachtet im Sozialrecht ein völlig unangreifbarer Rat, da er unter "kostet nix, schadet rechtlich nichts und schlimmestenfalls bleibt es halt wie es ist" fällt. Sprich, wenn man rechtlich gar nicht versteht worum es geht, ist es halt besser, Widerspruch einzulegen, als es nicht zu tun.
Rein praktisch ist es allerdings eine Menge Aufwand und in dieser Klassikerkonstellation jedenfalls nach dem hier Mittgeteilten sinnlos.
Diese Praxis entbehrt jeder Logik und Fairness.
Das ist weder unlogisch noch unfair. Beim SGB II geht es um die Sicherung Deines Existenzminimums, also dem, was vereinfacht gesagt zum "blanken Überleben" fehlt. Du hattest Geld zum Überleben. Also muss der Staat nicht einspringen.
Es ist allerdings auch rechtlich völlig logisch. Es geht nicht um ein Sparbuch. Dir hat das Geld nicht gehört. Sobald Du Abschläge an den Vermieter zahlst, gehört das Geld ihm. Erst mit der Abrechnung entsteht ein neuer Auszahlungsanspruch auf Geld und das war in Deinem Fall im ersten Bewilligungsmonat. Mal ganz abgesehen davon gilt die rechtliche Logik auch spiegelbildlich. Du kannst gern vor eine Versammlung SGB II-Bezieher treten und ihnen erklären, dass es "unlogisch und unfair" ist, wenn konsequenterweise dann auch die offenen Nachforderungen aus der Zeit vor dem Leistungsbezug nicht übernommen werden und sie deshalb aus der Wohnung fliegen. Wären mit Deiner Logik nämlich Schulden (die vom Jobcenter nicht zu tilgen wären).
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Leg Widerspruch ein oder stell Überprüfungsantrag, falls die Frist schon abgelaufen sein sollte.
Du hast nur eine Mietsenkung für die Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Betriebskosten).
Die Heizkosten sind ungekürzt, sonst hätte auch das Guthaben nicht verrechnet werden können.
Die Wartung der Heizung als Einzelposten fällt grundsätzlich unter die Heizkosten, sind also voll zu übernehmen.
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Ruf bei Deiner Krankenkasse an. Für einen Teil der Krankenkassen ist das Routine und wird zuverlässig gemacht sobald die Nachmeldung per Jobcenter eingeht. Bei anderen gesetzlichen Krankenkassen ist es teils etwas chaotischer, so dass es hier sinnvoll sein kann, nachzuhalten.
Beim Telefonat bekommt man normalerweise einen guten Eindruck, wie die KK hierzu tickt.
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Das Jobcenter kann Euch auffordern, Eure entsprechenden Daten offen zu legen. Grund ist vor allem die Unterhaltsvermutung nach § 9 Absatz 3 SGB II. Das gibt dem Jobcenter jedenfalls das Recht, auch Euch gegenüber zu ermitteln und bedeutet für Euch grundsätzlich einmal, dass ihr verpflichtet seid, in sachgerechtem Umfang Angaben zu machen.
Das ist vor allem deshalb sinnvoll zu wissen, da das Nichtbeantworten einer derartigen Anforderung an Euch eine Ordnungswidrigkeit ist, die bis zur Beantwortung auch mehrfach mit Geldbuße versehen werden kann. Es gibt hier auch Leute, die auf stur schalten und dann eine größere Stange Bußgeld zahlen.
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Erster Schritt: Schreiben an den Vermieter mit Anforderung der Abrechnung, am besten nachweisbar.
Dann eine Kopie des Schreibens und am besten auch des Zustellnachweises an das Jobcenter zusammen mit einem kurzen Schreiben das genau die Infos enthält, die Du auch hier gegeben hast.
Das Jobcenter kann theoretisch die Leistungen bezüglich der Kosten der Unterkunft versagen oder entziehen, wenn Du insoweit eine realistische Mitwirkungshandlung nicht vornimmst. Derartige Mitwirkungshandlungen sind diese Aufforderung an den Vermieter und - in der Praxis sehr selten - das Verklagen des Vermieters. Letztendlich sollte das aber gar nicht Dein Hauptgrund sein für die Anforderung. Auch ganz ohne Jobcenter macht so eine Aufforderung nach Ablauf des Jahres Sinn. Denn wenn einmal das gesetzlich vorgesehene Abrechnungsjahr vorbei ist, kann der Vermieter im Regelfall keine Nachforderung mehr verlangen, muss aber immer noch Guthaben auszahlen.
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Das Guthaben ist anzurechnen.
Deine ganzen Quellen kannst Du vergessen, sind sind veraltet bzw. falsch.
Das Bundessozialgericht hat die Frage 2020 durchentschieden (BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 7/20 R). Seitdem gilt in der Praxis der Sozialgericht und Jobcenter schlicht: Derartige Guthaben sind anzurechnen.
Macht auch vom Sinn und Zweck der Grundsicherung her Sinn, denn Du hattest das Geld ja um davon zu leben. Also keine Notwendigkeit für die Staatskasse, einzuspringen.
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Das wissen wir nicht. Mit der Auflösung von Bausparverträgen kann z.B. die Ausschüttung von Kapitalerträgen verbunden sein und damit meine ich keine seltene Ausnahme. Die Zinsen für den letzten Abschnitt werden üblicherweise zum Auflösungszeitpunkt mit ausgeschüttet. Bei einem älteren Bausparvertrag könnten auch noch erhebliche Boni bis in den vierstelligen Bereich bei Auflösung angefallen sein. Streng genommen wissen wir nicht einmal absolut sicher, dass die Vermögensfreigrenzen nicht überschritten wurden, wie Du ja selbst auch schon schreibst.
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In diesem fall ist nun beides gemeint. Für das Jobcenter sollte doch eine Ummeldung einen Umzug bedeuten oder nicht?
Für das Jobcenter und das Zweite Sozialgesetzbuch ist die Ummeldung als solches rechtlich egal. Das ist allenfalls ein Mittel zum ersten Glaubhaftmachen. Sie müsste tatsächlich in jedem betroffenen Monat ihren Lebensschwerpunkt in der Wohnung der Schwester haben.
Hier zu versuchen, zu "tricksen" ist nicht unbedingt das Cleverste.
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Dir bleibt sowieso keine andere Wahl. Schick einen Begleitbrief, dass Du davon nichts wusstest und reich die Unterlagen dazu nach.
Falls Du bislang damit unter den Vermögensfreibeträgen warst, dürfte das schlimmste, was vielleicht passieren kann, eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit sein, bei den meisten Jobcentern nicht einmal das.
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Du kannst in solchen Situationen ein Überbrückungsdarlehen beim Jobcenter beantragen. Das sollte aufgrund der Feiertage dann aber schnellstmöglich geschehen.
Alternativ kannst Du natürlich sonstwo ein Darlehen zur Überbrückung aufnehmen. Sei es ein Dispo, sei es in Mikrokredit bei einer Bank. Mit einem Arbeitsvertrag ist das typischerweise nicht gerade ein Problem.
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Falls Du "alles versucht hast", gibt es einen Beratungshilfeantrag, ggf. einen Prozesskostenhilfeantrag und mindestens ein Anwaltsschreiben an den Vermieter.
Ich kann durchaus verstehen, dass die Situation sehr emotionalisiert, es bringt aber nichts, sich in Fantasien reinzusteigern, die nicht stimmen. Das geht im Regelfall nach hinten los.
Im Ergebnis spielt das für die konkrete Notlage aber keine zentrale Rolle. Ich empfehle hier schnellstmöglich zu versuchen, die Sache mit einem Gespräch im Jobcenter zu klären und dazu auch nachweisbar schriftlich mitzuteilen, dass udn warum die jeweiligen Unterlagen nicht eingereicht werden können und warum nun eine Notlage besteht. Parallel würde ich allerdings überlegen, zeitnah einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim örtlich zuständigen Sozialgericht. Falls Schreiben und Gesprächsversuch erfolgreich sind, kann man das Verfahren bei Gericht mit wenig Aufwand für alle Beteiligten abblasen. Falls nicht, dürften Widerspruchsstelle und Gericht besser geeignet sein, die Problematik effizient zu lösen.
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So wie bisher geschildert war der Bypass-Magen eine Krankenkassenleistung. Wenn das eine Krankenkassenleistung gegen Adipositas war, dann ist regelmäßig auch jegliche medizinisch zwingend erforderliche Folge- und Nachsorgebehandlung eine Krankenkassenleistung.
Das große Blutbild ist es aber anscheinend nun einmal nicht. Das legt nahe, dass es für eine professionelle Nachsorge eben gerade als nicht medizinisch erforderlich eingestuft ist. Falls ja wäre es vermutlich "evtl. nützlich, aber nicht wirklich erforderlich für eine angemessene Versorgung".
Falls Du und Deine Ärzte das anders sehen, könnt ihr das per Antrag, Widerspruch und Klage gegen die Krankenkasse klären. Überlebensnotwendige, alternativlose medizinische Versorgungsleistungen muss sie grds. auch erbringen, wenn sie nicht unter die Regelleistungen fallen.
Zu einem Anspruch gegen das Jobcenter führt das jedoch nicht.
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Falls (!) Du lieber den Betrag sofort ganz zahlen magst, einfach um Deine -Ruhe zu haben und damit das Ganze erledigt ist, brauchst Du das nur mitzuteilen.
Aus Sicht der gesetzlichen Logik ist es "milder" über Monate je 10 % des Regelbedarfs aufzurechnen. im wirklichen Leben nervt das Herumgedudel nicht wenige Leistungsbezieher - darunter vor allem recht viele der Leute, die tendenziell eher gut organisiert sind und auch mit ihrem Geld gut haushalten wollen. Die haben nicht selten die Erstattung gar nicht spontan ausgegeben, sondern aufgehoben und wollen den Betrag dann oft einfach nur weiterreichen statt monatelanges Abstottern.
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Wir reden hier vom Erreichen der Regelaltersgrenze die 2024 bei 66 Jahren liegt. Die Altersgrenze ist direkt im SGB II geregelt, auch wenn es identisch mit dem gesetzlichen Rentenalter in der GRV ist.
Damit entfällt ab 01.11.2024 jeglicher Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, 7a SGB II (Leistungsberechtigung) nicht vorliegen.
Wo das Jobcenter die Anspruchsvoraussetzungen für ein Darlehen herholt, entzieht sich mir. Das sind alles Probleme, die über das Amt für Grundsicherung und auf Grundlage des SGB XII ab 01.11.24 zu klären wären.
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Angesichts dessen, dass im Normalfall der Fachbereich erst eine Voranhilfeprüfung macht, bevor ein Widerspruch an die Widerspruchsstelle geht, halte ich das jetzt eher für den 5. Teil von Grimms Märchen.
Ich hätte meine Zweifel auch deshalb, da es für eine Widerspruchsstelle gegen alle Regeln der Kunst wäre, "vorab" und "nach grober Durchsicht" mitzuteilen, dass ein Widerspruch vsl. begründet ist. Muss nicht heißen, dass es nie passiert. Wenn man jedoch zur sicheren Überzeugung gekommen sein sollte, dass ein Verwaltungsakt keinen Bestand hat, braucht es geschätzte 5- 10 Minuten für einen Abhifebescheid ab dem Moment der Durchsicht. Da ist jedes Telefonat verschwendet. Falls man sich hingegen nicht sicher ist, sollte man am Telefon auch kein Rechtsmeinung kundtun und Erwartungen wecken.
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Stimmt. Falls die übrigen Voraussetzungen für Leistungen für Anschaffung oder Reparatur eines Autos vorliegen sollten, wäre es ein Zuschus (= nicht zurückzuzahlen) und kein Darlehen.
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Das ist keine Frage eines Mehrbedarfs, sondern eines Darlehens. Wende Dich an Deine Arbeitsvermittlung für ein Darlehen und beantrage gleichzeitig ein Darlehen bei der Leistungsabteilung. Ob es in der Praxis funktioniert, steht auf einem anderen Blatt.
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Laut Sachverhalt hat sich die Zuständigkeit erst nach Antragstellung geändert. So das tatsächlich der Fall sein sollte, wäre der Antrag beim richtigen Jobcenter gestellt worden.
Damit greift aber dann auch beim nachträglichen Ortswechsel keine Weiterleitungspflicht o.ä. ein.
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Drei Anmerkungen:
1. Folge man Deiner Darstellung, ist die monatliche Tilgung der Schulden für das Dachdarlehen vsl. als Kosten der Unterkunft einzustufen. Es handelt sich nicht um Deine eigenen Schulden. Stattdessen zahlst Du auf Grundlage einer Vereinbarung mit Deinen Vater als Vertreter Deiner Großmutter als Eigentümerin für die Nutzung des Hauses monatliche Miete/Nutzungsentschädigung in einer bestimmten Höhe. Diese Höhe ist an der Höhe der Darlehensraten, die aber Dein Vater als Vertreter schuldet.
Das ist rechtlich etwas anderes als die Tilgung eigener Schulden. Ob das Jobcenter das dann genauso sieht und sich das alles auch ausreichend belegen lässt, steht auf einem anderen Blatt.
2. Die Krankenkassenschulden sind viel zu hoch. Falls in dem Betrag nicht erhebliche Altlasten enthalten sind, dürfte Dein Partnerwohl eher ignoriert haben, die Unterlagenanforderungen der KK zu beantworten und wurde deshalb zum Maxialbeitrag verdonnert. Das lässt sich korrigieren.
3. "Zusicherung" ist im Verwaltungsrecht ein Fachbegriff. Eine verbindliche Zusicherung setzt grds. Schriftform voraus. Mündliches "Zusichern" gibt es in diesem Zusammenhand rechtlich nicht.
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Sicherheitshalber:
Du bist wirklich beim Jobcenter und nicht bei der Agentur für Arbeit? Keine Verwechslung?
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Es gibt keine ganz einheitliche Vorgehensweise.
Ob der Regelbedarf zurückgefordert wird und dafür vom neuen Jobcenter nochmal gezahlt wird oder "stehen bleibt" wird nicht ganz einheitlich gehandhabt. Hier gibt es meiner Erfahrung nach Beides.
Die Kosten der Unterkunft müssen jedenfalls zurückgefordert werden.
Setzt Dich am besten mit beiden Jobcentern in Verbindung und frag möglichst nach, wie nun sinnvollerweise vorzugehen ist.