Das wissen wir nicht. Mit der Auflösung von Bausparverträgen kann z.B. die Ausschüttung von Kapitalerträgen verbunden sein und damit meine ich keine seltene Ausnahme. Die Zinsen für den letzten Abschnitt werden üblicherweise zum Auflösungszeitpunkt mit ausgeschüttet. Bei einem älteren Bausparvertrag könnten auch noch erhebliche Boni bis in den vierstelligen Bereich bei Auflösung angefallen sein. Streng genommen wissen wir nicht einmal absolut sicher, dass die Vermögensfreigrenzen nicht überschritten wurden, wie Du ja selbst auch schon schreibst.
Beiträge von Schorsch
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In diesem fall ist nun beides gemeint. Für das Jobcenter sollte doch eine Ummeldung einen Umzug bedeuten oder nicht?
Für das Jobcenter und das Zweite Sozialgesetzbuch ist die Ummeldung als solches rechtlich egal. Das ist allenfalls ein Mittel zum ersten Glaubhaftmachen. Sie müsste tatsächlich in jedem betroffenen Monat ihren Lebensschwerpunkt in der Wohnung der Schwester haben.
Hier zu versuchen, zu "tricksen" ist nicht unbedingt das Cleverste.
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Dir bleibt sowieso keine andere Wahl. Schick einen Begleitbrief, dass Du davon nichts wusstest und reich die Unterlagen dazu nach.
Falls Du bislang damit unter den Vermögensfreibeträgen warst, dürfte das schlimmste, was vielleicht passieren kann, eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit sein, bei den meisten Jobcentern nicht einmal das.
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Du kannst in solchen Situationen ein Überbrückungsdarlehen beim Jobcenter beantragen. Das sollte aufgrund der Feiertage dann aber schnellstmöglich geschehen.
Alternativ kannst Du natürlich sonstwo ein Darlehen zur Überbrückung aufnehmen. Sei es ein Dispo, sei es in Mikrokredit bei einer Bank. Mit einem Arbeitsvertrag ist das typischerweise nicht gerade ein Problem.
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Falls Du "alles versucht hast", gibt es einen Beratungshilfeantrag, ggf. einen Prozesskostenhilfeantrag und mindestens ein Anwaltsschreiben an den Vermieter.
Ich kann durchaus verstehen, dass die Situation sehr emotionalisiert, es bringt aber nichts, sich in Fantasien reinzusteigern, die nicht stimmen. Das geht im Regelfall nach hinten los.
Im Ergebnis spielt das für die konkrete Notlage aber keine zentrale Rolle. Ich empfehle hier schnellstmöglich zu versuchen, die Sache mit einem Gespräch im Jobcenter zu klären und dazu auch nachweisbar schriftlich mitzuteilen, dass udn warum die jeweiligen Unterlagen nicht eingereicht werden können und warum nun eine Notlage besteht. Parallel würde ich allerdings überlegen, zeitnah einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim örtlich zuständigen Sozialgericht. Falls Schreiben und Gesprächsversuch erfolgreich sind, kann man das Verfahren bei Gericht mit wenig Aufwand für alle Beteiligten abblasen. Falls nicht, dürften Widerspruchsstelle und Gericht besser geeignet sein, die Problematik effizient zu lösen.
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So wie bisher geschildert war der Bypass-Magen eine Krankenkassenleistung. Wenn das eine Krankenkassenleistung gegen Adipositas war, dann ist regelmäßig auch jegliche medizinisch zwingend erforderliche Folge- und Nachsorgebehandlung eine Krankenkassenleistung.
Das große Blutbild ist es aber anscheinend nun einmal nicht. Das legt nahe, dass es für eine professionelle Nachsorge eben gerade als nicht medizinisch erforderlich eingestuft ist. Falls ja wäre es vermutlich "evtl. nützlich, aber nicht wirklich erforderlich für eine angemessene Versorgung".
Falls Du und Deine Ärzte das anders sehen, könnt ihr das per Antrag, Widerspruch und Klage gegen die Krankenkasse klären. Überlebensnotwendige, alternativlose medizinische Versorgungsleistungen muss sie grds. auch erbringen, wenn sie nicht unter die Regelleistungen fallen.
Zu einem Anspruch gegen das Jobcenter führt das jedoch nicht.
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Falls (!) Du lieber den Betrag sofort ganz zahlen magst, einfach um Deine -Ruhe zu haben und damit das Ganze erledigt ist, brauchst Du das nur mitzuteilen.
Aus Sicht der gesetzlichen Logik ist es "milder" über Monate je 10 % des Regelbedarfs aufzurechnen. im wirklichen Leben nervt das Herumgedudel nicht wenige Leistungsbezieher - darunter vor allem recht viele der Leute, die tendenziell eher gut organisiert sind und auch mit ihrem Geld gut haushalten wollen. Die haben nicht selten die Erstattung gar nicht spontan ausgegeben, sondern aufgehoben und wollen den Betrag dann oft einfach nur weiterreichen statt monatelanges Abstottern.
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Wir reden hier vom Erreichen der Regelaltersgrenze die 2024 bei 66 Jahren liegt. Die Altersgrenze ist direkt im SGB II geregelt, auch wenn es identisch mit dem gesetzlichen Rentenalter in der GRV ist.
Damit entfällt ab 01.11.2024 jeglicher Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, 7a SGB II (Leistungsberechtigung) nicht vorliegen.
Wo das Jobcenter die Anspruchsvoraussetzungen für ein Darlehen herholt, entzieht sich mir. Das sind alles Probleme, die über das Amt für Grundsicherung und auf Grundlage des SGB XII ab 01.11.24 zu klären wären.
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Angesichts dessen, dass im Normalfall der Fachbereich erst eine Voranhilfeprüfung macht, bevor ein Widerspruch an die Widerspruchsstelle geht, halte ich das jetzt eher für den 5. Teil von Grimms Märchen.
Ich hätte meine Zweifel auch deshalb, da es für eine Widerspruchsstelle gegen alle Regeln der Kunst wäre, "vorab" und "nach grober Durchsicht" mitzuteilen, dass ein Widerspruch vsl. begründet ist. Muss nicht heißen, dass es nie passiert. Wenn man jedoch zur sicheren Überzeugung gekommen sein sollte, dass ein Verwaltungsakt keinen Bestand hat, braucht es geschätzte 5- 10 Minuten für einen Abhifebescheid ab dem Moment der Durchsicht. Da ist jedes Telefonat verschwendet. Falls man sich hingegen nicht sicher ist, sollte man am Telefon auch kein Rechtsmeinung kundtun und Erwartungen wecken.
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Stimmt. Falls die übrigen Voraussetzungen für Leistungen für Anschaffung oder Reparatur eines Autos vorliegen sollten, wäre es ein Zuschus (= nicht zurückzuzahlen) und kein Darlehen.
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Das ist keine Frage eines Mehrbedarfs, sondern eines Darlehens. Wende Dich an Deine Arbeitsvermittlung für ein Darlehen und beantrage gleichzeitig ein Darlehen bei der Leistungsabteilung. Ob es in der Praxis funktioniert, steht auf einem anderen Blatt.
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Laut Sachverhalt hat sich die Zuständigkeit erst nach Antragstellung geändert. So das tatsächlich der Fall sein sollte, wäre der Antrag beim richtigen Jobcenter gestellt worden.
Damit greift aber dann auch beim nachträglichen Ortswechsel keine Weiterleitungspflicht o.ä. ein.
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Drei Anmerkungen:
1. Folge man Deiner Darstellung, ist die monatliche Tilgung der Schulden für das Dachdarlehen vsl. als Kosten der Unterkunft einzustufen. Es handelt sich nicht um Deine eigenen Schulden. Stattdessen zahlst Du auf Grundlage einer Vereinbarung mit Deinen Vater als Vertreter Deiner Großmutter als Eigentümerin für die Nutzung des Hauses monatliche Miete/Nutzungsentschädigung in einer bestimmten Höhe. Diese Höhe ist an der Höhe der Darlehensraten, die aber Dein Vater als Vertreter schuldet.
Das ist rechtlich etwas anderes als die Tilgung eigener Schulden. Ob das Jobcenter das dann genauso sieht und sich das alles auch ausreichend belegen lässt, steht auf einem anderen Blatt.
2. Die Krankenkassenschulden sind viel zu hoch. Falls in dem Betrag nicht erhebliche Altlasten enthalten sind, dürfte Dein Partnerwohl eher ignoriert haben, die Unterlagenanforderungen der KK zu beantworten und wurde deshalb zum Maxialbeitrag verdonnert. Das lässt sich korrigieren.
3. "Zusicherung" ist im Verwaltungsrecht ein Fachbegriff. Eine verbindliche Zusicherung setzt grds. Schriftform voraus. Mündliches "Zusichern" gibt es in diesem Zusammenhand rechtlich nicht.
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Sicherheitshalber:
Du bist wirklich beim Jobcenter und nicht bei der Agentur für Arbeit? Keine Verwechslung?
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Es gibt keine ganz einheitliche Vorgehensweise.
Ob der Regelbedarf zurückgefordert wird und dafür vom neuen Jobcenter nochmal gezahlt wird oder "stehen bleibt" wird nicht ganz einheitlich gehandhabt. Hier gibt es meiner Erfahrung nach Beides.
Die Kosten der Unterkunft müssen jedenfalls zurückgefordert werden.
Setzt Dich am besten mit beiden Jobcentern in Verbindung und frag möglichst nach, wie nun sinnvollerweise vorzugehen ist.
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Ergeben sich dadurch für mich irgendwelche Rechte, die die Situation für mich vereinfachen würden?
Nein.
Schwärzen oder Nichtschwärzen und Belehrungen hierüber hat mit der Rechtsfrage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer endgültigen Entscheidung nichts zu tun. Abgesehen davon ist die Information - so sich nichts geändert hat in den letzten Jahren - Teil des Informationspakets bei Neuantragsstellung. Damit ist die Belehrung dann erfolgt.
Das Bundessozialgericht hat in den letzten Jahren mehrfach festgestellt, dass die Anlage "abschließende EKS" sowie alle zugehörigen Belege und Nachweise einschließlich der Kontoauszüge aller geschäftlich genutzten Konten verlangt werden dürfen und zu erbringen sind.
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Das eine Amt schickt Dich bei Bedarf zum Anderen.
Dem Grunde nach gibt es ohne Erwerbsfähigkeit kein Bürgergeld vom Jobcenter. Es gibt aber eine Ausnahme:
Erwerbsfähige können nicht erwerbsfähige Familienmitglieder (etwas vereinfacht formuliert) mit zum Jobcenter ziehen. So kommen auch nicht Erwerbsfähige dort hin. Geht aber nur, so lange mindestens eine erwerbsfähige Person mit in der Bedarfsgemeinschaft ist.
Falls ich es richtig verstanden haben sollte, bist Du Alleinstehend und diese Besonderheit kommt bei Dir nicht in Frage.
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Du bist aber streng genommen beim ersten Unternehmen rechtlich betrachtet gar nicht gegangen. Für die Beendigung brauchts grundsätzlich Schriftform oder Gleichgestelltes.
Dadurch kann es sein, dass Du mit einer kurzen Erklärung wie hier die Sache vom Tisch bekommst. Kann aber auch sein, dass es komplizierter wird. Ich drücke die Daumen.
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Da die Versicherung freiwillig ist, fällt sie unter § 11b Abs. 1 Nr. 3 b) SGB II
Bedeutet aber auch, dass bei Minijobs bis 400 Euro derartige Absetzungen mit dem Grundfreibetrag von 100 Euro abgedeckt sind. Mehr gibts in dem Fall nicht.
Sollte sie als Minijobberin mehr verdienen, kann man die 100 Euro überschreiben, so lange man die Kosten nachweist und sie angemessen sind. Was ist nun angemessen? Ich würde mal vermuten, bei einem Minijob auch nur der Mindestbeitrag.
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Es wäre inkonsequent, trotz Rentenantrag an der besagten Stelle "ja" zu kreuzen.
Falls ich es richtig interpretiere, existiert ohnehin bereits ein aktuelles Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur ffür Arbeit, wonach die nicht erwerbsfähig bist.
Falls dem so ist, wird Dich das Jobcenter ohnehin ans örtliche Sozialamt verweisen müssen. Denn dann fällst Du typischerweise unter die Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. Passt vermutlich auch deutlich besser. Was willst Du aktuell mit Arbeitsvermittlung.
Sobald die Begutachtung und Entscheidung der Rentenversicherung vorliegt, sticht die die Meinung des Ärztlichen Dienstes.
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Zitat
Ein kleines Dankeschön hätte auch kommen können, dass ich dich auf das hingewießen habe, stattdessen weiterhin ziemlich arrogant. Meine Argumentation ist logisch.
Deine Beiträge folgend leider recht konsequent der Logik "Ich habe keine Ahnung vom Thema, bin überfordert mit dem Verständnis der Erklärungen ......und deshalb liegen die anderen falsch und sind böse."
So funktioniert halt nur das wirkliche Leben nicht.
Selbständigenrecht im Bürgergeldrecht ist kompliziert, vor allem wenn man als Betroffener nicht von Anfang an alle Unterlagen ernsthaft durchgearbeitet und sich aufwändig reingedacht hat.
Ein paar Minuten am Telefon, ein wildes Schlagwort wie "Zuflussprinzip" ein bisschen rumgoogeln nach etc. bringt da auch nicht viel. Die Thematik ist zu komplex, Du hast nicht das geistige Rüstzeug um das was Du evtl. findest richtig einzuordnen.
Die Schlüsselantwort vom Ergebnis her wurde hier bereits gegeben:
Du kannst natürlich schauen, ob Du mit jemand vom Jobcenter über die Anforderung reden kannst und sich daraufhin irgendwas ändert.
Falls nein, hast Du im Ergebnis nur eine sehr einfache Wahl. Du kommst der Aufforderung nach oder nicht.
Machst Du es nicht, gibt es im Regelfall eine Null-Festsetzung. Bedeutet: Komplettrückforderung aller für den Bewilligungszeitraum erbrachten Leistungen.
Dagegen kannst Du dann Widerspruch und im Anschluss Klage einreichen. Um die evtl. zu gewinnen musst Du üblicherweise jedenfalls....die fehlenden Unterlagen nachreichen.
Oder Du machst das halt nicht und wartest, was Dir das Sozialgericht schreibt. Auch im Klageverfahren kannst Du die Unterlagen noch nachreichen.
Gibt übrigens auch noch die realistische Möglichkeit, dass Du mangels Überblick gar nicht alle rechtlich relevanten Umstände hier mitgeteilt hast. Dann könnte im wirklichen Leben auch etwas ganz anderes rauskommen. Auch das ist recht häufig der Fall in solchen Situationen.
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- Betrachtungszeitraum des Zuflussprinzips ist für Einkommen aus Selbständigkeit nicht der einzelne Monat, sondern der Bewilligungszeitraum.
Genauso wenig wie der Normalverdiener sich am 22. des Monats "abmelden" kann, weil sein Monatslohn laut Chef am 23. auf dem Konto aufschlägt, können sich Selbständige vor den fetten Monaten des Bewilligungszeitraums abmelden.
- Die Antwort des Rechtsanwalts war auch damals schon falsch. Er hatte schlicht keinerlei Ahnung von der Materie. Du bist nicht der Erste, der die Quelle googelt. Macht sie aber nicht richtig.
- Deine Quelle zur "Abmeldung" stellt selbst klar, dass es um einen Verzicht geht. Verzicht ist keine einseitige Beendigung des Sozialrechtsverhältnisses". Auch da hast Du Pech. Es ist eine sprachlich vereinfachte Darstellung für einfache Fälle. Die allgemeinen Infos der Agentur für Arbeit verwenden für die erlaubte jährliche Ortsabwesenheit von 21 Tagen seit einigen Jahren auch den Term "Urlaub". Es ist rechtlich halt nur keiner.
- Seit dem Urteil aus 2013 gab es 2016 eine grundlegende Reform des Selbständigenrechts und zusätzlich mehrere Gesetzesänderungen. Bedeutet, dass Du nicht so einfach das Urteil lesen kannst und Dir dann über das von Tamar dargestellte hinaus weitere Aussagen daraus ziehen kannst.
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@MartinRT,
ich verstehe, dass Du helfen möchtest, gebe aber Eines zu Bedenken: Ich habe leider keine Zeit, die Fehler in Deinen Beiträgen zu korrigieren und es ist leider darin Einiges unrichtige daran, schon was die harten Fakten angeht.