Beiträge von Schorsch

    Frag bitte sicherheitshalber beim Jobcenter nach und lass Dir die Antwort schriftlich geben.

    Ich kenne es anders als Corinna - nämlich so, dass der interne Übertrag nicht immer möglich ist und dass auch in jenen Fällen, in welchen er rein theoretisch/rechtlich möglich ist, es rein praktisch nicht immer klappt.

    Mein Wissen bzw. Verständnis insoweit könnte unvollständig oder falsch sein, aber letztendlich kostet Dich das Anfragen schlimmstenfalls etwas Zeit und schadet nichts während umgekehrt wenn Du einfach abwartest doch einiges schief gehen könnte.

    Ja, aber man muss nach diesem Paragraph im Leistungsbezug stehen.

    Nein muss man nicht.

    Dein Denkfehler: Du unterstellst, dass Dein Leseverständnis (= als juristischer Laie, vermutlich auch als Jemand, der sprachwissenschaftlich ebenfalls Laie ist - zusätzlich ggf. noch ohne Wissen oder Erfahrung zum Themenkomplex) das Maß der Dinge sein soll. Das ist eine klassische Denkblockade.

    Der Gesetzestext erfordert nicht, dass die Datenweitergabe stattfindet, während die Personen Leistungen beziehen.

    Statt dessen muss es sich auf grds. Zeiten beziehen, in welchen die Personen im Leistungsbezug sind. Das können auch Zeiten in der Vergangenheit sein.

    Generell: "Optimierung des Leistungsanspruchs" ist bei genauem Hinsehen ganz schnell auch "Betrug", "Sozialwidriges Verhalten" Sittenwidrig" und/oder "Schadensersatzpflichtig".

    Das SGB II soll tatsächlich hilfebedürftigen, die es anders nicht schaffen können, ihren Lebensunterhalt zu sichern, helfen.

    Wenn man "gestalten" kann, liegt das "tatsächlich nicht anders schaffen können" aber nicht vor.

    In solchen Fällen sollte man daher zur eigenen Absicherung erst einmal ein gewisses Maß an Zurückhaltung und gesundem Menschenverstand walten lassen. Ein paar der dümmsten Geschichten, die ich im Repertoir habe, beginnen damit, dass Jemand besonders klug sein wollte, beim "Optimieren des Leistungsanspruchs".

    Mein aktueller Favorit ist eine Geschichte um drei Erben, die geglaubt haben, man könne mittels entsprechender Manipulation der Angaben zum Erbe und mit Entscheidungen der Erbengemeinschaft zu Lasten des Jobcenters "den Leistungsanspruch" einer Erbin "optimieren".

    Am Ende hat es die Staatsanwaltschaft als wiederholte Begehung besonders schwerer Fälle von Betrug als Bande gemäß § 263 Absätze 3 und 5 StGB angeklagt. Mindeststrafe nicht unter einem Jahr (ohne Bewährung).

    Wenn Dein Gehalt legal und ohne Dein Zutun erst im folgenden Monat kommen würde, DANN wäre das rechtlich unproblematisch.

    Was Du gerade machst, ist hingegen rechtlich nicht erlaubt. Du bist in dem Fall bereits streng in Richtung Betrug und "Selbstherbeigeführte Hilfebedürftigkeit" unterwegs.

    Wenn Dein Arbeitgeber bereit ist, Dir das Geld auf Abruf im Juli zu überweisen und es auch im Vertrag so geregelt ist, dann steht das Geld "bereit".

    Das bedeutet, dass es Dir im Rechtssinn zugeflossen ist. Das ist rechtlich etwas völlig anderes, als wenn das Geld nur deshalb nicht auf Deinem Konto ist, weil der Arbeitgeber nicht auszahlen will.

    Dadurch sind Deine Versuche, die Auszahlung zu verzögern und die Bereitschaft Deines Arbeitgebers, auszuzahlen, mitteilungspflichtige Tatsachen sind. Die müsstest Du von Dir aus beim Jobcenter mitteilen. Wenn man dann verschweigst und nur deshalb Geld ausgezahlt wird, ist man auch schon beim Thema Betrug.

    Du postest im Forum für ALG II. Das könnte bedeuten, dass es eine Menge Informtionen gibt, die vielleicht relevant sein könnten, die Du aber nicht geschrieben hast.

    Wenn Du beim Jobcenter wärest, müsstest Du die Krankheit ohnehin mit dem gelben Zettel auch dem Jobcenter mitteilen. Zettel und Krankschreibung wären dann nötig und völlig normal.

    Allgemein kann man sagen:

    Sprich mit Deinem Arzt. Der kann Dir mitteilen, dass Du arbeiten kannst, bzw. ab wann Du wieder arbeiten kannst.

    Ich muss es mal anders aufziehen von der Erklärung her:

    1. Falls es über den Unterhalt einen Titel geben sollte, musst Du auf alle Fälle erst einmal zahlen. Du hast eine "Vereinbarung" erwähnt. Diese Vereinbarung kann ein Titel sein, z.B. wenn es vor Gericht oder beim Jugendamt etc. vereinbart wurde.

    Du kannst dann zwar evtl. rechtlich gegen den Titel vorgehen mit dem Einwand, dass Du zu wenig Geld hast, um Unterhalt zu zahlen. Aber bis der Titel aus der Welt ist, solltest Du keinesfalls mal so einfach nicht zahlen.

    2. Was vermutlich falsch ist in Deinem Jobcenterbescheid (es ist aus Deinem Text nicht absolut sicher):

    Ich vermute, in Deinem Bescheid ist für die Zeit, die Dein Kind bei Dir ist, der Unterhalt von 70 Euro monatlich mit drin.

    Das ist vermutlich ein Denkfehler vom Amt. Denn die 70 Euro sind zwar Einkommen vom Kind. Unterhalt wird aber ausschließlich für die Zeit gezahlt, die das Kind bei der Mutter ist. Damit wäre dann die Anrechnung für die Zeit bei Dir voraussichtlich unrichtig.

    3. Falls es einen Titel gibt, der Dich zum Zahlen von Unterhalt verpflichtet, ist der Unterhalt möglicherweise bei Deinem Einkommen abzuziehen. Frag nach, ob das bereits passiert.

    Wenn ihr einen Kinderreisepass habt, dann leg ihn doch einfach kurz vor.

    Es gibt doch ohnehin keine besonderen Daten im normalen Kinderreisepass, die das Jobcenter interessieren, die es aber nicht erheben darf. (Ich sehe in den Fällen wie Deinem jedenfalls das praktische Problem nicht beim Datenschutz.)

    Das Ganze kann ein Verständnisfehler oder ein Denkfehler beim Amt sein. Vielleicht haben sie die Staatsangehörigkeit nicht oder falsch erfasst. Oder es wird irgend eine simple Info gebraucht, die üblicherweise im Perso steht und sie haben nicht bedacht, dass inländische Kinder gar nicht automatisch einen Ausweis haben.

    Es kann auch irgend etwas Sinnvolles sein. Ein aktueller Ausweis würde zum Beispiel einen Wechsel der Staatsangehörigkeit oder eine Doppelstaatsangehörigkeit enthalten.

    Allerdings kostet Dich die Aufklärung der Hintergründe üblicherweise deutlich mehr Zeit und Nerven, als erst den Ausweis/Pass vorzulegen und dann nachträglich nochmal zu schauen, ob man eine vernünftige Erklärung gibt.

    Alg 1 wird am Ende des Monats gezahlt und nicht am Anfang des Folgemonats.

    Falls Du also nicht absolut sicher sein solltest, dass das Geld auch wirklich erst laut Kontoauszug am 01.8. auf dem Konto ist - und das kannst Du einfach noch nicht wissen - solltest Du insoweit vorsichtigt sein.

    Falls das Geld noch im Juli zufließt, fällt der Alg ii Anspruch für Juli weg.

    Es gibt vom Gesetz her für solche Fälle die Möglichkeit, ein Darlehen zur Überbrückung der Lücke zu beantragen. Das musst Du dann aber wieder abstottern.

    Die Antwort auf Deine Frage ist recht simpel:

    Theoretisch kann das durchaus sein. Es kann auch ein harmloser Irrtum sein. Ein verpasster Hausbesuchsdienstermin ist jedenfalls üblicherweise kein Weltuntergang, selbst wenn man irgend etwas will. Du willst aber anscheinend nicht einmal irgend etwas vom Jobcenter, was eine Besichtigung Deiner Wohnung erfordert?

    Ob das in Deinem Fall rechtmäßig ist oder nicht, kann Dir hier aber keinesfalls Jemand seriös sagen. Wie auch? Alle relevanten Informationen müssen von Dir kommen und Du bist ja genau deshalb hier, weil Du die Information nicht hast.

    Was nun?

    1. Mach das Offensichtliche: Frag beim Jobcenter. Teils sind sogar auf derartigen Hinweiszetteln der Hausbesuchsdienste Telefonnummern, die Du anrufen kannst.

    2. Schreib zu Deiner Absicherung dem Jobcenter eine kurze E-Mail (am besten mit CC an irgend einen Freund oder Verwandten zu Belegzwecken).

    Darin stellst Du die Situation kurz dar: Du kannst aktuell keinen Hausbesuch mitmachen, da Du tagsüber auf der Arbeit bist. Worum geht es denn, ist es wichtig? Du hast das auch bereits mitgeteilt und auch, dass Du ab Juli kein Geld mehr vom Jobcenter möchtest. Falls das untergegangen sein sollte, teilst Du es hiermit noch einmal mit.

    400 Euro im Monat sind durchschnittliche bis gehobene KFZ-Kosten für Jemanden mit Vollzeitgehalt in einem Ausbildungsberuf oder noch hochwertiger. Wir reden hier von rund 10.000 Euro auf 2 Jahre!

    Ich tue mich etwas schwer mit der Vorstellung, dass selbst besserverdienende Eltern es für normal und pädagogisch sinnvoll halten würden, wenn ihr Kind nichts besseres im Kopf hat als von Anfang an fast sein komplettes Ausbildungsgehalt (oder auch mehr) nur für ein Auto auszugeben.

    Es wäre vielleicht ganz unabhängig von der Frage, wie viel vom Ausbildungslohn angerechnet wird oder nicht sinnvoll, ihm die Idee auszutreiben.

    Studenten, die nicht bei ihren Eltern leben, haben grds. *gar keinen Anspruch* auf Leistungen vom Jobcenter. Bist Du noch in der Wohnung der Eltern? Falls ja: das bedeutet nicht automatisch, dass es beim Studium Geld vom Jobcenter gibt.

    Beim Studium ist es möglich und gewollt, dass es in vielen Fällen gar kein Geld vom Staat gibt. Auch wenn das bedeutet, dass man das Studium dann nicht machen kann.

    Ist die Idee vom Studium je beim Jobcenter durchgesprochen worden?

    Mir ist es auch noch nicht wirklich nachvollziehbar, wie bei der aktuellen Lage am Ausbildungsmarkt Jemand, der einen Hochschulzugang hat (Abi, mindestens Fachabi?) keinen Studienplatz in 2 Ausbildungsjahrgängen finden konnte.

    Zur Klarstellung:

    Es reicht nicht, einfach zu behaupten "wir sind keine Haushaltsgemeinschaft".

    - Da § 9 Absatz 5 SGB II eine Vermutung regelt, wonach Verwandet einander Leistungen erbringen, wenn sie in Haushaltsgemeinschaft leben, wird Deine Schwester dennoch auf Anfragen des Jobcenters antworten müssen.

    - Die Feststellung, ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt oder nicht, trifft ohnehin das Jobcenter. Daraus wiederum folgt das Recht zur Erhebung der notwendigen Informationen für diese Prüfung bei den Beteiligten.

    Ob das rechtlich wirklich so war oder ist, kann ich Dir leider nicht sagen (= fehlendes Wissen um die relevanten Hintergründe).

    Aber üblicherweise läuft es in solchen Situationen so oder so darauf hinaus, dass Du kurzfristig ("gleich") zum Jobcenter Deines bisherigen Wohnortes gehen solltest und dort - siehe Corinna - die Genehmigung/Zustimmung zum Umzug und Einzug in die neue Wohnung klären solltest.

    Vereinfachte Kurzfassung:

    Wenn man bereits Grundsicherung für Arbeitssuchende bezieht, muss man bei Umzügen 2 rechtliche Fragen unterscheiden:

    1. Kann die künftige laufende Miete vom (neuen) Jobcenter übernommen werden?

    Das orientiert sich daran, ob die Kosten der Unterkunft nach den Regeln vor Ort beim neuen Jobcenter angemessen sind.

    2. Können die auf den Umzug bezogenen Kosten vom Jobcenter gezahlt werden?

    Dazu gehört auch die Kaution.

    Hierfür ist entscheidend, ob der Umzug inkl. Auszug überhaupt erforderlich war etc. Das kann aus der Natur der Sache heraus nur die Behörde am bisherigen Wohnort sinnvoll prüfen und bescheinigen.

    In Deinem Fall stellt sich hinsichtlich Kaution und sonstiger Umzugskosten also erst einmal die Frage, wieso überhaupt ein Auszug aus der bisherigen Wohnung in rechtlicher Hinsicht (!) geboten war.

    Darüber hast Du bisher nichts geschrieben.

    Wenn man Epileptiker und damit die üblichen Details des Lebens mit Epilepsie kennt, ist der Beitrag sehr sehr seltsam.

    Du hast also seit längerem Epilepsie mit Grand Mal Anfällen? Das ist für sich genommen schon nicht wirklich häufig.

    Dann gehörst Du noch zu der kleinen Gruppe von Grand Mal Epileptikern, bei denen Medikamente gar nichts helfen?

    Die Anfälle sind so heftig, dass Du Wohnungsdecke, Couchtisch und Schlafsofa zerstört haben willst in einem Anfall nach dem Anderen?

    Trotz alledem hast Du in der gesamten Zeit all die Ratschläge, die man in dem Fall bekommt ignoriert wie man seine Wohnung und Schlafstelle möglichst anfallsicher macht? Couchtisch ist trotz klassischer Verletzungsgefahr weiterhin in der Nähe?

    Aber Heilpraktiker und bloße Vitamine sollen helfen?

    Seit 12 Wochen schläfst Du aber auf dem Fußboden? Ohne dass es Auswirkungen auf die Epilepsie hat?

    Und Deine Ex-Frau ist auch noch die Person, die Deinen Hausbesuch macht?

    Die Jobcenter sind ohnehin nicht für Wohnungssuche zuständig.

    Du kannst machen, was letztendlich "alle" Leute in solchen Situationen machen, die ihr Leben ohne die Sozialbehörden plane

    Kurzfristig eine günstige Unterbringung näher vor Ort suchen, z.B. Pension, Jugendherberge, AirBnB-Zimmer, WG und von dort aus auf Wohnungssuche gehen.

    Falls Du einen Führerschein haben solltest, kannst Du Dir z.B. auch ein Fahrzeug mieten/leihen/kaufen.

    Ich halte mal dagegen. Der Überprüfungsantrag wirkt zurück bis zum 1. Januar das Vorjahres.

    Im Gesetz steht "ein Jahr" (§ 40 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Absatz 4 SGB X).

    Aber das Jahr wird mittels "Legalcomputation" berechnet. Das bedeutet, dass es nicht nach den Rechenregeln der Mathematik geht sondern nach besonderen gesetzlichen Rechenregeln. Deshalb kann das "eine Jahr" dann im extremsten Fall (Überprüfungsantrag am 31.Dezember) durchaus auch "Zwei Jahre minus einer logischen Sekunde" werden.

    Du könntest also Glück im Unglück haben. Versprechen kann man das natürlich nur mit Forenwissen nicht, aber nach dem Geschilderten lohnt sich ein Überprüfungsantrag so oder so.

    Viel Erfolg!

    Zur Klarstellung:

    Da Dein Mann und Du nach Deinen Angaben eine Bedarfsgemeinschaft sind, bist Du bereits von Anfang an mit im Arbeitslosengeld II.

    Da das völlig an Dir vorbeigegangen zu sein scheint:

    Das bedeutet, dass Du die kompletten Informationsmaterialien und die Bescheide lesen musst, eigene Meldepflichten gegenüber dem Jobcenter hast und besonders wichtig:

    Falls Du finanzielle Informationen nicht unverzüglich beim Jobcenter mitteilst, bist Du ganz schnell bei Ordnungswidrigkeiten oder auch beim Betrug.

    Alles was Du hier im Moment fragst, solltest Du eigentlich seit rund einem Jahr selbst oder über Deinen Mann wissen.

    Kein Scherz und kein böser Wille. Aber es braucht z.B. nur eine nicht mitgeteilte Weihnachtsgeldzahlung und mit Pech habt ihr ein Strafverfahren an der Backe.

    Es ist jedes Geldzufluss zu melden. Du solltest dazu die Bewilligung der Krankenversicherung einreichen, dann ist rechtlich gesehen alles in trockenen Tüchern.

    Falls es dennoch beim Amt zu Problemen kommen sollte, weisst Du dann zumindest, dass es nicht an Dir liegt und musst ggf. das machen, was Du vermutlich schon erlebt hast: Dich dahinterklemmen und die Sache klären. Falls Du noch in der Klinik sein solltest gibt es in der Regel eine Kliniksozialarbeit, die ggf. (mehr oder weniger) helfen kann.

    Die rechtlichen (und auch die "gelebten") Regeln zur Anschaffung zu den Erstausstattungen sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich.

    Allgemein und ohne Kenntnis, was die Üblichkeiten vor Ort sind, würde ich Folgendes machen:

    Fotos von der Küche in der alten Wohnung. Fotos von vom Küchenraum Deiner Wohnung vor und nach Einbau der Küche. Einfacher schriftlicher Kaufvertrag zwischen Deinem Freund und Dir über die Küche. Dann Geld überweisen und Kontoauszüge aufbewahren. Falls ihr es ohne Überweisung erledigen wollt: Quittung ausstellen lassen.

    Auch das Jobcenter muss wissen, dass 900 Euro für eine Küche wenig Geld sind und deshalb eine Gebrauchtküche eine sinnvolle Lösung und kein Missbrauch ist.

    Bitte vergiss aber nicht, dass es evtl. größere oder kleinere praktische Probleme bei so etwas geben könnte: Die Wasseranschlüsse sind ein sensibles Ding. Wenn man da im Freundeskreis keine Handwerker oder erfahrenen Heimwerker hat, sollte man so etwas eigentlich Profis machen lassen. Bei den gekauften Küchen ist der Aufbau und Anschluss üblicherweise mit dabei.