Beiträge von Schorsch

    Die Kurzfassung:

    Hol Dir den Beschluss vom Gericht, falls Du den tatsächlich noch nicht haben solltest.

    Ich würde mir an Deiner Stelle verkneifen, mir blindlings auf die Schulter zu klopfen und meine Zeit damit zu verschwenden, die Schuld bei anderen zu suchen. Du hast gewusst, dass es ein Gerichtsverfahren gab und Dich jahrelang nicht drum gekümmert. Das ist vieles, aber sicher nicht normale Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.

    Wenn das Verfahren nicht gerade bei Gericht aus ominösen Gründen nie beendet wurde (das ist immens unwahrscheinlich, aber soll schonmal passiert sein) dann kommt es allein auf den Inhalt des Beschlusses an.

    Alles weitere ergibt sich aus dem Inhalt des Beschlusses. Falls der zu Deinen Gunsten ausgegangen sein sollte, kannst Du damit ggf. belegen, dass die Forderung nicht existiert bzw. nicht vollstreckt werden darf. Falls er zu Deinen Lasten ausgegangen sein sollte oder die aktuelle Forderung gar nicht Teil des Gerichtsverfahrens war, sieht es ggf. komplett anders aus.

    Wenn Jemand komplett erwerbsunfähig ist aber nur auf Zeit, ziehen ihn/sie die anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft in die Jobcenterzuständigkeit.

    Es kann also rechtlich durchaus passen, dass Du beim Jobcenter bist.

    Leider kann auch die Geschichte mit der Krankenversicherung passen.

    Grund: Das Gesetz. Da kann das Jobcenter nichts dran reißen. Erwachsene Sozialgeldempfänger gehören nicht zu denen, die per Jobcenter gesetzlich pflichtversichert sind.

    Bedeutet: Falls Du nicht familienversichert sein solltest oder auf irgend eine andere Weise gesetzlich pflichtversichert (z.B. per Erwerbsminderungsrente, eine Sonderkonstellation von Alg I etc.) dann musst Du Dich freiwillig gesetzlich versichern.

    Du kannst beim Jobcenter die Übernahme der Kosten der freiwillig gesetzlichen Versicherung beantragen. Rechtsgrundlage ist § 26 SGB II.

    Ob und wie viel Geld es dann dafür gibt, hängt von den Einkünften Eurer Bedarfsgemeinschaft ab.

    Rechtliche Grundregel: Das Einpacken der Haushaltsgegenstände in Umzugskisten ist Jedermann zur zumutbar.

    Ausnahmen müssten also rechtlich gerechtfertig werden. Dafür ist bei einer Familie sicher nicht entscheidend, dass ein einzelnes Familienmitglied einen Bandscheibenvorfall hatte.

    Umzugskisten sind eigentlich sowieso so zu packen, dass sie nicht zu schwer sind - und das war reinkommt, ist üblicherweise durch das Gewicht und auch die Größe der Kiste recht handlich.

    Bedeutet rein praktisch:

    So lange es auch nur eine einzige andere Person gibt, die das Einpacken übernehmen kann, braucht es dafür keine bezahlten Helfer.

    Völlig normal ist es auch, dass Freunde und Familie beim Umzug helfen. Warum das nicht möglich ist, wäre ggf. zusätzlich noch zu erklären.

    Nach Deiner Erzählung hat Deine Frau keine Einschränkungen. Sie hätte die Kisten also eigentlich packen können.

    Nach Deinen Schilderungen hast das nun Du gemacht. Warum eigentlich, wenn Du der Ansicht warst, dass das mit Deinem Rücken nicht gehe, ist mir nicht nachvollziehbar.

    Bleibt also "das Übliche": Du klärst alles weitere mit Deinen Ärzten und ggf. der Krankenversicherung.

    Ergänzend zu Corinna, da Dein Beispiel 13 Tage von 30 enthält:

    In dem Moment, in dem das Kind weniger als die Hälfte der Zeit beim Elternteil ist, ist die Frage umstritten, ob und in welchem Umfang es Mehrbedarf für Alleinerziehende gibt.

    Einige Jobcenter geben ihn m.W. dann ebenfalls anteilig - andere (wohl auch mit Zustimmung ihrer jeweiligen Sozialgerichte) bei geringem Betreuungsumfang nicht.

    Die Antwort ist "Nein". Mach Dir also insoweit keine falschen Hoffnungen.

    Wie Corinna ja schon völlig richtig klargestellt hat, gibt es wenn Du Einkommen erzielst (!) einen einzigen Vorteil:

    Vom Einkommen wird eine Pauschale von 30 Euro pro Monat für Versicherungen abgezogen. Da sind dann 360 Euro pro Jahr für notwendige private Versicherungen. Das passiert aber ohnehin immer. Egal ob Du die Versicherungen wirklich hast oder nicht.

    Falls - und das habe ich bislang noch nicht erlebt - man diese 360 Euro mit notwendigen und angemessen günstigen privaten Versicherungen (auf die Person betrachtet) überschreiten sollte könnte man den höheren Betrag unter Vorlage der Nachweise ggf. freistellen lassen.

    Deine Freundin sollte neben dem bereits genannten (Anwalt etc.) schnellstmöglich zur Agentur für Arbeit gehen, sich dort beraten lassen und Anträge auf Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld stellen.

    Ob die Anträge greifen, kann man später sortieren. So wie es geschildert wird, könnte jedenfalls Insolvenz vorliegen. Arbeitslosengeld I wiederum kann es auch für Zeiten geben, in denen man auf dem Papier noch beschäftigt ist, aber real nicht mehr arbeitet und keinen Lohn bekommt. Wie aber schon geschrieben hängen all das von vielen Details ab und ist meiner Erfahrung nach zu kompliziert zu erklären für einen Forenbeitrag. Daher: erst einmal fristwahrend Anträge stellen und dann weiter sehen.

    Banken buchen grundsätzlich nur an "Bankarbeitstagen" (Das sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage).

    Gesetzlich gesehen haben die ausführende und die Empfängerbank je einen Tag, an dem Sie die Buchung bearbeiten dürfen.

    Rein praktisch bedeutet das üblicherweise, dass zwischen dem Tag, an dem das Geld "rausgeht" und dem Tag an dem das Geld auf dem Konto ankommt, noch einmal 2 Bankarbeitstage (plus Wochenende und Feiertage) sind.

    Es gibt Ausnahmen, aber wenn man planen möchte, sollte sich auf die Regel "am dritten Bankarbeitstag ist es da" geistig einstellen. Jedenfalls, so lange man nicht aus Erfahrung weiss, dass es üblicherweise schneller geht.

    Das Ganze hat nichts voraussichtlich nicht das Geringste mit Sanktionen zu tun.

    Es dürfte - siehe bass386 - vermutlich eher darum gehen, dass Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Daten zu den monatlichen Leistungen gibt. Klassischer Fall wäre z.B. nicht gemeldete Veränderungen bei den Einkünften.

    Kreditkartenkonten sind ebenfalls Konten.

    Ihr hättet die Konten von Anfang an von Euch aus melden müssen und bei jeder Anforderung von Kontoauszügen die Auszüge der Kreditkartenkonten mitvorlegen müssen. Das ist jedes Mal für sich eine Ordnungswidrigkeit (=Geldbuße möglich) nebst anderen Möglichkeiten.

    Vor dem Hintergrund würde ich mir - gerade wenn und weil Du ja vorgetragen hast, dass ihr nichts zu verbergen habt - die Kontoauszüge schnellstmöglich beschaffen und vorlegen.

    Fällt unter die Kategorie "Lohnt den Aufwand nicht, herumzustreiten.".

    Ich kann Eure Situation nachvollziehen.

    Die Besonderheit bei solchen Situationen ist - wie Du es auch selbst beschreibst - dass es keine klare Richtung gibt, in die man Euch in rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig weiterbringen kann. "Helfen" ist bei so schweren gesundheitlichen Situationen oft nur eingeschränkt möglich, denn die Grenzen werden durch Eure Gesundheit gezogen.

    Nach dem inzwischen von Dir hier beschriebenen würde ich aber tatsächlich raten: Erst einmal hingegen und sich anhören, worum es geht. Danach weitersehen.

    Es könnte z.B. sein, dass Du nur klarstellen musst, dass und warum Deine Frau aktuell die Betreuung und Pflege der Kinder nicht übernehmen kann.

    Denkbar wäre auch, dass es dem Jobcenter wie Euch geht: sie wissen nicht, wie sie sinnvoll vorgehen sollen.

    So lange Du Leistungen beziehst, musst Du auf eine solche Aufforderung so oder so erscheinen.

    Wenn Du ernsthaft davon ausgehst, dass weder Du noch Deine Ehefrau arbeitsfähig für 3 oder mehr Stunden am Tag sind, kannst Du das dort ansprechen und eine ärztliche Begutachtung anregen.

    Rechtlich gesehen gibt es jede Menge alternative Lösungen für Eure Kindersituation. Von der häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst bis hin zum Ganztagskindergarten und/oder auch Hort etc.

    Genau aufgrund all der Dinge, die Du hier geschildert hast, sollte es Dich eigentlich nicht verwundern, wenn die Behörde euch nicht bis 2020 in Ruhe lässt, sondern aktiv wird. Das alles sind Umstände, die eben nicht für ein "Aussitzen und Nichtstun" sprechen.

    Wenn Du noch einen derartigen Betrag vom Arbeitgeber bekommst, stellt sich evtl. zunächst die Frage:

    War das überhaupt ein Minijob? Falls nein - wieso gibt es kein Arbeitslosengeld I (und die damit verbundene Krankenversicherung)?

    Variante 1:

    Du vereinbarst statt einer Kaution die Vorlage einer Kautionsbürgschaft einer Bank.

    Falls Dir der Begriff nichts sagen sollte, einfach googeln. Es ist inzwischen ein alltägliches Produkt auf dem Finanzmarkt, Dabei fließt aber kein Geld an Dich.

    Variante 2: Du legst ein Kautionskonto an und lässt das Geld direkt darauf überweisen.

    Kautionen sind kein Einkommen. Wenn das Geld aber blind auf Dein Girokonto gebucht wird, musst Du im Zweifelsfall beweisen, dass es sich um Kautionsgelder handelt, über die Du rechtlich nicht verfügen darfst. Bei Beweisproblemen darf das Jobcenter grundsätzlich Gelder, deren Rechtsnatür nicht aufgeklärt ist, als Einkommen anrechnen.

    Auch wenn heute bereits der 30. ist und damit die Sache evtl. durch Zeitablauf erledigt ist:

    Banklauf sind üblicherweise mindestens 2 Bankarbeitstage. Das bedeutet für die Praxis: Zwischen dem Tag, an dem das Geld das Jobcenter verlässt und dem Tag, an dem es auf dem Konto gutgeschrieben wird, liegen im Normalfall immer 2 Bankarbeitstage.

    Bankarbeitstage sind alle Tage von Montag bis Freitag, die keine Feiertage sind.

    Das Bedeutet: Wenn ein Geldbetrag zuverlässig an einem Dienstag auf einem Konto gutgeschrieben werden soll, dann muss das Geld bereits seit Donnerstag auf dem Weg sein. Im Einzelfall kann es schneller gehen (manchmal auch langsamer), aber damit kann keine Behörde planen.

    Wenn das Geld legal auf das Konto Eurer Wahl angewiesen wurde, hat die Behörde ihre Zahlungspflichten erfüllt.

    In den meisten Fällen dürfte es nun einfacher sein, das Geld von der Bank freigeben zu lassen.

    Alternativ bleibt rein rechtlich gesehen nur ein Darlehen (!) vom Jobcenter.

    Wie Corinna bereits zutreffend geschrieben hat:

    Es gibt im SGB II keine horizontale Verlustverrechnung.

    Das Bundessozialgericht hat das mehrere Male bestätigt, eines der jüngeren Urteile (evtl. sogar das aktuellste) ist das Urt. v. 17.02.2016, Az.: B 4 AS 17/15 R

    Man wirtschaftet mit jedem einzelnen Gewerbe bzw. mit jeder selbständigen Tätigkeit auf eigenes Risiko. Verluste sind kein Teil des privaten Existenzminimums und werden deshalb vom Steuerzahler nicht aufgefangen. Gewinne aus einer Selbständigkeit sind vorrangig (sog. Vorrangprinzip) für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen.

    Mal ganz banal sortiert:

    1. Zum Guthaben:

    Du hast selbst damals vom Jobcenter 240 Euro bekommen, heute mehr. Das Guthaben beträgt nur 222. Das Guthaben ist Geld, dass Dir zur Verfügung steht, um davon zu leben. Also macht es Sinn, wenn das Jobcenter als Ausgleich weniger Geld für den Lebensunterhalt zahlt.

    Falls Du eine Rechtsgrundlage suchst: § 22 Absatz 3 des Zweiten Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit § 11 SGB II.

    2. Zum Unterhaltvorschuss für die Jüngeren:

    M.W. ist es für den Unterhaltsvorschuss kein Hinderungsgrund, dass der Vater unbekannt ist. Mir ist daher relativ unerklärlich, warum der unter-12-jährige keinen Unterhaltsvorschuss bekommen sollte.

    3. Zum Unterhaltsvorschuss für den Älteren:

    Der ist also erst seit März weggefallen und Dir fehlen bisher nur einmalig 270 Euro? Du bekommst aber jedenfalls rund 1200 Euro vom Jobcenter in dem auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende drin ist, rund 600 Euro Kindergeld und 225 Euro Unterhalt, hast also rund 2000 Euro netto für Alle?

    Wenn wir mal davon ausgehen, dass der Grund für das Ganze nur eine lange Bearbeitungszeit ist, kannst Du Dir z.B. einen persönlichen Termin geben lassen oder z.B. freundlich aber bestimmt immer wieder nachhaken. Der Vorteil wäre, dass Du so auch ggf. rausbekommen würdest, ob es evtl. andere Gründe für die Verzögerung gibt.

    4. Rein sicherheitshalber gefragt: Was macht Dein Älterster aktuell:

    Wenn er noch Kindergeld bekommt, müsste er eigentlich noch zur Schule gehen, eine Ausbildung machen oder eine Ausbildung suchen?

    5. Ansonsten bliebe noch rein praktisch gesehen:

    - Ist ein kleines Darlehen von irgendwem zur Überbrückung drin? Falls es nur um 270 Euro für maximal ein paar Wochen gehen sollte, wäre das vielleicht eine Option, um Stress aus der Situation rauszunehmen.

    - Beschleunigt einen Job suchen. Wenn Du oder Dein 18-jähriger auch nur einen Minijob auf Zeit findet, habt ihr zumindest eine Absicherung für die kommenden Monate (und so oder so das Geld aus den Freibeträgen). Hat allerdings nicht direkt mit der Rechtsfrage zum Jobcenter zu tun.

    Ich bin bei Lohnsteuerklasse III sogar bei 2.200+ Euro netto, falls keine Kirchensteuer anfällt. Das wären dann sogar rund 1.100 Euro, die die Wohnung kosten müsste.

    Generell gilt meiner Erinnerung nach: Die Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen für Ausländer schließt das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht aus. Sollte Deine Frau also Arbeitslos, Arbeitsfähig und Arbeitswillig sein, kann sie sich bei der Agentur für Arbeit melden. Sobald sie als Arbeitslos gemeldet ist, können dann zumindest Zählzeiten zur Rente entstehen. Es ist im Detail aber kompliziert., es gibt auch Ausnahmen und Besonderheiten

    Fazit deshalb: Agentur für Arbeit vor Ort ansprechen und sich dort beraten lassen. Darüber hinaus berät natürlich vom Grunde her auch die gesetzliche Rentenversicherung.

    Ich kann mich nur anschließen. Ein Studentenvisa im klassischen Sinn ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz.

    Wenn Du bei einer solchen Erlaubnis Deinen Lebensunterhalt nachweislich nicht mehr selbst decken kannst, ist das ein Ausweisungsgrund.

    "Einfach mal Wohngeld beantragen und schauen, was passiert" ist in so einem Fall absolut nicht anzuraten.

    Wohngeld für Studenten mit entsprechendem Visa gibt es meiner Erinnerung nach grds. nur, soweit andere Personen, die nicht Studieren mitbetroffen sind (= für den Bedarf dieser Anderen). Der klassische Fall ist der/die Studierende mit Kind.

    Normalerweise sollte es so sein:

    Dein Studentenvisa sollte verbunden sein mit der für jedes Jahr nachzuweisenden Auflage, dass Du genügend Geld auf einem Konto hinterlegt hast, um davon die Kosten Deines Aufenthalts komplett zu zahlen.

    Von dem Geld hättest Du zu leben (es sei denn, Du hättest noch andere Rücklagen oder ein sonstiges Einkommen z.B. von den Eltern oder aus einem Job) und selbst wenn das Geld nicht reichen würde und das Konto vorzeitig leer wäre, hättest Du es in eigener Verantwortung nachzufüllen.

    Ist das bei Dir aktuell anders?

    Falls Du irgend etwas über Wohngeld für Studierende gelesen oder gehört hast, bezieht sich das voraussichtlich auf die Inländer und die gleichgestellten Studierenden. Also alle, die gerade kein Visa brauchen.

    Du brauchst für jede Abwesenheit dieser Art die Zustimmung des Jobcenters. Bei einer Ortsabwesenheit ohne Zustimmung entfällt Dein Anspruch auf Leistungen komplett. Es ist außerdem mindestens eine Ordnungswidrigkeit, wenn Du es nicht meldest.

    Dazu kommt: Falls Du mehr als 6 Wochen am Stück weg bist, dann kann auch nicht mehr teilweise oder nachträglich zugestimmt werden.

    Du kannst üblicherweise für 21 Tage (?) im Jahr eine Ortsabwesenheit beantragen ohne dass das Geld gestrichen wird.

    Falls Du eine von Deinem Arzt verschriebene Reha machst und deshalb (üblicherweise allerdings im Inland) an einem anderen Ort bist, kann das Ganze im Ergebnis anders aussehen. Eine Reha ist dann zwar kein Aufenthalt im Wunschland, aber zumindest eine Gelegenheit für eine "Auszeit".

    Es kann sein, dass hier einfach nur ein Missverständnis vorliegt.

    Ich tippe darauf, dass die Vermietung durch einen Makler oder eine Hausverwaltung für die Wohnungseigentümer gemacht wird.

    Die Vermieter im rechtlichen Sinn sind dann diese Eigentümer.

    Diese müssen ein Mietkautionskonto eröffnen. Das *ist* aber das Sparbuch. Denn ein "Sparbuch" besteht immer auch aus einem Sparkonto.

    Genauer gesagt ist es sogar so, dass es heute immer weniger Sparbücher gibt. Meistens ist mit dem Wort "Sparbuch" nur noch das "Sparkonto" gemeint.

    Möglicherweise braucht das Jobcenter aber ein Konto des Vermieters, aus das die Kaution überwiesen werden kann oder eine entsprechende Bestätigung der Hausverwaltung/des Maklers. Da müsste man dann drüber reden - oder sich einen Vorschlag vom Jobcenter holen - wie man das im intelligentesten umsetzen will.

    Artikel 13 garantiert die Niederlassungsfreiheit.

    In rechtlicher Hinsicht kann deshalb kein Jobcenter einen Umzug in eine andere Gemeinde verlangen. Sie dürften es allenfalls auf freiwilliger Basis anregen (= und dann auch bezahlen), falls es ganz greifbare Vorteile dadurch gibt.

    Klarstellung: es kann Situationen geben, die rein praktisch auf einen Umzug hinauslaufen, z.B. wenn die aktuelle Wohnung viel zu teuer ist. Aber auch dann kann das Jobcenter nicht vorgeben, wohin man zieht oder dass man aus der Gemeinde wegziehen soll. Eine andere Situation wäre, wenn in Notfällen Jemand in die Obdachlosigkeit rutscht weil es vor Ort gar keine angemessene Unterbringung gibt und der betroffene Landkreis z.B. irgendwo in einem anderen Dorf Unterkünfte oder sogar freie Wohnungen hat. Das gilt aber auch nur für Wohnungen innerhalb des jeweiligen Landkreises und nicht im Hinblick auf einen Wegzug in einen anderen Landkreis.

    Um solche Situationen dürfte es bei Dir aber nicht gehen.

    Insoweit also nur mit der Ruhe!

    Falls Du für den Zeitraum ab März Leistungen beantragt hast oder noch beantragst, solltest Du zu dieser Maßnahme weiter gehen.

    Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass es auf eine Bewilligung ankäme.

    Entscheidend ist aber statt dessen das Bestehen eines Sozialrechtsverhältnisses. Das besteht aber bereits mit Antragstellung und nicht erst mit Bewilligung. Der Antrag wirkt üblicherweise zudem rückwirkend auf den Monatsanfang.

    Es ist also durchaus möglich, sich eine Sanktion abzuholen, obwohl man noch gar keine Leistungen bewilligt bekommen hast.

    Streng genommen ist das nicht einmal alles. Heftiger wäre es, falls nach § 34 SGB II die Kosten der Maßnahme zurückgefordert würden. Das wäre in solchen Fällen rechtlich andenkbar, ist bislang in der Praxis aber meiner Erfahrung nach seht selten.

    Vor dem Hintergrund, dass Du anscheinend bereits bei einer Vollsanktion bist und in solchen Fällen die Nächste auch wieder "Alles" sein dürfte, kann ich hier eigentlich nur raten, die Maßnahme ernst zu nehmen.