@it´s me: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist Deine Darstellung der Dinge mindestens in der Wortwahl falsch.
Wie bereit im Thread mitgeteilt:
1. Beratungshilfe ist subsidiär. Einen Beratungshilfeschein gibt es nur und soweit, wie es vor Ort nicht bereits andere öffentliche Rechtsberatungsangebote gibt.
Bedeutet zum Beispiel in Hamburg (falls sich dort in den letzten Jahren nichts geändert haben sollte), dass es im Regelfall keinen Beratungshilfeschein gibt, da das Bundesland eine öffentliche Rechtsberatungsstelle unterhält.
2. Bedeutet für Insolvenzen in vielen Landkreisen und Gemeinden, dass keine Beratungshilfescheine ausgegeben werden, da es eine öffentliche Schuldnerberatung gibt.
Darüber hinaus gilt:
Was vor Ort in Frage kommt und was ausgeschlossen ist, musst Du selbst klären. Es ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Du kannst z.B. mal beim Amtsgericht anrufen oder vorsprechen bzgl. des besagten Beratungshilfescheins. Genauso kannst Du beim Jobcenter fragen, ob nun noch ein Wechsel zu einer anderen der auf Deiner Liste genannten Stellen in Frage kommt.
Das kann Dir in einem Forum aber Niemand aus der Kristallkugel lesen. Dahinter steht kein böser Wille. Es wäre einfach unseriös.
Schuldnerberatung als Leistung des Jobcenters fällt unter § 16 a SGB II und ist damit eine sog. kommunale Eingliederungsleistung.
Ob und wie allerdings das Jobcenter bzw. die Kommune die Schuldnerberatung erbringt, ist deren Entscheidung. Das bedeutet wiederum, dass sie sich auch Einrichtungen vor Ort suchen (oder auch eine eigene Schuldnerberatung schaffen) können, die die Aufgabe für sie wahrnimmt.
Dein "Beratungsschein" vom Jobcenter dürfte unter diese Kategorie fallen. Das ist dann im Ergebnis vermutlich nur eine Kostenübernahmeezusage an die bestehenden Vertragspartner der Kommune bzw. des Jobcenters (das könnte z.B. auch eine interne Bescheinigung sein, falls die Schuldnerberatung nur Teil einer anderen Behörde der Kommune ist).