Beiträge von Schorsch

    Die Frage könnte völlig irrelevant sein, falls Du aber nicht erst seit kurzem Angestellter bist, ist sie auch schlicht unrichtig. Schonvermögen für Altersvorsorge in dem von Dir angedachten Sinn existiert im Wesentlich nur für Selbständige, die nicht in die gesetzliche Rente eingezahlt haben. Dort können dann 8000 Euro Altersvorsorge pro Jahr ohne Rentenversicherungspflicht sein.

    Ich tippe jedoch darauf, dass Du erst einmal durch ein paar Probleme im Hinblick auf Deine Arbeitszeitreduzierung müsstest.

    Es gibt in Deutschland gerade im Angestelltenbereich allenfalls noch im minimalen Umfang Arbeitsverträge, die eine einseitig vom Arbeitgeber angeordnete Reduzierung der Arbeitszeit und daraus folgend des Arbeitslohns zulassen. Ob die Reduzierung von Arbeitszeit und Arbeitslohn überhaupt rechtlich wirksam ist, wäre also erst einmal zu prüfen.

    Bei Arbeitsmangel kann der Arbeitgeber ggf. Kurzarbeit vorsehen. Davon erwähnst Du allerdings nichts und dann gäbe es zumindest im Regelfall auch Kurzarbeitergeld. Ähnlich sieht es bei Zahlungsunfähigkeit im Hinblick auf Insolvenzgeld aus.

    Falls Du aber rechtlich einen Anspruch auf Bezahlung hast oder freiwillig auf Bezahlung verzichtet haben solltest gilt: Ein SGB II Antragsteller bist leistungsrechtlich verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, seine Hilfebedürftigkeit zu reduzieren, insbesondere auch bestehende rechtliche Ansprüche auf Arbeitslohn etc. geltend zu machen. Wird das nicht gemacht, kann eine Bewilligung aufgrund fehlender Mitwirkung versagt oder - falls Leistungen bewilligt werden - ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der kompletten Leistungen entstehen (und noch ein paar Dinge mehr).

    Ich wüsste ehrlich gesagt nicht, warum man das in der Leistungsabteilung angeben müsste.

    Meiner Erfahrung nach solltest Du es jedoch freiwillig angeben, da es Euch ohnehin nicht schadet, aber einiges an Verwirrung vermeiden kann. Zusätzliches Geld auf dem Konto oder Ersparnisse aus unbekannter Quelle sind ein Ermittlungsgrund und erzeugen ggf. unnötig Bürokratie, wenn man sie gerade nicht gebrauchen kann.

    Ansonsten ist die Information vor allem für die Arbeitsvermittlung relevant. Mit einem pflegebedürftigen Kind ist der Stundenumfang, den man wöchentlich arbeiten kann bzw. muss, üblicherweise sehr viel geringer. Bringt ja auch nichts, wenn man Konzepte zur Arbeitssuche bespricht, die aufgrund der Pflege gar nicht funktionieren können.

    Üblicherweise wird ein derartiger Rückzahlungsanspruch sofort in voller Höhe fällig, wenn der Leistungsbezug endet.

    Das bedeutet dann in der Regel, dass man mit der staatlichen Stelle, die die Forderungen beitreiben muss, Kontakt aufnehmen und eine Ratenzahlung vereinbaren muss, falls Du die Rückforderung nicht sofort in einem Aufwasch zahlen kannst.

    Alternativ könntest Du die Forderung auch gleich zahlen, falls Du die Zahlung von Deinem Vermieter noch hast.

    Bei den meisten Leuten sollte das Einkommen aus einem Minijob minus der Freibeträge nicht reichen. um den kompletten Lebensunterhalt zu decken. Ich interpretiere das Ganze daher so, dass Du entweder noch anderes Einkommen hast oder das Darlehen nur für einen Teil der monatlichen Leistungen gewährt wurde.

    Hand aufs Herz: Darlehen werden zwar nur mit einem geringen Prozentwert vom Regelbedarf zurückgefordert. Ich rate Dir aber: Sobald der exakte Betrag feststeht, in dem Du die Leistungen nur noch als Darlehen bekommst, nimm Deinen Lohn und zahl gleich alles zurück.

    Du darfst freiwillig mehr zahlen und dann bist Du den Ärger los. Du hast ohnehin einen Freibetrag auf das Einkommen. Also solltest Du im Oktober so oder so mehr Geld haben.

    Vom Grund her ist das richtig. Alles, was dann nicht vom verringerten Schonvermögen abgedeckt ist, muss erst einmal verbraucht werden. Denn so lange man verfügbares Vermögen oberhalb der Freigrenzen hat, ist man nicht hilfebedürftig.

    Bei einer Erbschaft von 20.000 Euro dürfte das Problem in der Praxis in den meisten Fällen gering sein.

    Der Verbrauch von Vermögen in angemessenem Umfang ist rechtlich unproblematisch. Werden von 20.000 Euro die rund 5.000 Euro Differenzbetrag ausgegeben, ist man wieder unter den Freigrenzen. Unter "ausgeben" fällt auch Anlegen in Dinge, für die besondere Vermögensfreibeträge gelten, wie z.B. ein Fahrzeug, falls noch nicht vorhanden.

    5.000 Euro sind dabei ein Betrag der für die meisten Personen nach einem Jahr Leistungsbezug durchaus seriös verwendet werden kann.

    Beispiel: 500 Euro Haushaltsvorräte auffüllen, 1.000 Euro für einen Jahressatz Kleidung inklusive Schuhe. 1.500 Euro für einen bescheidenen Urlaub, 1.500 Euro, um den Haushalt zu modernisieren oder neue Elektrogeräte anzuschaffen (z.B. moderne energiesparende Elektrogeräte und Lampen, Fernseher, Smartphone, Computer etc.), 1.000 Euro für Alltäglichkeiten wie z.B. die Jahresmitgliedschaft in einem Verein/Fitnesstudio, Friseur und Kosmetikerin, einfach für ein paar Mal Essen gehen einmal den Freundeskreis zu einer Geburtstagsfeier einladen etc.

    Wenn man sich beruflich verändern möchte, können 5.000 bis 20.000 Euro ebenfalls ein sehr guter Kickstarter sein.

    Klarstellung:

    Die Einkünfte und Verluste aus Deiner Selbständigkeit werden nicht mit den Einnahmen und Ausgaben aus den anderen Einkommensarten verrechnet.

    Bedeutet: Machst Du aus Deinem Gewerbe ein Minus, bleibst Du auf Deinen Verlusten sitzen. Das SGB II ist nicht dazu gedacht, das unternehmerische Risiko durch Ausgleichszahlungen für betriebliche Verluste auszugleichen.

    So lange Du nicht genug verdienst und hilfebedürftig bist, kannst Du rein rechtlich betrachtet vermittelt werden, musst Dich ggf. in besser dotiert Stellen bewerben und kannst und zu Terminen geladen werden.

    Falls Du noch eine gültige Eingliederungsvereinbarung haben solltest, ist darin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verpflichtung enthalten, innerhalb von 3 Tagen jede Erkrankung anzuzeigen. Das ergibt sich aus § 56 Absatz 2 SGB II.

    Der eigentliche Fehler Deinerseits, den Du im eigenen Interesse beseitigen solltest:

    Lies die Bescheide und die Rechtsbehelfsbelehrung in Deinen Bescheiden wirklich konsequent durch. Du hattest an jedem einzelnen Bescheid des Jobcenters hinten eine klare Rechtsbehelfsbelehrung. In der stand jedes Mal, wie ein WS einzureichen ist.

    Behördliche Entscheidungen, bei denen es um Euer Wohl und Wehe geht, nicht ernst genug zu nehmen, kann Euch wirklich Kopf und Kragen kosten.

    Kurzfassung:

    Der Sohn in dieser Schilderung muss und kann so oder so einen Antrag stellen.

    Die Eltern gehören grds. zur Bedarfsgemeinschaft.

    Sie müssen Auskunft geben. Falls sie selbst keinen Antrag stellen wollen und das so beim Jobcenter bekunden, müssen sie die Angaben als Verfahrensfremde ("Dritte") machen. Bedeutet: Falls sie dann nicht mitwirken droht nicht automatisch eine Ablehnung des Antrags des Sohnes. Statt dessen kann das Jobcenter von Ihnen alle Unterlagen mit einer Ordnungswidrigkeitenandrohung anfordern. Machen die Eltern dann nicht mit....wird es teuer und sie finanzieren die Staatskasse per Geldbußen.

    Nimm Deine gesamte Dokumentation einschließlich des Anwaltsschreibens, erstell ein Schreiben, in dem Du wie hier klarstellst, was Du bereits gemacht hast und dass der Vermieter die Abrechnung dennoch nicht erstellt hast, dann leg Widerspruch gegen den Versagungsbescheid oder was auch immer Du an Bescheid bekommen hast ein und leg die gesamten Materialien zur Begründung bei,

    Falls die Monatsfrist bereits abgelaufen sein sollte, stellt einen "Überprüfungsantrag".

    Ich stimme dem Grunde nach Tamar zu. Die anteiligen Stromkosten für die Öfen sind Heizkosten und deshalb vom Jobcenter zu tragen - auch die diesbezüglichen Nachzahlung. Es ist jedoch einer der Bereiche, in dem es in der Praxis des Öfteren Komplikationen im Bewilligungsverfahren gibt - sei es bei der genaueren Berechnung, sei es im Hinblick auf erforderliche Nachweise oder bezüglich der Dauer des Verfahrens. Es gibt übrigens auch Jobcenter, die hier konsequent Regeln für Angemessenheitsprüfungen haben und dann Kostensenkungskonzepte durchsetzen oder Energieberatung empfehlen.

    Daher ergänzend eine Anregungen für die Zukunft:

    Lass Dich mittelfristig beim Jobcenter beraten und Dir möglichst auch schriftlich geben, was künftig übernommen wird und wie Du vorgehen sollst. Falls Du mit Strom und Holz heizt, könnte "eigentlich" (hängt von den Umständen des Einzelfalls ab) sowohl die Aufstockung des Holzvorrats zu angemessenem Preis als auch in angemessenem Umfang der Strom bezahlt werden - evtl. sieht das die Behörde aber anders und hat hierzu konkrete Vorgaben - die Du dann aber zu Deiner Absicherung schriftlich haben solltest, bevor Du sie umsetzt. Je nach Kommune gibt es evtl. auch die Möglichkeit einer Energieberatung. Genau für Wohnungen wie Deine hat das teilweise größeres Sparpotenzial.

    Bis 31.12.22 galten (siehe schon Tamar) die Sonderregelungen für die Coronapandemie.

    Ansonsten gebe ich Dir mit:

    Es geht hier um rund 1000 Euro. Da böte sich eigentlich auch die Frage an, ob Du nicht eine private Lösung im Freundes- und Bekanntenkreis arrangiert bekommst.

    Dass 74 Quadratmeter Wohnraum für eine Person sicher nicht von der Mehrheit der Bevölkerung als ein Ausdruck vom Leben am Existenzminimum, das von staatlichen Fürsorgeleistungen finanziert wird, angesehen wird, dürfte auch ziemlich eindeutig sein.

    Betrachtet man die Kette der Geschehnisse, hast Du rein rechtlich betrachtet den Ausfall der 2 Monatsmieten zudem selbst verschuldet und anscheinend die Gelder vom Staat, die dafür vorgesehen waren, zweckentfremdet.

    Übrigens bringt Dir das bezahlen der 2 MM rechtlich auch nichts, falls der Vermieter (auch) eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat und diese durchzieht. Die Zahlung heilt nur außerordentliche Kündigungen.

    Zu Deinem Argument, es gäbe keine angemessenen Wohnungen vor Ort: Du kannst auch anderswo hinziehen. Sobald die Wohnung nicht innerhalb der aktuellen Angemessenheitsgrenzen liegt und deshalb der Umzug im rechtlichen Sinn erforderlich ist, gibt es keine Begrenzung auf die Kommune. Du kannst bundesweit umziehen....und ja, es gibt eine Menge Gegenden, wo günstiger Wohnraum und freistehende Wohnungen vorhanden sind.

    Die Logik des Gesetzgebers hinter der Regelung ist die Folgende:

    Wenn Du bereits seit ein paar Jahren Leistungen vom Jobcenter bekommst und auch bereits ein paar Jahre eine Mitsenkung besteht, hattest Du inzwischen erst recht sehr viel Zeit, um Dir eine neue Wohnung zu suchen, die nicht zu viel kostet.

    Für diese Fälle soll es deshalb keinen "Neustart" durch die Karenzzeitregelung geben.

    Du hast aber einen Vorteil in so einer Situation: Du kannst Dir auch jetzt noch eine neue Wohnung suchen, die den Werten Deines Jobcenters für eine angemessene Wohnung entspricht. Evtl. kommt auch eine Sozialwohnung für Dich in Frage. Falls und sobald Du eine Wohnung findest, die Dir zusagt, kannst Du einen Antrag beim Jobcenter auf Erteilung der Zusicherung für einen Umzug und Übernahme der Kosten stellen. Das geht auch heute noch.

    Fälle wie das, was Du schilderst, sind üblicherweise rechts kompliziert und es gibt deshalb oft keinen eindeutigen und einfachen Hnweis, was man nun am Besten machen sollte.

    Allgemein kann ich Dir raten: Besprich die Situation mit Deinen Eltern - sie sind voraussichtlich mit im Boot und müssten bei einem Antrag beim Jobcenter ebenfalls mitmachen. Falls ihr eine soziale Beratung vor Ort habt oder Deine Eltern bei einer Gewerkschaft, beim VdK oder einer sonstigen Stelle sind, wo es (fast) kostenlose Sozialrechtsberatung gibt, könnt ihr Euch an die wenden und das Ganze prüfen lassen.

    Warum?

    Das neue Bürgergeld enthält keine wesentlichen neuen Regelungen zu dem Thema, wann junge Erwachsene unter 25 mit ihren Eltern zusammengezählt werden.

    So lange Du unter 25 bist und noch bei Deinen Eltern wohnst, bildet ihr grundsätzlich eine "Bedarfsgemeinschaft" und werdet deshalb finanziell als Gruppe betrachtet. Bedeutet, dass Du zwar einen Antrag stellen kannst, aber Deine Eltern dann mit ihrem Einkommen und Vermögen etc. auch erfasst und geprüft werden. Es kommt dann - vereinfacht gesagt - darauf an, ob Euer gemeinsames Einkommen und Vermögen rechtlich gesehen hoch genug ist, um Euer Existenzminimum davon zu bestreiten oder ob ihr zusätzlich aufstockendes Bürgergeld braucht.

    Es kann außerdem auch gut sein, dass Deine Eltern ohnehin noch immer für Dich unterhaltspflichtig sind. Insoweit sind die Informationen aber sehr dürftig - das hängt von weiteren Details ab.

    Es kann durchaus sein, dass ihr unterm Strich Geld vom Jobcenter bekommen könnt. Vor allem, wenn auch das Einkommen Deiner Eltern (rechtlich betrachtet) wirklich knapp ist. Es könnte auch sein, dass eine andere staatliche Leistung wie das Wohngeld sinnvoll ist. Das kann man aber erst sagen, wenn man alle Daten von Dir und Deinen Eltern vor sich hat und auch geklärt ist, was Deine Eltern bereit sind, an Bürokratie etc. mitzumachen.

    Du hast ohnehin keine Wahl.

    Gib das Pokerkonto einfach als solches an und warte es ab, wie die Behörde es einstuft.

    Im SGB II kommt es auf die Verfügungsgewalt an. Guthaben über die man vorbehaltslos verfügen kann, gelten dabei grundsätzlich als Teil des eigenen Vermögens. Rechtlich ist z.B. ein Bankkonto auch nichts anderes. Ich möchte nicht ausschließen, dass das Guthaben von Anfang an als Vermögen gewertet wird.

    Rechtlich betrachtet nein - in solchen Fällen steht im Regelfall eine Einzelfallentscheidung im Raum.

    Die Untermietverträge ändern nichts daran, dass eine viel zu teure Wohnung vom Hauptmieter angemietet wird. Das ist nicht mit drei separaten Mietverträgen vergleichbar. Denn der Hauptmieter hat z.B. auch viel zu hohe Kosten für Kaution. Vor allem aber sind die Untermietverträge rechtlich wenig wert. Die Untermieter können jederzeit kündigen und dann sitzt die Staatskasse entweder auf den überteuerten Kosten der Wohnung oder es steht ein - ebenfalls kostenlastiger - erneuter Umzug an.

    Es gibt Jobcenter bzw. Kommunen, die derartiges dennoch allgemein akzeptieren. Das ist aber selten. In den meisten Fällen bleibt es bei einer Einzelfallentscheidung.

    Praktische Empfehlung:

    Ihr solltet die Kostenaufteilung innerhalb der WG schriftlich und geordnet festlegen, einschließlich einer geordneten Aufstellung aller Zahlungen, die ihr deshalb jeder erbringt. Unterschrift von Euch beiden - einen Durchschlag für Jeden von Euch.

    Dem sollten die Zahlen dessen entsprechen, was ihr dann auch wirklich zahlt. Damit das alles nachvollziehbar und belegbar ist, solltet ihr die Zahlungen per Überweisung oder digital machen. Bar ist beim Amt meist komplizierter, selbst wenn ihr Euch Quittungen ausstellt.

    Kurzfassung:

    Die Behörde erledigt praktisch ausnahmslos das Erstellen des Briefs mit der Bewilligung und die Überweisung des Geldes in einem einzigen Vorgang. Dass das Geld dann schneller auf dem Konto ist, als der Brief im Briefkasten, passiert sehr leicht. Der Brief muss nun einmal in der Behörde erst transportiert und abgefertigt werden und dann folgt das gleiche Spiel noch einmal bei der Post. Die Überweisung hingegen erfolgt heutzutage im Wesentlichen automatisiert "per Computer". Falls der Brief aber ca 2-4 Werktage nach der Gutschrift der Überweisung noch nicht da sein sollte, sollte man nachfragen.

    Falls es hingegen eilt und man den Bescheid dringend braucht gilt: Sobald der Bescheid erstellt ist, kann man sich beider Behörde eine Zweitschrift holen. So vermeidet man das Risiko langer Wartezeiten, falls der Brief irgendwie auf dem Postweg verschollen sein sollte.

    Ich kann Tamars Darstellung nur noch einmal unterstreichen.

    Das SGB II ist ausschließlich als Inländerversorgung ausgestaltet. Kein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, kein Anspruch auf Leistungen. Dementsprechend gibt es auch kein zuständiges Jobcenter, denn zuständig ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung das Jobcenter der deutschen Kommune, in der der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt besteht.