Beiträge von Schorsch

    So das zutreffend ist und kein rechtlich anerkennungsfähiger Grund für die Abwesenheit existieren sollte:

    Wie Tamar bereits völlig zutreffend angemerkt hat, sieht das SGB II (=Jobcenterrecht) keine Sperre vor. Vielmehr sind bei selbst verschuldetem Verlust der Arbeitsstelle 3 Monate Sanktion zu 30 % des jeweiligen Regelbedarfs und zusätzlich ggf. eine Erstattungspflicht nach § 34 SGB II aufgrund selbst herbeigeführter Hilfebedürftigkeit denkbar.

    Zusätzlich kannst Du bei der Agentur für Arbeit vorsorglich einen Antrag auf Arbeitslosengeld 1 stellen bzw. Dir bestätigen lassen, dass Du dort keinen Anspruch hast. Die Bestätigung kannst Du beim Jobcenter mit einreichen.

    Die erste Frage ist zunächst, ob die fristlose Kündigung berechtigt war.

    Falls die nicht offensichtlich begründet war, bliebe zu überlegen, fristgerecht Kundigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzulegen.

    Falls Du nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen einen Anwalt leisten kannst, könntest Du Dir beim örtlichen Arbeitsgericht einen Beratungshilfeschein für einen Rechtsanwalt und Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren holen.

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    Bewerbungen auf Stellen, die einen Umzug erfordern, sind zwar rechtlich nicht völlig ausgeschlossen. An die Zumutbarkeit sind aber gehobene Anforderungen zu stellen.

    § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB II beruht auf dem Gedanken, dass es bereits einer Klarstellung brauchte, dass Unzumutbarkeit nicht bereits deshalb vorliegt, weil sich die Distanz zwischen bisherigem Wohnsitz und Arbeitsort verlängert.

    Wenn das Ganze freiwillig (!) in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart wird (=Vertrag) ist es rechtlich unproblematisch.

    Gegen den Willen des Leistungsbeziehers ist ein Umzug außerhalb des Pendelbereichs allerdings ultima ratio.

    Bitte die geltende SGB II Gesetzgebung beachten

    Tamars Erklärung führt übrigens im Ergebnis auch zu dem Hinweis von Grace oben:

    Gerade wenn Du richtig liegst mir Deiner Darstellung, dass es wirklich nicht genug Jobs gibt, auf die Du Dich bewerben kannst, dann kann Dir nur Dein Ansprechpartner im Jobcenter helfen. Denn nur der hat die rechtliche Befugnis, mit Dir Deine Eingliederungsvereinbarung zu ändern und z.B. die Zahl der Bewerbungen anzupassen.

    Liegst Du hingegen falsch mit Deiner Annahme, solltest Du ebenso dort nachfragen. Denn dann kann man Dir dort erklären, was man von Dir erwartet und falls Dir das nicht zusagt, kannst Du (wenn überhaupt) dann nur mit dem Jobcenter für Dich günstigere Regelungen zu vereinbaren versuchen.

    Falls Du keine Zugeständnisse in Deiner Eingliederungsvereinbarung stehen hast, kann dem Gesetz nach von Dir verlangen, Dich auf so ziemlich jede ungelernte Tätigkeit in einem sehr großen Einzugsbereich um Deinen Wohnort herum zu bewerben.

    Rechtlich ist es egal. Um ein Antragsverfahren zu starten, reicht ein Antrag in beliebiger Form. Dafür genügt theoretisch ein kurzer Satz in beliebiger Form.

    Praktisch bedeutet der Unterschied zwischen den Formularen zu einem Hauptantrag und zu einem Weiterbewilligungsantrag höchstens eine recht kurze Verzögerung. Falls die Behörde das eine Formular möchte, Du aber das Andere verwendet hast, werden sie das Gewünschte schlicht anfordern.

    So lange Du also noch genug Reserven hast, um geschätzte 1-2 Wochen zusätzliche Verzögerung zu überbrücken, ist das alles recht egal.

    Falls Du eine theoretische "Vollkaskoantwort" möchtest: Du kannst auch *Beide* Formulare ausfüllen und miteinander einreichen. Damit deckst Du alle Deine Befürchtungen ab.

    Das spielt doch alles keine Rolle mehr.

    Du hast bereits die Steuererstattung erhalten. Du warst nach Sozialrecht dazu verpflichtet, sie geltend zu machen. Das Geld ist Einkommen und geht geht staatlichen Soziallleistungen vor.

    Die Erstattung wird angerechnet auf 6 Monate verteilt. Die Beratungskosten können nach LSG-Rechtsprechung nicht abgesetzt werden.

    Nun kannst Du Dir überlegen, ob Du wegen rund 16 Euro pro Monat mehrere Stunden Aufwand voraussichtlich nutzlosenAufwand betreibst oder nicht.

    Das Sozialschutzpaket III sieht doch ohnehin keine reine Weitergeltung der bisherigen Regelungen vor.

    Die Arbeitsagenturen wiederum haben mit § 67 SGB II doch gar nichts zu tun. Sie sind nur für das SGB III zuständig.

    Deine Wahrnehmung, dass Anträge 6-7 Wochen vor Ablauf der Bewilligungszeiträume gestellt werden, ist zudem auch nicht der statistische Regelfall, sondern tendenziell die Ausnahme.

    Ergänzend:

    Sobald Leistungen vom Jobcenter bezogen werden, solltest Du Dir jedes Glücksspiel um Geld sparen.

    Die Rechtsprechung der Gerichte ist hier eindeutig: Gewinn ist Einkommen. Jeder einzelne Gewinn muss gemeldet werden. Nur die Einsätze, die zum Gewinn führen, dürfen gegengerechnet werden.

    Bedeutet im Regelfall: Ein Großteil der Einsätze kann nicht von den Gewinnen abgezogen werden. Falls man nicht unverzüglich meldet, entsteht ein Berg an Geldbußen wenn man sich nicht sogar strafbar macht.

    Fazit: Glücksspiel um Geld sollte man sich üblicherweise im SGB II-Bezug verkneifen, wenn man es nicht ohnehin aus dem eigenen Vermögen finanzieren möchte und es nur der Unterhaltung halber macht.

    Unterhaltsrechtlich bist Du tatsächlich verpflichtet, jede Möglichkeit zu nutzen, um den Unterhalt Deiner minderjährigen Kinder zu gewährleisten.

    Beim Alg II könnte man möglicherweise § 34 ff. SGB II - selbst herbeigeführte Hilfebedürftigkeit zur Anwendung bringen, was Dich in die Ersatzpflicht hinsichtlich eines möglicherweise für Dich und die Kinder gezahlten Alg II bringt.

    Das führt zu der Frage: Was ist der Grund für die Kündigung? Falls die Weiterführung des Jobs unzumutbar sein sollte, müsstest Du den Schwerpunkt Deines Vorgehens darauf legen, das zu dokumentieren und mit den Behörden zu klären. Es könnte insb. eine Sperrzeit verhindern.

    Genau genommen kannst Du allein für Dich Leistungen beantragen, auch wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid.

    Das ändert nichts daran, dass Deine Freundin ihre Daten liefern muss und Dein Bedarf nach den Regeln für eine Bedarfsgemeinschaft berechnet wird. Der berechnete Anteil für Deine Freundin wird dann nicht gezahlt.

    Genauso könntet ihr erst einen Antrag für Euch beide stellen und nach Bewilligung verzichtet Deine Freundin auf ihre Leistungen.

    In beiden Fällen muss Deine Freundin dann keine Arbeit aufnehmen. Im ersten Fall muss sie auch nicht beim Jobcenter vorsprechen.

    Du hast einen Vermögensfreibetrag von Lebensalter mal 150 Euro. Mindestens allerdings 3100 Euro.

    Dazu kommen dann nocheinmal 750 Euro.

    Falls Du den Freibetrag zu keinem Zeitpunkt geknackt haben solltest, ist es vermutlich banal.

    Nachmelden mit einem netten Brief, dass Du den Bausparvertrag leider völlig vergessen hast...fertig.

    Schlimmstenfalls gäbe es ein kleineres Bußgeld.

    Falls Du hingegen wider Erwarten wegen dem Geld aus dem Bausparvertrag Deine Vermögensfreibeträge überschritten hättest, müsste man tiefer in die Prüfung einsteigen.

    Verbergen kannst Du es übrigens ohnehin nicht. Das Bausparkonto nebst Zinsen werden beim Bundeszentralamt für Steuern gemeldet und sind daher auf Dauer nicht verbergbar.

    Die 54 Euro sind bereits der niedrigste denkbare Zuzahlungsbetrag.

    Chronisch Kranke, die Sozialleistungen beziehen, zahlen 53,52 jährlich. Sobald Du diesen Betrag erreicht hast, kannst Du Dich von allen weiteren Zuzahlungen befreien lassen (so noch nicht geschehen).

    Es geht wirklich nicht mehr niedriger. Da musst Du leider durch.

    Halten wir das Ganze doch einmal praktisch:

    5 Tage Regelbedarf sind keine 75 Euro.

    Außerdem sind diese 5 Tage vorbei und für die Gegenwart bekommst Du Geld.

    Hinzu kommt, dass die Weihnachtszeit für Wohnungslose eigentlich praktisch als die "günstigste" gilt, da es an allen Ecken und Enden Geschenke, Armenspeisungen etc. gibt.

    Du kannst zwar Klage einreichen. Es macht kaum Aufwand. So lange Du das Gericht nicht mit sinnlosen Schreiben zumüllst, hält das den Fall für einige Monate offen und Du kannst schauen, ob Du die Beteiligten überzeugen kannst, dass Du 5 Tage früher vor Ort warst.

    Du kannst es auch lassen. Das ist ebenfalls nicht das Ende der Fahnenstange. Du kannst später einen Überprüfungsantrag stellen - aber auch dann wirst Du sinnvolle Nachweise dafür brauchen, dass Du vor Ort warst. .

    Die gesetzliche Änderung, dass Bildungs- und Teilhabeleistungen keinen zusätzlichen Antrag benötigen, sondern mit dem Weiterbewilligungsantrag automatisch als gestellt gelten, ist erst vor recht kurzer Zeit eingeführt worden (2019?).

    Davor musste ein gesonderter Antrag gestellt werden.

    Die Information stand jahrelang im Formular "Weiterbewilligungsantrag" und in den gängigen Infobroschüren zum Arbeitslosengeld II.