Beiträge von Schorsch

    So wie Du die Situation schilderst, klingt es verdächtig nach "Quatsch".

    Bedeutet: Es ist rein von der Schilderung her nicht unwahrscheinlich, dass Deine Eltern Dir in irgend einem Punkt Unsinn erzählen. Sei es, weil sie es selbst nicht verstehen, sei es, weil Sie Dir nicht Alles bzw. nicht zu allem die volle Wahrheit mitteilen, sei es, weil Du es nicht voll verstanden hast.

    Deine Schilderungen enthalten v.a. nicht die geringste Information, warum das Arbeitslosengeld 2 eingestellt wurde.

    Alles andere wäre "eigentlich" völlig egal. Arbeitslosengeld II ist unpfändbar. Sobald das Thema Arbeitslosengeld geklärt ist, könnte sich Dein Vater beim Amt eine P-Kontenbescheinigung ausstellen lassen, sein Konto kurzfristig in ein P-Konto umstellen lassen und schon ist der Rest eigentlich egal.

    Noch einfacher in praktischer Hinsicht: Das Arbeitslosengeld 2 wird auf Dein Konto oder eines Deiner Mutter überwiesen. Da Sozialleistungen nicht pfändbar sind, ist das rechtlich kein Problem, da keine Umgehung der Pfändung des Kontos Deines Vaters.

    Bedeutet für Dich: Als Erstes benötigst Du richtige und vollständige Infos oder Hilfe von außen. Sei es, dass Du erst einmal mit Deinen Eltern zum Jobcenter marschierst und dort alles besprichst, sei es, dass Du eine Sozialberatung vor Ort findest (nicht überall vorhanden), sei es, dass Deine Eltern sich einen Beratungshilfeschein holen und zum nächsten Sozialrechtler gehen.

    Viel Erfolg!

    Ja, Widerspruch kann sinnvoll sein.

    Die Rechtslage dazu ist in der Rechtsprechung zwar nicht vollständig und in jedem Detail geklärt. Genau deshalb ist ein Widerspruch in solchen Fällen allerdings regelmäßig sinnvoll.

    Es ist aber rechtslogisch gesehen nicht abwegig, schlicht auf die Exmatrikulation abzustellen, denn das Gesetz geht dem Wortlaut und Grundansatz beim Vollzeitstudium vom formellen Status (Exmatrikuliert/Nicht Exmatrikuliert) aus.

    Hinzu kommt, dass bei derartigen Statusfragen das Gesetz grundsätzlich tagesaktuell greift. Bedeutet: selbst wenn man auf den späteren Tag des Eintragens der letzten Note abstellen will statt auf den Tag der Exmatrikulation dies immer noch nicht bedeutet, dass für die übrigen Tage des Monats kein Anspruch besteht.

    Alg II ist unpfändbar.

    Jobcenter können aber statt dessen in gewissem Umfang monatlich aufrechnen. Das geht dem Grunde nach auch bei Wechsel des Jobcenters.

    Wie viel monatlich aufgerechnet werden kann, steht im Erstattungsbescheid oder einem gesonderten Aufrechnungsbescheid. Maximal ist es aber 30 % Deines Regelbedarfs, üblicherweise bei einem einzigen simplen Erstattungsbescheid aber nur 10 % (Dateils lasse ich mal weg - es ist einfacher für Dich, im Bescheid nachzuschauen).

    Es wird nicht als Einkommen angerechnet, so lange es sauber nachgewiesen wird.

    Allerdings wird der Erlös durch den Vermögenstausch zu anrechenbarem Vermögen. Das Auto ist nicht anrechenbares Vermögen nach § 12 Absatz 3 SGB II. Geld ist nicht auf diese Weise geschützt.

    Das wird vermutlich keinen Unterschied machen. Falls Du aber doch durch den Verkaufserlös die Vermögensfreibeträge nach § 12 Absatz 2 SGB II sprengen solltest, *dann* würde es im Ergebnis "angerechnet".

    Vom Grundgedanken her stimmt es.

    Es gibt noch zusätzliche Vorteile. Insbesondere macht der Unterschied bei der Rente mit der Zeit einiges aus. Mag jetzt unwichtig klingen, ist aber später ziemlich aufwändig oder kostspielig, den Unterschied wieder reinzuwirtschaften.

    Außerdem kann man bei Jobs mit über 400 Brutto monatlich alle "Werbungskosten" absetzen. Bei Jobs bis 400 Euro sind die Werbungskosten auf den Grundfreibetrag von 100 Euro gekappt.

    Du solltest jedenfalls Deine Scheuklappen ablegen und unbedingt vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen.

    Ihr beantragt mit diesen Angaben Geld vom Staat. Du bist bei unvollständigen Angaben praktisch automatisch bei Ordnungswidrigkeiten wenn nicht bei Betrug. Für kindisches Herumgetrotze ist an so einem Punkt kein Raum. Du stehst direkt an der Schwelle zur Kriminalität mit vierstelligen Geldsummen (oder höher) in so einem Fall wenn Du Unsinn baust.

    Bei rund 1700 Euro durch Kindergeld und Einkommen solltet ihr ohnehin erst einmal prüfen. ob nicht Kinderzuschlag, Wohngeld und ein Umstellen der Steuerklasse eine Lösung für Euer Problem sein kann.

    Streng rechtlich gesehen hättest Du jede einzelne Rechnung, in der ein Guthaben war unaufgefordert einreichen müssen.

    Ich kann Dir an einer solchen Stelle auch nicht guten Gewissens raten, die Abrechnungen nicht einzureichen. Denn wenn Du Dich an so einer Stelle aktiv verweigerst, berechtigt es das Jobcenter, das "Ganze große Fass aufzumachen". Anders formuliert: Solche Situationen werden oft auf kleiner Flamme gekocht, das Geld zurückgeholt und fertig.

    Rein rechtlich gilt aber:

    Jeder einzelne Fall, in dem Du das nicht unverzüglich gemacht hast, ist mindestens eine Ordnungswidrigkeit.

    Jeder einzelne Fall, in dem es nicht spätestens beim nächsten Weiterbewilligungsantrag mitgeteilt wurde, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich einmal ein möglicher Betrug oder Betrugsversuch.

    Die meisten Jobcenter informieren in ihrem Vordruck für Bewilligungsbescheide automatisch über die Pflicht, unaufgefordert alle Einkünfte jeder Art mitzuteilen.

    Damit liegt rechtlich fast immer "Bösgläubigkeit" bzw. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Die Rückzahlung kann dann im Regelfall auch durch Aufrechnung mit bis zu 30 % des monatlichen Regelbedarfs erfolgen. Das sind momentan bei einem Single ohne Kinder rund 130 Euro im Monat, die es dann weniger gibt.

    Rein praktisch gesehen bringen viele Jobcenter es oft nicht zur Anzeige, wenn so etwas rauskommt und dann das Geld ohne Murren und Knurren zurückgezahlt wird. Das hängt aber von den Umständen ab (aus Sicht des Bürgers ist es oft Zufall). Wenn man reuig ist und den Schaden wiedergutmacht, stellen viele Staatsanwalten oder Gerichte die Verfahren ein.

    Es ist aber eine Stelle, an dem man durch "Aggro" die Sache auch deutlich schlimmer machen kann. Wenn man die Vorlage verweigert, wird einem später kein Gericht mehr glauben, dass alles nur ein Missverständnis war. Außerdem kann dann das Jobcenter die große Ermittlungskeule auch zu sonstigen Fragen rausholen "Alle Kontoauszüge aller Konten seit erster Antragstellung, die noch nicht vorgelegt wurden", die Leistungen entziehen bis die Unterlagen vorgelegt werden etc. Bei den "gutmütigen" Jobcentern, die mit den Strafanzeigen und Ordnungswidrigkeitenverfahren oft nicht hinterherkommen, schafft mans dann damit oft, dass es "streng nach Gesetz" läuft und dem jeweiligen Bürger nun besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.

    Fazit: Bitte in solchen Fällen vernünftig bleiben und sich nicht zu sehr aus dem Fenster lehnen.

    Falls es hart auf hart gehen sollte: Sozialberatung vor Ort aufsuchen so vorhanden oder Beratungshilfeschein bei Gericht holen und zum Anwalt gehen.

    Klarstellung: Man erhält vom Jobcenter gar kein Geld für die Fahrten zur Arbeit und zurück.

    Man kann aber - wie Corinna schon geschrieben hat - unter bestimmten Umständen 20 Cent pro Fahrtkilometer auf der kürzesten Stecke vom Einkommen aus der Tätigkeit als Werbungskosten abziehen lassen. Bedeutet also: Es wird vom Einkommen eventuell weniger auf die Leistungen vom Jobcenter angerechnet.

    Falls man nachweisen kann, dass die wirklichen Kosten pro Kilometer höher waren, kann es sogar sein, dass der höhere Wert anerkannt werden kann. Dazu muss man aber noch einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.

    Aber:

    Es gibt ohnehin einen Grundfreibetrag von 100 Euro im Monat. In dem sind 70 Euro Werbungskostenpauschale enthalten (etwas vereinfacht formuliert).

    Nur wenn die Werbungskosten plus Versicherungspauschale den Grundfreibetrag überschreiben, dann bekommt man unterm Strich mehr Geld raus.

    Außerdem gilt das nur für die Fälle, in denen man mehr als 400 Euro Brutto im Monat verdient. Nach § 11b Absatz 2 SGB II sind bei Einkommen von nicht mehr als 400 Euro brutto im Monat automatisch alle Fahrtkosten zur Arbeit mit dem Grundfreibetrag abgedeckt. Egal wie hoch die echten Kosten sind. Wer also glaubt, für 350 Euro im Monat an Werbungskosten einen 400-Euro-Job machen zu müssen, zahlt am Ende mehr drauf, als er rausbekommt.

    Dann gilt rein rechtlich "das darf die Behörde nicht verlangen".

    Ob es Dir allerdings viel bringt, es auszusitzen oder ob es nicht stressfreier, schneller und effektiver sein könnte, wenn Du den Kram dennoch kopierst und einreichst, musst Du selbst einschätzen.

    Alternativ kannst Du natürlich auch schauen, ob Du aufgrund des neuen Jobs einfach bei Deiner Bank einen Dispo- oder Kleinkredit bekommst und dann die Sache aussitzt. Auf lange Sicht wird das Jobcenter auch ohne Kontoauszugskopien entscheiden müssen, falls die Originale lückenlos vorgelegt wurden.

    Hat die Behörde evtl. einen Kundenkopierer? Selten, aber zumindest nicht ausgeschlossen.

    Vielen Dank für Deinen Beitrag, was ich aber nicht verstehe, es ist doch nicht meine Schuld,

    mein Arbeitgeber hätte ja eigendlich zum 01.07 zahlen sollen.

    Ich habe doch nicht mehr erhalten.

    Es ist keine Schuldfrage, sondern einfach eine Frage der zeitlichen Zuordnung, die gesetzlich nun einmal so geregelt ist.

    Irgendwo muss das Gesetz eine zeitliche Grenze ziehen und die Zuordnung des Einkommens zu den einzelnen Monaten regeln. Die Regelung, die getroffen wurde, sagt "Anrechnung in dem Monat, in dem das Geld zufließt".

    Kindergeld ist im Einkommensteuerrecht geregelt und steht rechtlich den Eltern zu.

    Kindergeld ist rechtlich also eigentlich ohnehin Einkommen des Elternteils. Es wird nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch nur ausnahmsweise als Einkommen des Kindes angerechnet, so lange das Kind sein Existenzminimum nicht ohne das Geld bestreiten kann.

    Bedeutet im Ergebnis: Sobald das Kind das Kindergeld nicht mehr zur Sicherung seines Existenzminimums benötigt, steht es sozialrechtlich dem Elternteil für seine Existenzsicherung zu. Dabei gibt es keinen "Selbstbehalt".

    Das ganze ist zwar einerseits vermutlich rechtlich wahr. Andererseits ist es aber auch harmlos.

    Bei 36 Euro Schulden kann man auch nur 36 Euro maximal aufrechnen. Das bedeutet wiederum. dass es völlig egal ist, ob nun maximal 10 % oder 30 % des monatlichen Regelbedarfs aufrechnet werden dürften.

    10 % sind bei Erwachsenen aktuell üblicherweise mindestens ca. 38 Euro, 30 % um die 120 Euro.

    36 Euro sind weniger als selbst die 10 %.

    Vor dem Hintergrund lohnt die Diskussion schlicht nicht.

    Mal abgesehen davon, dass Euch das Niemand abnehmen wird und Betrug strafbar ist?

    Wenn Du geltend machen wölltest, dass ihr getrennt bzw. keine Bedarfsgemeinschaft seid, wärest Du dann voll unterhaltspflichtig für Mutter und Kind einschließlich der Haftung für Unterhaltsvorschussleistungen.

    Das Unterhaltsrecht ist um einiges gnadenloser, als das Jobcenterrecht. Wenn Du den Mindestunterhalt für Mutter und Kind nicht bringen kannst, während Du zu Hause sitzt, bist Du dazu verpflichtet, Dir einen Job zu suchen. Nicht "so ein bisschen" wie beim Jobcenter. Sondern - sehr vereinfacht formuliert - "überall und jederzeit". Machst Du es nicht, wird fiktiver Unterhalt vom Familiengericht angerechnet.

    Die Grenze zur Straftat nach § 170 Strafgesetzbuch ist in den Fällen recht schnell überschritten.

    Fazit: Tricksereiversuche in so einer Situation sind üblicherweise "selbstbestrafend" - auch in finanzieller Hinsicht,

    Eine Bedarfsgemeinschaft entsteht mit Heirat, auch wenn man nicht zusammen wohnt.

    Einmal abgesehen davon, warst Du bereits nach Familienrecht ab dem Tag der Heirat Deiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Auch das wäre ein Aspekt gewesen, der eigentlich sogar Allgemeinwissen sein sollte.

    Ich könnte nun einiges zum Thema "Unterschied zwischen dem, was gesagt wurde, was es bedeutet hätte und was am Ende vom Gegenüber verstanden wird", aber in rechtlicher Hinsicht es ist letztendlich egal. Komprimiert auf einen Satz: Das Gesetz stellt klar, dass nur schriftliche Auskünfte Verbindlichkeit haben. Falls ihr die Auskunft damals schriftlich bekommen habt, kann es daher sein, dass ihr etwas daraus machen könnt.

    Um es einmal zu sortieren:

    Falls ich es richtig verstehe, bist Du bereits beim Jobcenter, aber bekommst von dort noch keine Miete.

    Du kannst natürlich versuchen, mit dem Hinweis, dass Deine Eltern aufgrund Rente nicht mehr genügend Geld haben, um Dich kostenlos wohnen zu lassen, dort vorsprechen und Leistungen für die Unterkunft beantragen und erst einmal schauen, was passiert.

    Ganz so rund wie Du denkst, klingt die Argumentation allerdings nicht. Denn deine Eltern würden ja auch nach einem Auszug, bzw. wenn es Dich nicht gäbe, fast die gleichen Kosten für das Haus haben und müssten diese ohnehin aus ihrer Altersvorsorge tragen.

    Aber versuchen kann man es. Schlimmstenfalls gibt es halt ein "Nein" und der Antrag würde abgelehnt.

    Ich sehe es bis jetzt noch nicht als zwingend gegeben, dass ein Anspruch auf ein Härtefalldarlehen nach § 27 Absatz 3 SGB II zwingend ausgeschlossen ist.

    Falls man Dir das nicht kurzfristig wirklich überzeugend erklären kann, dann stell den Antrag auf das Härtefalldarlehen klar, deutlich und nachweisbar schriftlich und verlang eine schriftliche Entscheidung.

    Vorab oder parallel solltest Du aber auch klären, ob Du nicht auf ganz normalem Weg (Bank) einen Kredit bekommst. Diverse Banken - gerade die amerikanisch geprägten - geben auch ohne bestehenden Job durchaus nicht selten ein paar tausend Euro Darlehen, wenn nur die Schufa keine negativen Daten enthält. Gilt insbesondere auch für Studenten, denn die sind statistisch auf den Lauf des Lebens betrachtet fast immer in der Lage, derartige Kredite zurückzuzahlen.

    Damit wir nicht Aneinander vorbeireden:

    Im Normalfall kann das Jobcenter schlichtweg keinen Umzügen in Wohnungen zustimmen, die zu teuer sind.

    Daran hängt aber dann nicht nur die Frage, ob die monatliche Miete übernommen wird.

    Vielmehr geht es auch um die Kosten für die Kaution und den Umzug selbst.

    Es lohnt sich eigentlich erst, über einen Umzug ohne Zustimmung nachzudenken, falls ihr bereits Antworten darauf habt, wie ihr Kaution und Umzug finanziert.

    Gleich mal vorweg:

    Vielleicht solltet ihr Euch als Familie zuerst noch einmal darauf durchgehen, wo ihr Eure Schwerpunkte setzen wollt. Ich würde es an der Stelle.

    Nachdem Deine Eltern Dich anscheinend 23 Jahre lang durchgefüttert haben, wohlhabend genug sind, dass Du kein BaföG bekommen hast und anscheinend auch weder eine Ausbildung mit Ausbildungslohn gemacht hast und auch nicht als Werkstudent gearbeitet hast, dürften ein paar hundert Euro monatlich vom Jobcenter für ein paar Monate objektiv gesehen eigentlich nebensächlich sein.

    Ihr solltest vorab eure Prioritäten klären. Du bist in einer Schlüsselstelle im Leben, die die Weichen für Jahrzehnte stellt.

    Einige Beispielsfragen:

    Du hast bewußt entschieden, dass es das mögliche Geld vom Jobcenter wert ist, sich lieber übers örtliche Jobcenter auf Arbeitssuche zu machen statt über die Agentur für Arbeit? Über die Unterschiede hast Du Dich informiert?

    Du hast entschieden, dass der große Zeitaufwand für den Antrag und alles Andere beim Jobcenter den Zeitverlust für Deine Bewerbungsbemühungen wert ist?

    Bei den Arbeitgebern, bei denen Du Dich bewerben willst, ist es egal, wenn sie mitbekommen, dass Du beim Jobcenter bist? Durchaus denkbar, aber nicht in jeder Branche und Situation selbstverständlich.

    Deine Eltern sind bereit, eine vollständige Auskunft über ihr eigenes Einkommen und Vermögen ans Jobcenter zu geben?

    Das ist ein erheblicher Aufwand und wenn sie es verweigern, die Situation nicht ernst nehmen oder schlampen, kann die Situation ganz schnell aus dem Ruder laufen, da in den Fällen Geldbußen, Zwangsgelder oder mit Pech auch ein Strafverfahren folgen.

    Es dürfte noch Einiges mehr geben, was in der Situation eigentlich von der Familie angedacht hätte werden sollen.


    Rein rechtlich:

    1. Die Unterhaltspflicht für Kinder in Ausbildung endet grds. nicht automatisch mit Ausbildungsende sondern erst nach Ablauf einer Bewerbungsphase danach. Das sind nach Rechtsprechung üblicherweise rund 3 Monate.

    Das gilt vor allem für Studierende und für Ausbildungen, die unters BaföGrecht fallen. Da Du nirgendwo erwähnt hast, dass Du Geld in der Ausbildung verdient hast, liegt es nahe, dass Du zu diesen Fällen gehörst. Ansonsten hättest Du ggf. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 vom "Arbeitsamt" (falls das der Fall sein sollte - dann schnellstens dort Antrag stellen).

    2. Nach Sozialrecht sind Eltern für ihre Kinder zuständig, bis sie 25 werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn Du noch im Haushalt Deiner Eltern wohnst.So lange Du im Haushalt Deiner Eltern lebst, seid ihr automatisch eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II.

    Wenn aber eine Bedarfsgemeinschaft besteht, dann ist der von Dir zitierte § 9 Absatz 5 SGB II ("Haushaltsgemeinschaft") erst einmal egal und auch Deine Überlegungen zum "gemeinsam wirtschaften" oder nicht.

    Bedarfsgemeinschaft bedeutet auch, dass das komplette Einkommen und Vermögen Deiner Eltern berücksichtigt wird bei der Frage, ob Du überhaupt einen Anspruch auf Geld vom Jobcenter hast.