Beiträge von Sonnenblume72

    Kennt sich jemand damit aus:

    KM im ALGII-Bezug, kindergeldberechtigt.

    Unterhalt des KV berechnet nach Düsseldorfer Tabelle. Vom Betrag zieht sich KV hälftiges Kindergeld ab (gesetzlich geregelt).

    Nun berechnet das Jobcenter es so, dass es den Einkommensüberschuss des Kindes über das Kindergeld der KM in Abzug bringt (auch gesetzlich geregelt).

    Die Frage, die der KM nun aufkommt:

    Weshalb nimmt das JC das gesamte Kindergeld als Berechnungsgrundlage. Dürfte es nicht nur 102 Euro, also die Hälfte, heranziehen bei der Berechnung?

    Der KV hat ja die anderen 102 Euro bereits in Abzug gebracht.

    Hat jemand selbige Erfahrungen und kann evtl. helfen?

    Hallo Corinna,

    ein Kind ist den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft jedoch per Gesetz eben nicht unterhaltspflichtig, sprich, das nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählende Kind muss nicht für das Einkommen der Eltern bzw. deren Bedarfsgemeinschaft aufkommen. Das wurde so entschieden.

    Was ist mit dem Selbstbehalt des Kindes. Unterhalt hat einen höheren. Demzufolge dürfte hierbei eben nicht nur der HarzIV-Regelsatz in Abzug gebracht werden.

    Zudem ist der Mehrbedarf zweckgebunden. Ein Anrechnen dieses Mehrbedarfes führt dazu, dass dieser dem Kind nicht mehr in voller Höhe zufliesst und die Mutter den Mehrbedarf aus dem HarzIV Satz bestreiten muss. Das ist konträr zum Begriff Mehrbedarf. Das heißt ja, dass das Kind einen Mehr-Bedarf hat, da der Bedarf nicht aus dem Regelunterhalt zu bestreiten ist.

    Hallo,

    das JC rechnet den Kindes-Unterhalts-Mehrbedarf zum Einkommen.

    Den Bedarf (HartzIV Satz) bringt es in Abzug und den Überschuss rechnet es der Kindesmutter über das Kindergeld als Einkommen an.

    Das Kind zählt NICHT zur Bedarfsgemeinschaft.

    Zu finden war im Internet, dass der Bedarf des Kindes nicht am HartzIV Satz berechnet werden darf, sondern Unterhalt einen anderen Selbstbehalt hat.

    Wer kann helfen?

    Offen gesagt verstehe ich das nicht. Das Kind ist nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft und fällt auch nicht unter den Leistungsbezug nach dem SGB II.

    Das heisst, für das Kind wurden keine Leistungen beantragt. Die Mutter beantragte nur für ihr zweites Kind und sich die Leistungen.

    Das JC selbst schrieb wohl immer, dass das erste Kind nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft ist.

    Somit fällt es doch raus.

    Hallo,

    ein mit im Haushalt lebendes Kind ist lt. Jobcenter nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, weil es seinen Regel-Lebensunterhalt durch seinen Unterhalt deckt. Das JC formuliert das auch so in seinen Bescheiden für die anderen Mitglieder der Familie, die widerum eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

    Das Gericht hat den Vater des Kindes zum Unterhalts-Mehrbedarf verurteilt, den dieser auch zahlt.

    Darf das JC den Beschluss verlangen sowie auch die Kontoauszüge des nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Kindes?

    Darf das JC überhaupt Daten über dieses Kind verlangen?

    Vielen Dank schon einmal um voraus.

    Bitte auf solche Kommentare verzichten, Danke!

    Ich habe das hier entdeckt:

    Kinderbetreuungskosten sind alle Kosten, die in kausaler Beziehung zur Kinderbetreuung stehen.

    Es kommt nicht darauf an, ob die Betreuung in einer Betreuungseinrichtung, z. B. einem Hort oder

    Kindergarten, stattfindet oder von einer Tagesmutter, einem Verwandten oder Nachbarn

    wahrgenommen wird. Das Gesetz verlangt weder, dass Kinderbetreuungskosten erforderlich sind

    noch der Höhe nach auch notwendig sind. ............

    Zitatfunktion nutzen und kein Vollzitat bitte!

    Den Eigenanteil zahlt die Mutter seit Jahren.

    Es geht um die Kosten, die nicht von der Kasse übernommen werden.

    Die Mutter bat den Vater wohl, sich an den Kosten (es waren kleinere Brackets) zu beteiligen. Er stimmte schriftlich zu, zahlte dann aber nichts als alles fertig war sozusagen und die Rechnung kam.

    Sie bat ihn noch mehrmals, doch er lehnte es nun ab. Sie ging zu Gericht und bekam recht, da er einst zustimmte.

    Die kleineren zu nehmen und nicht die Kassenbrackets hatte lt. ihrer Erzählungen mehrere Gründe. Der Junge hat kleine Zähne (ist sechs). Da würden die großen Brackets den Zahn zu sehr schädigen.

    Die Funktion wäre wohl auch eingeschränkt gewesen mit den Kassenbrackets.

    Die Mutter bereichert sich damit definitiv nicht. Ich gab ihr den Begriff "Zweckgebundene Mittel" mit an die Hand.

    Hallo Schorsch,

    vielen Dank für deine Antwort.

    Dein Beispiel mit dem Ballett...

    es ist doch nachweisbar, was das kostet.

    Der Mehrbedarf in meinem beschriebenen Fall bezieht sich auf die kieferorthopädische Behandlung. Der Vater stimmte dieser erst zu, wollte sich dann aber wohl nicht an den Kosten beteiligen. Die Mutter ging dann in Klage. Somit hat sie einen Beschluss vom Gericht, welchen den Vater zur Zahlung des Mehrbedarfes verpflichtet.

    Wie ist das damit?

    Hallo, der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlt dem Betreuungselternteil neben dem regulären Unterhalt einen Unterhalts-Mehrbedarf für das gemeinsame Kind und weißt dies auch so bei der Überweisung aus, somit sind es zwei getrennt voneinander ausgewiesene Buchungen.

    Der Regelunterhalt wird angerechnet, doch wie verhält sich das mit dem Mehrbedarf?

    Darf das Jobcenter diesen als Einkommen anrechnen? Im übrigen zählt das Kind nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da es sein Einkommen aus seinem Regelunterhalt finanzieren kann, dennoch wird dieser den anderen Parteien (Mutter und Bruder) teilweise als Einkommen angerechnet.

    Ziemlich wirr das Ganze. Versuche es mit eurer Hilfe für eine Bekannte aufzuschlüsseln.

    Guten Tag,

    ich befinde mich in einer Umschulung. In diesem Jahr wären die Abschlussprüfungen gewesen.

    Aufgrund zu hoher Fehltage bekomme ich die Zulassung nicht.

    Nun muss und möchte ich gern verlängern, um dann im nächsten Jahr den Berufsabschluss zu erlangen.

    In Abhängigkeit einer Verlängerung möchte nun das JC ein Attest vom Arzt, welcher eine Prognose und den Behandlungsverlauf meiner Tochter formulieren soll.

    Die Fehlzeiten sind aufgrund ihrer Behinderung (von der das JC bereits VOR der Umschulung Kenntnis hatte) entstanden (Arztkonsultationen, Krankheit).

    Im Dezember erhielten wir eine neue Diagnose. Über diese hat das JC NUR Kenntnis, weil ich die Fahrtkosten zum Facharzt in einer 100 km entfernten Klinik beantragt hatte. Habe sie aber nicht bewilligt bekommen. In unseren Nahe gelegenen Krankenhäusern haben wir keine Kinderneurochirurgie, deshalb müssen wir in diese Klinik.

    Den dort behandelnden Arzt fragte ich nach solch einem Attest, auch die Hausärztin und den Kinderarzt. Alle lehnen so ein Attest ab, da man keine Prognose stellen kann für diese Diagnose. Alle paar Monate müssen wir zum MRT. Erst danach entscheidet sich die weitere Behandlung und Therapie.

    Das JC gibt sich damit nicht zufrieden und das LASV nannte diese Forderung menschenverachtend.

    Habt ihr Tipps für mich? Meine Noten sind trotz aller widrigen Umstände gut bis sehr gut, keine drei, vier, fünf, sechs auf dem Zeugnis. Auch ist meine Eignung vorhanden.

    Das LASV (Prüfungsausschuss) meinte noch, dass das JC mit mir den Vertrag hat und nicht mit meiner Tochter.

    In der kommenden Woche habe ich einen Termin beim JC. Habt ihr ne Idee oder einen Tipp, wie ich meine Argumentationskette aufbauen kann, um die Ausbildung zum positiven Abschluss bringen zu können? Und wie ich mich wehren soll bzgl. der Forderung nach diesem Attest zur Prognose?

    Vielen lieben Dank für eure Rückantworten.