Im Zuge des Beschlusses zur Inflationsausgleichsprämie wurde auch die Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung dahingehend geändert, dass die Prämie nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet wird. Dies bedeutet, dass auch aufstockenden Hartz IV – oder ab 2023 Bürgergeld – Bedürftigen, diese Prämie nicht als Einkommen angerechnet wird. Gleiches gilt auch für andere Leistungen wie Wohngeld oder Elterngeld.
Beiträge von quinky3
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Die AfA hat unberechtigter Weise die Auszahlung gesperrt, somit wurde vorläufig der Anspruch versagt. Eine Sperre ist nicht anderes. Wenn eine Sperrung eintritt, ist die Bewilligung während der Sperrzeit erloschen. Da aber die Sperre nicht berechtigt war, wurde der TE durch die verspätete Zahlung benachteiligt, da er kein ALGII beantragen konnte. (Ohne Sperrzeit und verspätete Zahlung hätte er auch keinen Anspruch auf ALGII für Oktober gehabt).
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Ein Widerspruch wird nichts bringen, allerdings falls im Oktober kein Zufluss von Einkommen erfolgte, kann rückwirkend nach § 28 SGB X ALGII für Oktober beantragt werden.
Die Ablehnung für November ist korrekt, da Einkommen ALGI immer angerechnet wird.
Jedoch ein Antrag rückwirkend auf ALGII für Oktober nach § 28 SGB X ist ein völlig anderer Antrag. (diesen Hinweis hätte allerdings das Jobcenter machen können).
Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber festgesetzt, damit längeren Entscheidungen um gerechtfertigte Ansprüche, die Nachteile für den Anspruchsteller bringen, zu verhindern.
(Hättest Du gewusst, das die AfA länger für deinen Anspruch ALGI braucht, hättest Du ALGII beantragen können. Da allerdings die AfA sich zu spät gerührt hat, konntest Du das nicht wissen. Daher im Ausnahmefalle nach § 28 SGB X eine rückwirkende Antragstellung möglich. Im Normalfalle ist keine rückwirkende Antragstellung für Vormonate möglich.)
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Wenn er den Verzicht widerruft, wir haben September, ist meine Aussage für September und Oktober richtig!
Er unterlag falschen Informationen und hatte gedacht, das die September und Oktober Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Da das aber der Fall ist, kann er den Verzicht erklären und mit den September und Oktober Einnahmen begründen.
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Allerdings stehen Dir für September und Oktober nach der Durchschnittsrechnung ebenfalls HartzIV-Beträge als Aufstockung zu. Es wird zwar ein halbes Jahr berechnet, aber auch den Monaten in denen mehr als der Durchschnitt (sogar mehr als der HartzIV-Bedarf) verdient wird, ergibt durch die Durchschnittsrechnung ein Aufstockungsbetrag (außer, das Einkommen der 6 Monate insgesamt überschreitet nach Abzug der Freibeträge pro Monat den Gesamtbedarf der 6 Monate).
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Bedarf:
410€ Miete plus 424€ Regelsatz = 834€ Gesamtbedarf
Einkommen:
374,88€ Rente plus 438€ Verdienst - 131,40€ Freibetrag auf Deinen Verdienst = 681,48€ anrechenbares Einkommen
834€ Bedarf - 681,48€ anrechenbares Einkommen = 152,52€ Sozialgeld vom Sozialamt (Da Du Rentner bist, ist das Jobcenter nicht zuständig).
Diese Rechnung ist nur gültig, sofern die Miete der Angemessenheit Deiner Kommune entspricht
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182€ Warmmiete für eine Ein-Personen-BG. Wo soll das sein. Wohnen in einer Bretterbude?
Im vorigen Jahrtausend war vielleicht eine Warmmiete von 182€ möglich.
Heizung 50€ ist normalerweise extrem wenig, 60-80€ allgemeine Nebenkosten wären auch extrem wenig (immer auf die MINDEST-Angemessenheit von 45qm gerechnet)
bleibt noch ca 52-72€ für den qm-Preis übrig = 1,20€ bis 1,50€ je qm.
WO sollen solche Angemessenheitskriterien existieren.
Ich bezweifel die Angaben für die Angemessenheit absolut.
Das Jobcenter soll ein schlüssigen Konzept für solch extrem niedrige, unvorstellbare qm-Preise vorlegen.
Sofort Widerspruch und Beweis für die Angemessenheit fordern, nötigenfalls veröffentlichen, das Jobcenter qm-Preis von 1,20€ unterstellt als Maximalmiete in der GESAMTEN Kommune.
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Es wurde von keinem Kfz gesprochen, soweit richtig, jedoch die Absetzung von Kfz-Haftpflichtbeträgen ohne Kasko (sofern PKW vorhanden) und mit der Haftpflicht der Grundfreibetrag von 100€ überschritten ist, ist richtig
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Ich sehe dort keinen Zirkel. Ob nun Fahrkarte oder die Fahrt mit dem Auto, beides ist in den 100,00 € Freibetrag mit eingerechnet. Nur wenn die Kosten 100,00 € übersteigen, würde man diese geltend machen können. Also egal ob 27,00 € oder 81,00 €, beide Fahrkarten wären durch den 100,00 € abgedeckt und müssten davon bezahlt werden.
Nicht so ganz richtig, denn
Absetzbar neben der Fahrkarte ist die 30€ Versicherungspauschale sowie die KFZ-Haftpflicht (es spielt keine Rolle, ob das Fahrzeug zur Arbeit benutzt wird oder nicht.
Im Falle von 27€ monatlich wird sehr wahrscheinlich die Versicherungspauschale und Kfz-Haftpflicht (Monatsbetrag) die 100€-Grenze nicht überschritten, jedoch bei der 81€-Fahrkarte auf jeden Fall, sodass MEHR als 100€ Grundfreibetrag neben dem Selbstbehalt vom netto absetzbar ist
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Wenn die Sanktionen bereits wirksam ausgesprochen wurden, gelten diese für den angegebenen Zeitraum, d.h. z. Beispiel
Sanktionszeitraum 1.1.19 bis 31,3.19.
Per 1.2. Kein ALGII mehr
Die Sanktionen sind per 31.3.19 erloschen, sie gelten heute nicht mehr
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sehe ich etwas anders, denn:
- Ob die Betriebsrente als Vermögen verwertbar ist (Innerhalb des Altersvorsorgeschonvermögens, nicht normales Vermögen), das ist völlig klar, das hat das Jobcenter auch zu prüfen (wie Corinna schon schreibt)
- aber über die Einzahlungen in der Vergangenheit, darüber hat das Jobcenter NICHTS zu sagen und geht das Jobcenter auch nichts an.
- weiterhin könne die Einzahlungen des Arbeitsgebers bei einer betrieblichen Altersvorsorge NICHT als verwertbares Einkommen angerechnet werden, eigene Einzahlungen sind grundsätzlich freigestellt.
- sollte das Jobcenter jedoch die betrieblichen Zahlungen als Einkommen werten und somit das ALGII kürzen, ist das automatisch die Verhinderung der regierungsseitigen GEFORDERTEN Altersvorsorge, da bei Anrechnung der betrieblichen Zahlungen das Existenzminimum NICHT mehr zur Verfügung steht.