Die Verjährungsfrist dürfte in deinem Fall 30 Jahre betragen.
Danke für deine Antwort bass386. Ich hab`s leider nicht so mit den Paragraphen. Kannst Du mir mitteilen wo das festgelegt ist mit den Fristen?
vielen dank im Vorraus
Im paragraph 50 SGB X steht in absatz 4
(4) 1Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. 2Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
Greift die Verjährung nur wenn die zu viel erbrachte Leistung vom Jobcenter nicht per Aufhebungs und Erstattungsbescheid oder erst mach 4 Jahren zurückgefordert wurde oder auch wenn nach dem Aufhebungs und Erstattungsbescheid vier Jahre vergangen sind und ich diesbezüglich vom JobCenter nichts mehr gehört habe?